Gericht
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17695 A/2009
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2006/11/0039
Entscheidungsdatum
14.05.2009
Index
E1E
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
E3R E05100000
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR
68/01 Behinderteneinstellung
Norm
11997E039 EG Art39 Abs2;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art7;
32004L0038 Unionsbürger-RL;
62001CJ0171 Wählergruppe Gemeinsam VORAB;
62001CJ0465 Kommission / Österreich;
ARB1/80 Art10 Abs1;
BEinstG §2 Abs1;
BEinstG §8 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz
Der Kündigungsschutz gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG (Kündigung nur mit Zustimmung der Behörde) ist von der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abhängig. Wäre dem türkischen Staatsangehörigen trotz seiner Behinderung allein wegen seiner Staatsangehörigkeit diese Feststellung verwehrt, so wäre er gegenüber Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten mit entsprechender Behinderung zweifellos schlechter gestellt. Der EuGH hat aber im Urteil vom 8. Mai 2003, Rs C-171/01, Wählergruppe Gemeinsam, einerseits ausgesprochen, dass Art. 7 der Verordnung 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 (diese Bestimmung verbietet eine Ungleichbehandlung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten - ausdrücklich - auch hinsichtlich der Bedingungen der Kündigung) eine Konkretisierung des u.a. in Art. 48 Abs. 2 EG-Vertrag (nunmehr Art. 39 Abs. 2 EG) verankerten "fundamentalen Verbotes der Diskriminierung" darstellt (Rn 83 und 85 des Urteils), sodass Art. 7 der Verordnung 1612/68 für die Auslegung des Begriffes der "sonstigen Arbeitsbedingungen" im Sinne von Artikel 39 Absatz 2 EG heranzuziehen ist, wobei diesem Begriff ein weiter Anwendungsbereich zuzuerkennen sei (vgl. zur Tragweite dieses Begriffes im genannten Sinne auch das Urteil des EuGH vom 16. September 2004, Rs C-465/01, Kommission/Österreich, Rn 51 und 52). Der EuGH hat im zitierten Urteil vom 8. Mai 2003 andererseits ausgeführt, dass Art. 10 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 den Arbeitnehmern türkischer Staatsangehörigkeit, die rechtmäßig in einem Mitgliedstaat beschäftigt sind, ein Recht auf Gleichbehandlung hinsichtlich des Arbeitsentgeltes und sonstiger Arbeitsbedingungen im gleichen Umfang zukommt, wie es gemäß Art. 48 Abs. 2 EG-Vertrag den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zusteht (Rn 88 und 89 des Urteils). Aus der zitierten Rechtsprechung des EuGH folgt somit eindeutig und ohne Zweifel, dass Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit, die rechtmäßig in einem Mitgliedstaat beschäftigt sind, auch hinsichtlich der Bedingungen der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht schlechter gestellt werden dürfen, als Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62001J0171 Wählergruppe Gemeinsam VORAB
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
Im RIS seit
05.06.2009
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013
Dokumentnummer
JWR_2006110039_20090514X02