Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992 § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 83/1992 aufgehoben durch LGBl Nr 32/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.2015

Abkürzung

JWO 1992

Index

12 Sozialwesen und Jugendschutz

Text

In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Paragraph 49,

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit Beginn des dritten auf seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Salzburger Jugendwohlfahrtsordnung JWO., Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1956,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1976, und Nr. 36/1978 Anmerkung, und Nr. 59/1976) außer Kraft.
  2. Absatz 2Auf anhängige Verfahren und Maßnahmen sind ab dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Dies gilt nicht für Verfahren zur Vorschreibung von Kosten. Paragraph 14, Absatz 3, Litera a, findet nicht auf Verfahren Anwendung, die zum Zeitpunkt der Bestellung des/der Kinder- und JugendanwältIn bereits anhängig waren. Für anhängige Verwaltungsstrafverfahren hat sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu richten, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.
  3. Absatz 3Bis zur erstmaligen Bestellung eines/einer Kinder- und JugendanwältIn ist der Jugendwohlfahrtsbeirat ohne die im Paragraph 11, Absatz eins, Litera d und g genannten Mitglieder einzurichten. Für den Fall, daß die im Paragraph 11, Absatz eins, Litera k und l angeführten Vereine kein rechtzeitiges Einvernehmen erzielen, sind deren Vertreter bis zu dieser erstmaligen Bestellung von der Landesregierung namhaft zu machen. Bis zur Nominierung der Vertreter der Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt sind statt der im Paragraph 11, Absatz eins, Litera f, genannten Mitglieder vier Vertreter von jenen Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt zu nominieren, die bereits bisher Förderungsmittel des Landes erhalten haben.
  4. Absatz 4Erziehungshilfen im Sinne des Paragraph 26, JWO ohne anderweitige Unterbringung sind als Unterstützung der Erziehung gemäß Paragraph 39,, mit anderweitiger Unterbringung als volle Erziehung gemäß Paragraph 40, dieses Gesetzes weiterzuführen. Bestehende Maßnahmen auf Grund von gerichtlichen Verfügungen gemäß Paragraph 176, ABGB sind als Maßnahmen der Unterstützung der Erziehung gemäß Paragraph 39,, solche auf Grund von gerichtlichen Verfügungen gemäß Paragraph 176 a, ABGB als Maßnahmen der vollen Erziehung gemäß Paragraph 40, jeweils in Verbindung mit Paragraph 42, dieses Gesetzes weiterzuführen. Die Kostentragung richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
  5. Absatz 5Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erteilte Genehmigungen für Pflegeplatzunterbringungen und die Führung von Heimen und sonstigen Einrichtungen gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes weiter; die Aufsicht hierüber richtet sich nach diesem Gesetz.

Schlagworte

Kinderanwalt
Jugendanwalt

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10000713

Dokumentnummer

LSB12007610

Alte Dokumentnummer

N1199213154A

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