Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Landessicherheitsgesetz § 17

Kurztitel

Salzburger Landessicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 57/2009 zuletzt geändert durch LGBl Nr 69/2012

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

S.LSG

Index

1 Landesverfassung und Landesverwaltung

Text

Leinen- und Maulkorbpflicht für Hunde

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDie Gemeinde kann, soweit dies zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen anderer Personen erforderlich ist, allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen oder an bestimmten Orten an einer Leine geführt zu werden haben oder dass sie einen Maulkorb tragen müssen. Diese Anordnungen können auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden oder in bestimmten Zonen oder allgemein Ausnahmen für Hundehalter oder Hundehalterinnen vorsehen, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde (Paragraph 21, Absatz 2,) entsprechende Ausbildungen absolviert haben.
  2. Absatz 2Die Leinen- oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (zB bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
    2. Ziffer 2
      ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

Im RIS seit

15.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20000632

Dokumentnummer

LSB40014147

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