Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2008/13/0246

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 8728 F/2012

Geschäftszahl

2008/13/0246

Entscheidungsdatum

30.05.2012

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §108e;
  1. EStG 1988 § 108e heute
  2. EStG 1988 § 108e gültig ab 05.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  3. EStG 1988 § 108e gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  4. EStG 1988 § 108e gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde der H GmbH in K, vertreten durch die Dr. Werner Stolarz, Dr. Ernst Summerer, Mag. Rainer Ebert Rechtsanwälte KG in 2020 Hollabrunn, Hauptplatz 16, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 10. November 2008, GZ. RV/2700-W/08, betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß Paragraph 108 e, EStG 1988 für das Jahr 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid habe die beschwerdeführende Agrartechnik-GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) in der Beilage zur Körperschaftsteuererklärung 2003 eine Investitionszuwachsprämie u. a. für einen Mähdrescher mit Anschaffungskosten in Höhe von rund 110.000 EUR geltend gemacht.

Diesen Antrag habe das Finanzamt mit der Begründung abgewiesen, dass prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter zum langfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt sein müssten. Die Anschaffungskosten müssten daher für zumindest mehr als die Hälfte der Nutzungsdauer im Wege der AfA abgesetzt werden. Der per 26. September 2003 angeschaffte Mähdrescher sei nach einer ca. eineinhalbjährigen Nutzung/Abschreibung im ersten Halbjahr 2005 bei einem Restbuchwert von rund 66.200 EUR verkauft worden, "was selbst bei der bilanzmäßig angesetzten mehr als fragwürdigen Nutzungsdauer von 5 Jahren, branchenüblich seien 'ca. 10 Jahre', unter der erforderlichen Hälfte liege".

In der Berufung habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie habe den Mähdrescher von einer Leasingfirma mittels Mietkaufvertrages angeschafft, um Lohndruscharbeiten auf großflächigen Anbaugebieten durchzuführen. Bereits im Zeitpunkt der Anschaffung sei ein Mietvertrag mit einem langjährigen Kunden (im Folgenden: Gutsbetrieb) auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden. Der Mähdrescher sei mit einer Nutzungsdauer von fünf Jahren in das Anlageverzeichnis aufgenommen worden. Die Aufwendungen seien auch im Wege der Absetzung für Abnutzung abgesetzt worden. Allerdings sei dem Gutsbetrieb die Anbaufläche wegen einer nicht mehr erfolgten Verlängerung eines Pachtvertrages gekürzt worden, sodass dieser den Mähdrescher nicht mehr habe nutzen können. Der Gutsbetrieb sei deshalb am 22. Oktober 2004 vom Mietvertrag zurückgetreten. Die Beschwerdeführerin habe sich intensiv bemüht, so rasch als möglich einen Nachmieter zu finden. Da der Mähdrescher allerdings für große Anbauflächen ausgelegt und eine Nutzung auf kleinen Anbauflächen unwirtschaftlich gewesen sei, habe kein entsprechender Nachmieter gefunden werden können. Damit sei eine wirtschaftlich sinnvolle Verwendung für die Beschwerdeführerin nicht mehr möglich gewesen. Um einen finanziellen Schaden zu vermeiden, sei der Mähdrescher am 16. Juni 2005 um rund 66.700 EUR verkauft worden. Zum Zeitpunkt des Verkaufes sei die Beschwerdeführerin im guten Glauben davon ausgegangen, dass die Veräußerung vor Ablauf der Nutzungsdauer nicht zu einer Rückzahlung der Investitionszuwachsprämie führe. Eine Behaltefrist sei im Paragraph 108 e, EStG nicht vorgesehen. Da der Mähdrescher für den langfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt gewesen sei, "jedoch auf Grund unvorhersehbarer Ereignisse eine wirtschaftliche Unbrauchbarkeit eingetreten sei, könne auch nicht darauf abgestellt werden, dass das Wirtschaftsgut zu mehr als die Hälfte der Nutzungsdauer im Wege der Afa abgesetzt werden müsse".

Nach Durchführung einer Berufungsverhandlung (und der Erstattung weiterer Schriftsätze) gab die belangte Behörde der Berufung mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Zum Sachverhalt stellte die belangte Behörde im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides u.a. fest, dass kein Grund zur Annahme bestehe, dass der Beschwerdeführerin bei Anschaffung des Mähdreschers und dem Eingehen des Mietverhältnisses mit dem Gutsbetrieb im Frühjahr 2003 bekannt gewesen sei, dass dem Gutsbetrieb der Bewirtschaftungsvertrag für von ihm gepachtete Flächen nach dem Ende der ersten Saison der Mähdreschernutzung aufgekündigt werde.

