Landesrecht konsolidiert Tirol

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Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 5/2012 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 76/2014

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

04.07.2014

Außerkrafttretensdatum

21.08.2017

Abkürzung

TLWO 2011

Index

0300 Landtagswahl, Wählerevidenz

Text

Paragraph 22,

Berichtigungsanträge

  1. Absatz einsInnerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Amtsstelle schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge betreffend das Wählerverzeichnis stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren. Schriftliche Berichtigungsanträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.
  2. Absatz 2Die Berichtigungsanträge müssen bei der Amtsstelle, bei der sie einzubringen sind, noch vor dem Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.
  3. Absatz 3Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
  4. Absatz 4Der Bürgermeister hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach der Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der Gemeindewahlbehörde vorzubringen.
  5. Absatz 5Die Namen der Antragsteller unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

Im RIS seit

09.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017

Gesetzesnummer

20000504

Dokumentnummer

LTI40036578

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2012/5/P22/LTI40036578