Gericht
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2004/08/0175
Entscheidungsdatum
21.02.2007
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/08/0262 E 31. Jänner 2007 RS 1
Stammrechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 4. August 2004, Zl. 2004/08/0074, und vom 28. Juni 2006, Zl. 2006/08/0004, zu § 24 Abs. 2 AlVG in der ab 1. Jänner 2004 geltenden Fassung dargelegt hat, setzt ein Widerruf nach § 24 Abs. 2 AlVG (wie auch nach der früheren Rechtslage) voraus, dass die Umstände, die bewirken, dass die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gesetzlich nicht begründet ist, dem Arbeitsmarktservice erst nach dem Zeitpunkt der Zuerkennung dieser Leistung zur Kenntnis gelangt sind. Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung gilt dasselbe auch für den Fall der rückwirkenden Neubemessung der Leistung.
Im RIS seit
03.05.2007
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
JWR_2004080175_20070221X02