(2)Absatz 2Jede Vermittlung von Pflegeeltern (Pflegepersonen) hat dem Wohl des Minderjährigen zu dienen. Sie ist nur vorzunehmen, wenn die Pflegeeltern, gegebenenfalls Einzelpersonen (Pflegepersonen), für die Pflege und Erziehung eines bestimmten Kindes geeignet erscheinen, insbesondere die begründete Aussicht besteht, daß in der Folge zwischen den Pflegeeltern (Pflegepersonen) und dem Pflegekind eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung hergestellt wird, und die bestmögliche persönliche Förderung und soziale Entfaltung des Pflegekindes gesichert ist.