Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 83/1992 aufgehoben durch LGBl Nr 32/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.2015

Abkürzung

JWO 1992

Index

12 Sozialwesen und Jugendschutz

Text

Öffentlichkeitsarbeit

Paragraph 10,

Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, daß die Öffentlichkeit über die Zielsetzung, die Maßnahmen und die Probleme der Jugendwohlfahrt ausreichend unterrichtet wird. Ziele der Öffentlichkeitsarbeit sind:

  1. Litera a
    die Bewußtseinsbildung in der Bevölkerung zu sozialen und pädagogischen Fragen, soweit sie für die Jugendwohlfahrt bedeutsam sind, wie verantwortungsbewußte Elternschaft, gewaltlose Erziehung, Verhinderung von Mißhandlungen und sexuellem Mißbrauch von Kindern, wobei die Bevölkerung zur Mitwirkung eingeladen werden soll;
  2. Litera b
    die Information der Bevölkerung über Maßnahmen und Angebote der Jugendwohlfahrt;
  3. Litera c
    die Information der Fachöffentlichkeit mit dem Ziel der Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Einrichtungen der öffentlichen Jugendwohlfahrt und den Trägern der freien Jugendwohlfahrt.
Soweit dies zweckmäßig ist, ist eine Zusammenarbeit mit den anderen Ländern anzustreben.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10000713

Dokumentnummer

LSB12007571

Alte Dokumentnummer

N1199213115A

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