Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 83/1992 aufgehoben durch LGBl Nr 32/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.2015

Abkürzung

JWO 1992

Index

12 Sozialwesen und Jugendschutz

Text

Vermittlung von Pflegeplätzen

Paragraph 27,

  1. Absatz einsPflegeplätze dürfen nur von der Bezirksverwaltungsbehörde und den dafür zugelassenen Einrichtungen freier Jugendwohlfahrtsträger vermittelt werden. Eine Einrichtung kann mit Bescheid der Landesregierung zur Vermittlung von Pflegeplätzen zugelassen werden, wenn der freie Träger eine ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben nach den Absatz 2 und 3 durch ausgebildete Fachkräfte gewährleistet und Hilfen nach Paragraph 32, anbieten kann.
  2. Absatz 2Jede Vermittlung von Pflegeeltern (Pflegepersonen) hat dem Wohl des Minderjährigen zu dienen. Sie ist nur vorzunehmen, wenn die Pflegeeltern, gegebenenfalls Einzelpersonen (Pflegepersonen), für die Pflege und Erziehung eines bestimmten Kindes geeignet erscheinen, insbesondere die begründete Aussicht besteht, daß in der Folge zwischen den Pflegeeltern (Pflegepersonen) und dem Pflegekind eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung hergestellt wird, und die bestmögliche persönliche Förderung und soziale Entfaltung des Pflegekindes gesichert ist.
  3. Absatz 3Die Aufnahme eines Pflegekindes ist nach fachlichen Gesichtspunkten unter Einbeziehung aller beteiligten Personen vorzubereiten. Den Pflegeeltern (Pflegepersonen), dem Pflegekind sowie den leiblichen Eltern sind Beratungshilfen anzubieten.
  4. Absatz 4Für die Vermittlung von Pflegeplätzen und für die Hilfen nach Absatz 3, darf kein Entgelt gegeben oder entgegengenommen werden. Die gezielte Werbung in den Medien für die Vermittlung bestimmt beschriebener Kinder ist verboten.
  5. Absatz 5Die Übergabe der Kinder an die Pflegeeltern (Pflegepersonen) ist jedenfalls der Bezirksverwaltungsbehörde vorbehalten.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10000713

Dokumentnummer

LSB12007588

Alte Dokumentnummer

N1199213132A

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