Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer schuldig befunden, er habe am 7. August 2004 gegen 21.05 Uhr an einem näher genannten Ort einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und der Alkohol 0,78 mg/l, somit 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l betragen habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1a StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer schuldig befunden, er habe am 7. August 2004 gegen 21.05 Uhr an einem näher genannten Ort einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und der Alkohol 0,78 mg/l, somit 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l betragen habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 99, Absatz eins a, StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt u.a., die Beurteilung der Frage, ob er sich zum Tatzeitpunkt (die Anhaltung um 21.05 Uhr) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, könne nicht ohne Bedachtnahme darauf erfolgen, welcher Teil der Anflutungsphase nach dem Konsum der 2 Fläschchen "Jägermeister" bereits verstrichen gewesen sei, als er das Fahrzeug zum Stillstand gebracht habe. Denn auch die in der Anflutungsphase beobachtbaren nachteiligen Wirkungen des Alkoholgenusses würden nicht schlagartig mit der Konsumation, sondern naturgemäß verlaufend auftreten.
Sollte der Beschwerdeführer zum "Lenkzeitpunkt" (Tatzeitpunkt) tatsächlich den im § 99 Abs. 1a StVO festgesetzten Wert von Atemalkohol- bzw. Blutalkoholgehalt nicht erreicht haben, so befand er sich - selbst wenn ein so genannter "Sturztrunk" als erwiesen angenommen werden sollte - in der "Anflutungsphase". Wohl stellt diese Bestimmung - so wie etwa auch § 99 Abs. 1 lit. a, aber auch § 5 Abs. 1 zweiter Satz StVO und § 14 Abs. 8 FSG - auf einen "bestimmten Wert" des Gehaltes an Atemluftalkohol bzw. Blutalkohol zur Tatzeit ab. Es würde allerdings einen Wertungswiderspruch darstellen, wollte man diese Bestimmungen allein auf jene Personen anwenden, welche die Alkoholresorption zum Zeitpunkt des Lenkens (bzw. des "In-Betrieb-Nehmens") eines Fahrzeuges bereits abgeschlossen hatten, hingegen auf jene, die sich zu diesem Zeitpunkt in der für die Fahrtüchtigkeit "besonders nachteiligen" Anflutungsphase, wo (entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers) die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit Sollte der Beschwerdeführer zum "Lenkzeitpunkt" (Tatzeitpunkt) tatsächlich den im Paragraph 99, Absatz eins a, StVO festgesetzten Wert von Atemalkohol- bzw. Blutalkoholgehalt nicht erreicht haben, so befand er sich - selbst wenn ein so genannter "Sturztrunk" als erwiesen angenommen werden sollte - in der "Anflutungsphase". Wohl stellt diese Bestimmung - so wie etwa auch Paragraph 99, Absatz eins, Litera a,, aber auch Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz StVO und Paragraph 14, Absatz 8, FSG - auf einen "bestimmten Wert" des Gehaltes an Atemluftalkohol bzw. Blutalkohol zur Tatzeit ab. Es würde allerdings einen Wertungswiderspruch darstellen, wollte man diese Bestimmungen allein auf jene Personen anwenden, welche die Alkoholresorption zum Zeitpunkt des Lenkens (bzw. des "In-Betrieb-Nehmens") eines Fahrzeuges bereits abgeschlossen hatten, hingegen auf jene, die sich zu diesem Zeitpunkt in der für die Fahrtüchtigkeit "besonders nachteiligen" Anflutungsphase, wo (entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers) die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit sofort eintritt, befunden hatten, - zu ihren Gunsten - nicht. Der Gerichtshof legt daher diese Bestimmung (insbesondere also die im Beschwerdefall relevante des § 99 Abs. 1a StVO) dahin aus, dass die - nachträgliche - Feststellung des maßgebenden Wertes des Atemluftalkoholgehaltes bzw. Blutalkoholgehaltes auch dann zur Anwendung dieser Bestimmungen zu führen hat, wenn sich der Lenker im Lenkzeitpunkt (noch) in der Anflutungsphase befunden hat (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2004, Zlen. 2004/02/0011, 0012). Von daher gesehen bedurfte es keiner Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen. Dass aber der geprüfte Fahrzeuglenker über die Gefährlichkeit des Alkohols Bescheid wissen muss, entspricht der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23. März 1988, Zl. 88/02/0001). Von einem mangelnden Verschulden kann somit keine Rede sein. eintritt, befunden hatten, - zu ihren Gunsten - nicht. Der Gerichtshof legt daher diese Bestimmung (insbesondere also die im Beschwerdefall relevante des Paragraph 99, Absatz eins a, StVO) dahin aus, dass die - nachträgliche - Feststellung des maßgebenden Wertes des Atemluftalkoholgehaltes bzw. Blutalkoholgehaltes auch dann zur Anwendung dieser Bestimmungen zu führen hat, wenn sich der Lenker im Lenkzeitpunkt (noch) in der Anflutungsphase befunden hat vergleiche zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2004, Zlen. 2004/02/0011, 0012). Von daher gesehen bedurfte es keiner Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen. Dass aber der geprüfte Fahrzeuglenker über die Gefährlichkeit des Alkohols Bescheid wissen muss, entspricht der hg. Rechtsprechung vergleiche etwa das Erkenntnis vom 23. März 1988, Zl. 88/02/0001). Von einem mangelnden Verschulden kann somit keine Rede sein.
Es liegt daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, wenn sich die belangte Behörde bei der Feststellung des Ausmaßes der Alkoholisierung des Beschwerdeführers auf die Ergebnisse der Alkomatmessung (Messzeitpunkt laut dem dem Verwaltungsakt zuliegenden Messstreifen 21.29 bzw. 21.33 Uhr) stützte, ohne dabei eine Rückrechnung betreffend die Alkoholisierung des Beschwerdeführers auf den Zeitpunkt der Anhaltung - die sogar zu seinen Ungunsten ausfallen würde - durchzuführen. Es bedurfte auch keiner - wie in der Beschwerde gerügt wird - weiteren Ermittlungen über das Ausmaß der Alkoholisierung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Anhaltung.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 333.
Wien, am 18. Juni 2007