(1)Absatz einsDie Kosten der vollen Erziehung haben der Minderjährige und seine Eltern nach bürgerlichem Recht (§ 140 ABGB) zu tragen, soweit sie nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen dazu imstande sind. Von der Kostentragung durch den Minderjährigen selbst ist abzusehen, insoweit die Belastung daraus für ihn eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Bestimmungen gelten auch bei Maßnahmen der Unterstützung der Erziehung, wobei die §§ 39 und 40 JWG sinngemäß anzuwenden sind.Die Kosten der vollen Erziehung haben der Minderjährige und seine Eltern nach bürgerlichem Recht (Paragraph 140, ABGB) zu tragen, soweit sie nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen dazu imstande sind. Von der Kostentragung durch den Minderjährigen selbst ist abzusehen, insoweit die Belastung daraus für ihn eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Bestimmungen gelten auch bei Maßnahmen der Unterstützung der Erziehung, wobei die Paragraphen 39 und 40 JWG sinngemäß anzuwenden sind.