Gericht
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
92/08/0037
Entscheidungsdatum
29.06.1993
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
ABGB §1297;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/08/0151 E 3. Februar 1983 VwSlg 10968 A/1983 RS 1
Stammrechtssatz
Der dritte Rückforderungstatbestand ("wenn er erkennen musste, dass ...") ist nur dann erfüllt, wenn dem Leistungsempfänger bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte; hierbei dürfen weder der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit überspannt noch - ganz allgemein - überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden.
Im RIS seit
18.10.2001
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2010
Dokumentnummer
JWR_1992080037_19930629X01