(2)Absatz 2Wenn dies zur sicheren Behebung der Gefährdung oder Belästigung ausreichend erscheint, kann die Gemeinde an Stelle eines Verbotes gemäß Abs 1 auch bestimmte Anordnungen für das Halten des Tieres treffen.Wenn dies zur sicheren Behebung der Gefährdung oder Belästigung ausreichend erscheint, kann die Gemeinde an Stelle eines Verbotes gemäß Absatz eins, auch bestimmte Anordnungen für das Halten des Tieres treffen.