Die Regierung der Republik Österreich (im folgenden ”Regierung” genannt) und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden ”Kommission” genannt),Die Regierung der Republik Österreich (im folgenden ”Regierung” genannt) und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden ”Kommission” genannt),
vonvon dem Wunsch geleitet, die zwischen der Republik Österreich und den Europäischen Gemeinschaften bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu verstärken und zu festigen,
vonvon dem Wunsch geleitet, die Bestimmungen über die Errichtung einer Delegation der Kommission in der Republik Österreich und deren Privilegien und Immunitäten festzulegen,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: