Landesrecht konsolidiert Salzburg

Navigation im Suchergebnis

Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 83/1992 aufgehoben durch LGBl Nr 32/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Außerkrafttretensdatum

30.04.2015

Abkürzung

JWO 1992

Index

12 Sozialwesen und Jugendschutz

Text

Aufgaben des Jugendwohlfahrtsbeirates

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDem Beirat obliegt die Beratung der Landesregierung in Fragen der Hilfe und Förderung von Kindern, Jugendlichen und Familien im Sinne der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes. Er ist von der Landesregierung insbesondere in folgenden Angelegenheiten zur Beratung heranzuziehen:
    1. Litera a
      alle grundsätzlichen Fragen der Jugendwohlfahrt, wie z. B. allgemeine Grundsätze für die Verwendung öffentlicher Mittel im Bereich der Jugendwohlfahrt, Planung künftiger Maßnahmen, Beurteilung von Entwicklungen, die sich auf Kinder und Jugendliche nachteilig auswirken können;
    2. Litera b
      Entwicklung neuer Konzepte, Strukturen und Aufgaben im Bereich der Jugendwohlfahrt;
    3. Litera c
      Verwirklichung der Grundsätze der öffentlichen Jugendwohlfahrt;
    4. Litera d
      Zusammenarbeit und Vernetzung der öffentlichen und freien Träger der Jugendwohlfahrt;
    5. Litera e
      Erarbeitung von Kriterien für die Anerkennung von Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt;
    6. Litera f
      Anerkennung und Widerruf der Anerkennung von Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt;
    7. Litera g
      Übertragung nicht hoheitlicher Aufgaben an die Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt;
    8. Litera h
      Erarbeitung eines Anforderungsprofils für den/die Kinder- und JugendanwältIn und Auswahl eines/einer Kinder- und JugendanwältIn;
    9. Litera i
      Öffentlichkeitsarbeit;
    10. Litera j
      Erstellung des Haushaltsplanes, soweit er die Kinder- und Jugendwohlfahrt betrifft;
    11. Litera k
      Rechnungsabschluß des Landes, soweit er die Kinder- und Jugendwohlfahrt betrifft.
  2. Absatz 2Folgende Angelegenheiten sind vom Beirat jedenfalls zeitgerecht zu behandeln:
    1. Litera a
      Anträge, Anregungen und Vorschläge der Kinder- und Jugendanwaltschaft, wenn dieser deren Behandlung im Jugendwohlfahrtsbeirat schriftlich beantragt hat;
    2. Litera b
      Entwürfe zu Landes- und Bundesgesetzen, die Interessen von Kindern und Jugendlichen erheblich betreffen, sowie zu Verordnungen nach diesem Gesetz;
    3. Litera c
      der Jugendwohlfahrtsbericht und die Berichte der Kinder- und Jugendanwaltschaft;
    4. Litera d
      Vorschläge, Anregungen und Beschwerden, die von mindestens 100 Eltern oder Erziehungsberechtigten oder mindesten 50 Minderjährigen (bzw. bei gemischten Gruppen von einer entsprechend gewichteten Zahl von Eltern, Erziehungsberechtigten und Minderjährigen) in Angelegenheiten, die das Wohl von Kindern und Jugendlichen betreffen, an den Beirat herangetragen werden. In besonders dringenden oder schwerwiegenden Fällen ist eine Behandlung auch dann geboten, wenn diese Mindestzahlen nicht erreicht werden.
  3. Absatz 3Der Beirat kann Empfehlungen, Resolutionen und Anregungen, die das Wohl der Kinder und Jugendlichen im Land Salzburg betreffen, beschließen und diese der Landesregierung, dem Landtag oder anderen Adressaten übermitteln.

Schlagworte

Kinderanwalt
Jugendanwalt

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10000713

Dokumentnummer

LSB12013054

Alte Dokumentnummer

N1199812660U

Navigation im Suchergebnis