Aus der Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 108 e, EStG 1988 der Absetzung für Abnutzung und dem Normzweck, nämlich der Förderung der Investitionstätigkeit der österreichischen Wirtschaft in bestimmten Jahren aus konjunkturellen Gründen, sei - so die belangte Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung - abzuleiten, dass die prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter über einen längeren Zeitraum dem Betrieb als Anlagevermögen dienen müssten (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, 2005/15/0156). Im Beschwerdefall habe der Mähdrescher vom zweiten Halbjahr 2003 bis zum ersten Halbjahr 2005, somit zwei Jahre, dem Betrieb der Beschwerdeführerin als Anlagevermögen gedient und "wurden die Anschaffungskosten in dieser Zeit im Wege der Absetzung für Abnutzung abgesetzt". Selbst in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin im Anlageverzeichnis mit fünf Jahren angesetzte Nutzungsdauer, die im Übrigen im Widerspruch zu der vom gewerberechtlichen Geschäftsführer in der Berufungsverhandlung angegebenen Absicht stehe, den Mietvertrag auf die Dauer einer mit sechs bis acht Jahren angenommenen Verwendbarkeit des Mähdreschers abgeschlossen zu haben, seien zwei Jahre keinesfalls als längerer Zeitraum im Sinne des angeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes anzusehen. Aus dem Zweck der Bestimmung des Paragraph 108 e, EStG 1988 ergebe sich zwar auch, dass die Investitionszuwachsprämie auch zustehe, wenn das Wirtschaftsgut zunächst für den langfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt gewesen sei, nach der Anschaffung eintretende Unwägbarkeiten (z.B. Schaden auf Grund höherer Gewalt, unvorhergesehene Unbrauchbarkeit im Betrieb) aber zu einem Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen führten. Der Ausfall eines Mieters und die vorzeitige Rückgabe des Mietgegenstandes stellten sich jedoch "als normales und vorhersehbares Ereignis im Rahmen einer wirtschaftlichen Betätigung dar". Zu den Angaben des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, für den Gutsbetrieb sei die Beendigung des langjährigen Bewirtschaftungsvertrages unerwartet gewesen, sei darauf hinzuweisen, dass eine Beendigung derartiger Verträge "im Wirtschaftsleben nicht ungewöhnlich" sei. Dass die Kündigung in der dreijährigen Übergangsphase zwischen konventioneller und biologischer Bewirtschaftung erfolgt sei, mache die Beendigung für den Gutsbetrieb "zwar ärgerlich, ist jedoch im Wirtschaftsleben ebenfalls nicht unvorhersehbar". Der Geschäftsführer habe weiters darauf hingewiesen, dass der Mähdrescher "für österreichische Verhältnisse sehr groß" gewesen sei. Dies sei der Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Anschaffung ebenso bekannt gewesen "wie die daraus folgende Schwierigkeit, im Fall eines Mieterausfalls einen neuen Nachmieter zu finden". Dass die Beschwerdeführerin "dann tatsächlich keinen Nachmieter fand, war daher für sie ebenfalls nicht unvorhersehbar".

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß Paragraph 108 e, Absatz eins, EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2002, (HWG 2002), konnte für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden. Voraussetzung für die (im Jahr 2004 ausgelaufene) Investitionszuwachsprämie war, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (Paragraphen 7, und 8) abgesetzt wurden. Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter waren nach Paragraph 108 e, Absatz 2, erster Satz EStG 1988 ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens (Absatz 2, zweiter Satz leg.cit. enthielt dazu noch - im vorliegenden Beschwerdefall nicht einschlägige - Ausnahmebestimmungen).

Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Wirtschaftsgüter grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf die Investitionszuwachsprämie im Sinne des Paragraph 108 e, EStG 1988 vermitteln können, wenn sie dazu gewidmet sind, über einen längeren Zeitraum dem Betrieb als Anlagevermögen zu dienen, weil nur in einem solchen Fall von einer Absetzung "im Wege der Absetzung für Abnutzung (Paragraphen 7 und 8)" die Rede sein kann vergleiche zuletzt die hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 2012, 2009/15/0082, und vom 26. April 2012, 2009/15/0139, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, 2005/15/0156). Zu beachten ist allerdings, dass sich aus dem Zweck der Bestimmung (der Ankurbelung der betrieblichen Investitionstätigkeit) ergibt, dass die Prämie auch zusteht, wenn das Wirtschaftsgut zwar zunächst für den langfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt war, nach der Anschaffung eintretende Unwägbarkeiten (z.B. Schaden auf Grund höherer Gewalt, unvorhergesehene Unbrauchbarkeit im Betrieb) aber zum Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen geführt haben vergleiche z.B. Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG 1988 III32, Paragraph 108 e, Tz 3 "Behaltefrist", sowie RdW 2012/244, 238), zumal ein durch Unwägbarkeiten hervorgerufenes Ausscheiden des Wirtschaftsgutes kein Indiz gegen das ursprüngliche Bestehen einer Widmung zum langfristigen Einsatz im Betrieb darstellt. Für diese auch den subjektiven Investitionswillen berücksichtigende Unwägbarkeit kommt es nicht auf eine Unvorherseh"barkeit" an sich, sondern darauf an, ob die Unbrauchbarkeit mangels dafür bestehender konkreter Anhaltspunkte für den Steuerpflichtigen "unvorhergesehen" eintrat.

Von der belangten Behörde wird nicht bestritten, dass der im Jahr 2003 angeschaffte Mähdrescher Anlagevermögen der Beschwerdeführerin darstellte, somit dazu bestimmt war, dauernd, d. h. auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer oder zumindest einen größeren Zeitraum davon, dem Geschäftsbetrieb zu dienen vergleiche z.B. Doralt/Ruppe, Steuerrecht I9, Tz. 348). Dass zum Zeitpunkt der Anschaffung für die Beschwerdeführerin Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass der von vornherein als Mieter des Mähdreschers vorgesehene Gutsbetrieb (auf dessen Bedürfnisse der Mähdrescher offenbar auch abgestellt war) bereits im Jahr 2004 vom Mietvertrag zurücktreten werde, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Damit war die infolge der Kündigung des Mietvertrages seitens des Gutsbetriebes eingetretene Unbrauchbarkeit des Mähdreschers im Betrieb der Beschwerdeführerin unvorhergesehen und damit eine nach der Anschaffung eingetretene Unwägbarkeit, die der Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie nach Paragraph 108 e, EStG 1988 nicht entgegen stand.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 30. Mai 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008130246.X00

Im RIS seit

02.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016

Dokumentnummer

JWT_2008130246_20120530X00

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