(2)Absatz 2Liegt auf Grund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs 1 Z 1 oder 2 iVm § 2 Abs 1 oder eines Verstoßes gegen die Bordellbewilligung vor, ist den Organen der gemäß § 34 zuständigen Behörden sowie den im Auftrag der Verwaltungsstrafbehörden handelnden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit der Zutritt auf Grundstücke und in Gebäude und alle ihre Teile, in denen diese rechtswidrige Ausübung der Prostitution mit Grund vermutet wird, zu gewähren. Die dort angetroffenen Personen haben auf Verlangen ihre Identität nachzuweisen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Organe sind weiters befugt, vorgefundene Beweismittel sicherzustellen.Liegt auf Grund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, oder eines Verstoßes gegen die Bordellbewilligung vor, ist den Organen der gemäß Paragraph 34, zuständigen Behörden sowie den im Auftrag der Verwaltungsstrafbehörden handelnden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit der Zutritt auf Grundstücke und in Gebäude und alle ihre Teile, in denen diese rechtswidrige Ausübung der Prostitution mit Grund vermutet wird, zu gewähren. Die dort angetroffenen Personen haben auf Verlangen ihre Identität nachzuweisen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Organe sind weiters befugt, vorgefundene Beweismittel sicherzustellen.