Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992 § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 83/1992 aufgehoben durch LGBl Nr 32/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.2015

Abkürzung

JWO 1992

Index

12 Sozialwesen und Jugendschutz

Text

Widerruf und Änderung der Pflegebewilligung

Paragraph 31,

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde kann die Pflegebewilligung widerrufen und die Abnahme des Pflegekindes anordnen, wenn eine der gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben ist. Sie ist jedenfalls zu widerrufen, wenn es das Wohl des Pflegekindes erfordert. Bei Gefahr im Verzug ist die Abnahme des Kindes sofort zu vollziehen. Für die Parteistellung und die Anhörung des Kindes gilt Paragraph 28, Absatz 4, zweiter und dritter Satz sinngemäß.
  2. Absatz 2Soweit dadurch das Wohl des Pflegekindes ausreichend gewahrt bleibt, kann die Bezirksverwaltungsbehörde an Stelle eines Widerrufes die erteilte Bewilligung abändern und allenfalls mit den erforderlichen Auflagen ergänzen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10000713

Dokumentnummer

LSB12007592

Alte Dokumentnummer

N1199213136A

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