Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Kindergarten- und Hortgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Kindergarten- und Hortgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/1973 aufgehoben durch LGBl. Nr. 39/2007

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2005

Außerkrafttretensdatum

31.08.2007

Index

31 Kindergärten, Horte, Schülerheime

Text

Paragraph 8,

Kindergartenleiterin (Hortleiter), Kindergartenpädagoginnen oder

-pädagogen (Erzieher)

  1. Absatz einsFür jeden Kindergarten ist eine Kindergartenleiterin, für jeden Hort ist ein Hortleiter zu bestellen. Die Kindergartenleiterin (der Hortleiter) kann auch gleichzeitig eine Gruppe führen (Absatz 3,).

  1. Absatz 2Der Kindergartenleiterin (dem Hortleiter) obliegt die pädagogische und administrative Leitung des Kindergartens (Hortes).

  1. Absatz 3In Kindergärten (Horten) ist für jede Gruppe eine gruppenführende Kindergartenpädagogin oder ein gruppenführender Kindergartenpädagoge (eine gruppenführende Hortpädagogin oder ein gruppenführender Hortpädagoge) zu bestellen. Für alterserweiterte Gruppen ist ab dem zweiten unter 3-jährigen Kind oder Kind im volksschulpflichtigen Alter eine zweite Fachkraft zu bestellen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2005,)

  1. Absatz 4Als Kindergartenleiterin (Hortleiter) und als Kindergartenpädagogin oder -pädagoge (Erzieher) darf nur bestellt werden, wer die Eignung zur Kindergartenpädagogin oder zum - pädagogen (zum Erzieher) in sittlicher, staatsbürgerlicher und gesundheitlicher Hinsicht sowie die fachliche Befähigung besitzt. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2005,)

  1. Absatz 5Die fachliche Befähigung (Absatz 4,) zur Bestellung als Kindergartenleiterin (Hortleiter) eines vom Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband errichteten und erhaltenen Kindergartens (Hortes) oder als Kindergartenpädagogin oder -pädagoge (Erzieher) in einem solchen Kindergarten (Hort) besitzt, wer den Nachweis des entsprechenden fachlichen Anstellungserfordernisses nach den Bestimmungen des Oö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetzes erbringt. Dies gilt hinsichtlich der übrigen Kindergärten (Horte) sinngemäß. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1991,, 53/2005)

  1. Absatz 6Die Kindergartenleiterin (der Hortleiter) hat in geeigneter Weise dahin zu wirken, daß die Eltern (Erziehungsberechtigten) ihre Verpflichtungen nach Paragraph 12, erfüllen.

  1. Absatz 7Den Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen, Erzieher(inne)n sowie den übrigen mit der Aufsicht über die Kinder betrauten Personen obliegt neben den ihnen sonst zukommenden Aufgaben auch die Pflicht zur Aufsicht über die Kinder (Aufsichtspflicht). Die Aufsichtspflicht im Kindergarten beginnt mit der Übernahme des Kindes; sie endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Kinder den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten oder deren Beauftragten übergeben werden, sofern diese zur Übernahme der Aufsicht geeignet sind. Die Aufsichtspflicht im Hort beginnt mit dem Einlaß der Kinder in den Hort und endet mit dem Verlassen des Hortes. Außerhalb des Kindergartens (Hortes) besteht die Aufsichtspflicht nur während der Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Kindergarten(Hort)besuches, wie z.B. bei Spaziergängen und Ausflügen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1991,, 53/2005)

Gesetzesnummer

10000100

Dokumentnummer

LOO40006143

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1973/1/P8/LOO40006143