(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 190/1999)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 1999,)
Die österreichische Ratifikationsurkunde zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge wurde am 13. November 1957 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens wird gesondert verlautbart werden.
Algerien
Die Demokratische und Volksstaatliche Republik Algerien betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 38 des Abkommens, betreffend die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes, nicht als gebunden.
Bulgarien
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 190/1999)Anmerkung, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 1999,)
China
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Zollabkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Europäische Gemeinschaft
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Europäische Gemeinschaft notifiziert, daß sie die Resolution der Vereinten Nationen vom 2. Juli 1993 über die Anwendbarkeit der „carnets de passage en douane“ und „CPD carnets“ für gewerbliche Straßenfahrzeuge annimmt.
Polen
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 190/1999)Anmerkung, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 1999,)
Rumänien
Die Sozialistische Republik Rumänien betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 38 Absätze 2 und 3 des Abkommens nicht gebunden, da nach ihrer Auffassung eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens nur mit Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien einem Schiedsspruch unterworfen werden kann.
Schweiz
Dieses Zollabkommen findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieses mit der Schweiz durch eine Zollunion verbunden ist.
Sierra Leone
Sierra Leone hat am 13. März 1962 erklärt, sich an dieses Abkommen gebunden zu erachten, dessen Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates ausgedehnt worden war.
Singapur
Singapur hat am 15. August 1966 erklärt, sich an dieses Abkommen gebunden zu erachten, dessen Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates ausgedehnt worden war.
Vereinigtes Königreich
Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat erklärt, daß der Geltungsbereich dieses Abkommens auf folgende Gebiete, deren internationale Beziehungen vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland wahrgenommen werden, erstreckt wird:
am 6. November 1959 auf Gibraltar, Brunei, Britisch-Somaliland, Nord-Borneo, Seychellen-Inseln und Singapur;
am 29. April 1960 auf Gambia;
am 12. September 1960 auf Sierra Leone;
am 21. September 1960 auf Hong-Kong.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat am 19. Juli 1962 erklärt, daß der Geltungsbereich dieses Abkommens auf Kenia und Uganda erstreckt wird.
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinigten Nationen hat das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland den Geltungsbereich des Zollabkommens auf Cypern ausgedehnt.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Zollabkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.