Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Landessicherheitsgesetz § 10

Kurztitel

Salzburger Landessicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 57/2009

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

S.LSG

Index

1 Landesverfassung und Landesverwaltung

Text

Beschränkung für bestimmte Gebiete oder für
das gesamte Gemeindegebiet

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDie Gemeinde kann durch Verordnung die Anbahnung und die Ausübung der Prostitution im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebietes für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren untersagen, wenn die Prostitution dort zu Missständen führt, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören. Die Geltungsdauer der Verordnung kann verlängert werden, wenn Gründe für die Annahme vorliegen, dass sich die Missstände bei Wegfall der Verordnung wiederholen würden.
  2. Absatz 2Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins, ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 11, berufene örtlich zuständige Behörde zu hören. Diese Behörde ist auch von der Erlassung einer solchen Verordnung zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20000632

Dokumentnummer

LSB40010766

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