Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 83/1992 aufgehoben durch LGBl Nr 32/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.03.2004

Außerkrafttretensdatum

30.04.2015

Abkürzung

JWO 1992

Index

12 Sozialwesen und Jugendschutz

Text

Vorbeugende und therapeutische Hilfen

Paragraph 23,

  1. Absatz einsVorbeugende und therapeutische Hilfen sollen die Fähigkeit der Familie fördern, ihre Aufgaben bei der Entfaltung der Persönlichkeit des Minderjährigen wahrzunehmen, und helfen, bereits eingetretene Schäden zu beseitigen.
  2. Absatz 2Insbesondere sollen folgende Hilfen angeboten werden:
    1. Ziffer eins
      Förderung der Erziehung in der Familie:
      1. Litera a
        Elternschulung;
      2. Litera b
        Sozialpädagogische Familienhilfe.
    2. Ziffer 2
      Angebote in belasteten Familiensituationen:
      1. Litera a
        Unterstützung bei der Führung des Haushaltes und bei der Erziehung in der Familie;
      2. Litera b
        Erholungsaktionen zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen zur Förderung und Festigung der physischen, psychischen, geistigen und sozialen Gesundheit sowie Erholungsaktionen für Familien oder Eltern allein zur Förderung und Festigung der physischen, psychischen und sozialen Gesundheit.
    3. Ziffer 3
      Fördernde und therapeutische Angebote für Kinder:
      1. Litera a
        Frühförderung Minderjähriger;
      2. Litera b
        Therapieangebote für Minderjährige und deren Familien;
      3. Litera c
        Durchführung oder Unterstützung von Übungs- und Erfahrungskursen;
      4. Litera d
        logopädische Betreuung;
      5. Litera e
        Spieltherapie.
  3. Absatz 3Folgende Hilfen sollen für Kinder und Jugendliche, die einer besonderen psychosozialen Betreuung bedürfen, angeboten werden:
    1. Litera a
      Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen;
    2. Litera b
      Übungs- und Erfahrungskurse;
    3. Litera c
      Jugendzentren mit sozialpädagogischer Ausrichtung;
    4. Litera d
      Hilfen im Bereich der Freizeitgestaltung;
    5. Litera e
      wohnumfeldbezogene Beratung;
    6. Litera f
      niederschwellige Dienste, wie etwa Streetwork oder betreute Notschlafstellen.
  4. Absatz 4Folgende Selbsthilfegruppen können vom Land gefördert werden:
    1. Ziffer eins
      Selbsthilfegruppen, die vorbeugende und therapeutische Hilfen zum Inhalt haben (Alleinerzieher oder Elternrunden, Spiel- oder Stillgruppen usw);
    2. Ziffer 2
      Selbsthilfegruppen von Personen, die von Jugendwohlfahrtsmaßnahmen betroffen sind oder waren.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10000713

Dokumentnummer

LSB40005680

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