Landesrecht konsolidiert Tirol

Navigation im Suchergebnis

Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiroler Raumordnungsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 56/2011 wiederverlautbart durch LGBl.Nr. 101/2016

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

30.09.2016

Abkürzung

TROG 2011

Index

8000 Raumordnung

Text

Paragraph 41,

FreilandNächster Suchbegriff

  1. Absatz einsAls Vorheriger SuchbegriffFreilandNächster Suchbegriff gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind und die nicht Verkehrsflächen nach Paragraph 53, Absatz 3, erster Satz sind.
  2. Absatz 2Im Vorheriger SuchbegriffFreiland dürfen errichtet werden:
    1. Litera a
      ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen,
    2. Litera b
      Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche,
    3. Litera c
      Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 m² Nutzfläche, wenn diese Gebäude zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich sind,
    4. Litera d
      Kapellen mit höchstens 20 m² Grundfläche,
    5. Litera e
      den baurechtlichen Vorschriften unterliegende Aussichtsplattformen, Brückenbauten, Verbauungen zum Schutz vor Naturgefahren und dergleichen,
    6. Litera f
      allgemein zugängliche Kinderspielplätze,
    7. Litera g
      Nebengebäude und Nebenanlagen mit Ausnahme von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von mehr als 20 m².

Im RIS seit

30.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2016

Gesetzesnummer

20000474

Dokumentnummer

LTI40031446

Navigation im Suchergebnis