Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Landessicherheitsgesetz § 18

Kurztitel

Salzburger Landessicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 57/2009 zuletzt geändert durch LGBl Nr 107/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

S.LSG

Index

1 Landesverfassung und Landesverwaltung

Text

Persönliches Hundehalteverbot

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDie Gemeinde kann Personen, bei denen auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass sie als Halter oder Halterin eines Hundes nicht willens oder nicht in der Lage sein werden, eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung anderer Personen zu verhindern, das Halten von Hunden untersagen.
  2. Absatz 2Als Tatsachen, die eine Annahme nach Absatz eins, begründen können, gelten insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die wiederholte Bestrafung gemäß Paragraph 26, Absatz eins,, ausgenommen Verstöße gegen ein Leinen- oder Maulkorbgebot, oder gemäß vergleichbarer Bestimmungen anderer Bundesländer;
    2. Ziffer 2
      die Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, wenn
      1. Litera a
        die Tat auf die mangelnde Beaufsichtigung oder Verwahrung eines Tieres zurückzuführen ist oder
      2. Litera b
        ein Tier als Tatwerkzeug verwendet worden ist;
    3. Ziffer 3
      das Begehen einer Handlung gemäß Ziffer eins, oder 2, wenn eine Bestrafung bzw Verurteilung lediglich wegen mangelnder Zurechnungsfähigkeit oder wegen Strafunmündigkeit des Täters nicht erfolgt ist;
    4. Ziffer 4
      die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder öfter zu geringeren Strafen wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder wegen einer vorsätzlichen gemeingefährlichen strafbaren Handlung.
    Eine gemäß Ziffer 2, bzw 4 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Eine nicht getilgte Verurteilung gemäß Ziffer 4, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme einer Unzuverlässigkeit im Sinn des ersten Satzes, wenn das Gericht die Strafe, ausgenommen bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten, ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat; die Annahme der Unzuverlässigkeit ist aber gerechtfertigt, wenn ein nachträglicher Strafausspruch oder ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgt.
  3. Absatz 3Die Dauer und der Umfang des Hundehalteverbotes gemäß Absatz eins, sind entsprechend den Erfordernissen der Abwehr einer Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung anderer Personen festzulegen. Insbesondere kann das Verbot auf Hunde ab einer bestimmten Größe eingeschränkt werden. Mit dem Verbot können auch jene Bedingungen festgelegt werden, bei deren Erfüllung die betroffene Person die Eignung zur Hundehaltung wieder erlangt.
  4. Absatz 4Die Gemeinde kann an Stelle eines Hundehalteverbotes gemäß Absatz eins, die Absolvierung einer bestimmten Ausbildung, die eine ausreichende Sachkunde zur Hundehaltung gewährleistet, anordnen, wenn dies ausreichend erscheint, um die Eignung der betroffenen Person zur Hundehaltung zu gewährleisten. Wird der Nachweis der erfolgreichen Ausbildung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erbracht, ist die Hundehaltung zu untersagen. Die Inhalte und der Umfang der Ausbildung werden durch Verordnung der Landesregierung näher geregelt. Paragraph 21, Absatz 3, findet Anwendung.
  5. Absatz 5Beschwerden gegen Bescheide, mit denen ein Hundehalteverbot gemäß Absatz eins, erlassen wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
  6. Absatz 6Personen, gegen die ein Hundehalteverbot gemäß Absatz eins, erlassen worden ist, haben von ihnen im Zeitpunkt der Verbotserlassung gehaltene, darunter fallende Hunde längstens binnen einer Woche ab Zustellung des Bescheides außerhalb ihres Einflussbereichs zu verbringen.
  7. Absatz 7Hunde, die entgegen Absatz 5, weiter gehalten werden, sind von der Gemeinde unabhängig von einer Bestrafung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, abzunehmen und für verfallen zu erklären, wenn dies notwendig ist, um jede Gefährdung oder unzumutbare Belästigung anderer Personen zu verhindern. Paragraph 15, Absatz 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden; die Tötung des Hundes ist nur bei dessen Gefährlichkeit im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, zulässig.

Im RIS seit

10.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20000632

Dokumentnummer

LSB40015900

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