Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Landessicherheitsgesetz § 3

Kurztitel

Salzburger Landessicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 57/2009

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

S.LSG

Index

1 Landesverfassung und Landesverwaltung

Text

Antrag auf Bordellbewilligung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Erteilung der Bordellbewilligung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Bewilligungswerbers, bei juristischen Personen auch der vertretungsbefugten Organe;
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift der (des) Eigentümer(s) des Gebäudes, in dem die Prostitution angebahnt oder ausgeübt werden soll;
    3. Ziffer 3
      Name, Anschrift und Geburtsdatum der verantwortlichen Person oder Personen, die oder von denen zumindest eine während der Betriebszeiten des Bordells dort ständig anwesend sein muss;
    4. Ziffer 4
      die zur Beurteilung erforderlichen Pläne und Beschreibungen;
    5. Ziffer 5
      die Lage des Gebäudes und Gebäudeteils, in dem die Prostitution angebahnt oder ausgeübt werden soll, sowie die erforderlichen Angaben über das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen (Paragraph 6,);
    6. Ziffer 6
      eine allfällige sonstige Verwendung des Gebäudes, in dem die Prostitution angebahnt oder ausgeübt werden soll;
    7. Ziffer 7
      die Betriebszeiten des Bordells;
    8. Ziffer 8
      die Höchstzahl der Personen, die im Bordell die Prostitution ausüben werden.
  2. Absatz 2Dem Antrag sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      ein Grundbuchauszug, aus dem das Alleineigentum des Bewilligungswerbers am betroffenen Gebäude hervorgeht, oder, wenn dies nicht zutrifft, neben dem Grundbuchauszug die schriftliche Zustimmungserklärung der (des) Eigentümer(s);
    2. Ziffer 2
      eine höchstens zwei Monate alte Strafregisterbescheinigung für den Bewilligungswerber und die verantwortliche Person;
    3. Ziffer 3
      die Betriebsanlagenbewilligung für einen im Zusammenhang mit dem Bordell geführten Gastgewerbebetrieb nach den Paragraphen 74, ff der Gewerbeordnung 1994.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20000632

Dokumentnummer

LSB40010759

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2009/57/P3/LSB40010759

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