Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Landessicherheitsgesetz § 20

Kurztitel

Salzburger Landessicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 57/2009

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

S.LSG

Index

1 Landesverfassung und Landesverwaltung

Text

Persönliche Eignung

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDie zum Halten des gefährlichen Hundes erforderliche persönliche Eignung ist nicht gegeben, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter
    1. Ziffer eins
      von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig ist oder
    2. Ziffer 2
      auf Grund geringer körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen kann.
  2. Absatz 2Sind Tatsachen bekannt, die gemäß Absatz eins, Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, hat die Gemeinde der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens binnen angemessener Frist aufzutragen. Bringt die Antragstellerin oder der Antragsteller das Gutachten nicht fristgerecht bei, ist der Antrag zurückzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20000632

Dokumentnummer

LSB40010776

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