(1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde kann die Pflegebewilligung widerrufen und die Abnahme des Pflegekindes anordnen, wenn eine der gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben ist. Sie ist jedenfalls zu widerrufen, wenn es das Wohl des Pflegekindes erfordert. Bei Gefahr im Verzug ist die Abnahme des Kindes sofort zu vollziehen. Für die Parteistellung und die Anhörung des Kindes gilt § 28 Abs. 4 zweiter und dritter Satz sinngemäß.Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Pflegebewilligung widerrufen und die Abnahme des Pflegekindes anordnen, wenn eine der gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben ist. Sie ist jedenfalls zu widerrufen, wenn es das Wohl des Pflegekindes erfordert. Bei Gefahr im Verzug ist die Abnahme des Kindes sofort zu vollziehen. Für die Parteistellung und die Anhörung des Kindes gilt Paragraph 28, Absatz 4, zweiter und dritter Satz sinngemäß.