Bundesrecht konsolidiert

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Elektrizitätsabgabegesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

12.08.2014

Außerkrafttretensdatum

29.10.2019

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Z 1 lit. a ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2014 anzuwenden;
Z 1 lit. b ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 6).

Text

Steuerbefreiungen

Paragraph 2,

Von der Abgabe sind befreit:

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      Elektrizitätserzeuger, wenn die selbst erzeugte Menge elektrischer Energie, die nicht in das Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht wird, nicht größer als 5 000 kWh pro Jahr ist;
    2. Litera b
      Elektrizitätserzeuger, soweit die aus erneuerbaren Primärenergieträgern selbst erzeugte elektrische Energie nicht in das Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht wird, für die jährlich nachweisbar selbst verbrauchte elektrische Energie bis zu einer Menge von 25 000 kWh pro Jahr;
  2. Ziffer 2
    elektrische Energie, soweit sie für die Erzeugung und Fortleitung von elektrischer Energie, von Erdgas oder von Mineralöl verwendet wird;
  3. Ziffer 3
    elektrische Energie, soweit sie für nichtenergetische Zwecke verwendet wird. Die Befreiung erfolgt im Wege einer Vergütung an denjenigen, der die elektrische Energie verwendet. Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes anzuwenden, wobei die Vergütung auch monatlich erfolgen kann.

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10005027

Dokumentnummer

NOR40163387

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P2/NOR40163387

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