(4)Absatz 4Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind mit Geldstrafe bis 10.000 € oder, ausgenommen Übertretungen gemäß Abs 1 Z 4 und Zuwiderhandlungen gegen die Verbote gemäß § 2 Abs 1 Z 3 und 4, mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 20.000 € oder, ausgenommen die bezeichneten Übertretungen, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind mit Geldstrafe bis 10.000 € oder, ausgenommen Übertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und Zuwiderhandlungen gegen die Verbote gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 20.000 € oder, ausgenommen die bezeichneten Übertretungen, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.