§ 33Paragraph 33,
Berichte der Bezirkswahlbehörden an die Landeswahlbehörde über
die Zahl der Wahlberechtigten
Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 24) haben die Bezirkswahlbehörden die Zahl der wahlberechtigten Personen im Bezirke, getrennt nach Männern und Frauen, aufgrund der von den Gemeindewahlbehörden erstatteten Berichte der Landeswahlbehörde telefonisch oder fernschriftlich bekanntzugeben. Desgleichen sind auch die Änderungen der Zahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Einspruchs- und Berufungsverfahren ergeben, nach Abschluß des Wählerverzeichnisses unverzüglich der Landeswahlbehörde zu berichten.Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (Paragraph 24,) haben die Bezirkswahlbehörden die Zahl der wahlberechtigten Personen im Bezirke, getrennt nach Männern und Frauen, aufgrund der von den Gemeindewahlbehörden erstatteten Berichte der Landeswahlbehörde telefonisch oder fernschriftlich bekanntzugeben. Desgleichen sind auch die Änderungen der Zahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Einspruchs- und Berufungsverfahren ergeben, nach Abschluß des Wählerverzeichnisses unverzüglich der Landeswahlbehörde zu berichten.