Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Landessicherheitsgesetz § 11

Kurztitel

Salzburger Landessicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 57/2009

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

S.LSG

Index

1 Landesverfassung und Landesverwaltung

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 11,

  1. Absatz einsWenn die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
    1. Ziffer eins
      ein Bordell ohne erforderliche Bewilligung (Paragraphen 2, Absatz 2,, 4 Absatz 3,) betreibt;
    2. Ziffer 2
      den im Paragraph 2, Absatz eins, enthaltenen Verboten zuwiderhandelt;
    3. Ziffer 3
      als Betreiber oder verantwortliche Person gegen die Bordellbewilligung oder gemäß Paragraph 39, Absatz 2, unmittelbar geltende Anordnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 verstößt;
    4. Ziffer 4
      Organen oder Hilfsorganen der Behörden trotz Vorliegen der Voraussetzungen den Zutritt verweigert, sie am Zutritt hindert, ihnen seine Identität nicht nachweist oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt (Paragraph 9,).
  2. Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 3Eine Verletzung der Auskunftspflicht ist nicht strafbar, wenn der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft verweigert, um sich nicht dadurch der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind vom Auskunftspflichtigen glaubhaft zu machen.
  4. Absatz 4Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind mit Geldstrafe bis 10.000 € oder, ausgenommen Übertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und Zuwiderhandlungen gegen die Verbote gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 20.000 € oder, ausgenommen die bezeichneten Übertretungen, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20000632

Dokumentnummer

LSB40010767

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