Auf Grund der §§ 8 Abs. 1, 24 Abs. 1 bis 5, 27 Abs. 7 sowie 33 Abs. 1 und 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr und hinsichtlich des § 26 auch auf Grund des § 21 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, verordnet:Auf Grund der Paragraphen 8, Absatz eins,, 24 Absatz eins bis 5, 27 Absatz 7, sowie 33 Absatz eins und 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1952,, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr und hinsichtlich des Paragraph 26, auch auf Grund des Paragraph 21, des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, verordnet: