Landesrecht konsolidiert Tirol

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Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 5/2012 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 76/2014

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

04.07.2014

Außerkrafttretensdatum

21.08.2017

Abkürzung

TLWO 2011

Index

0300 Landtagswahl, Wählerevidenz

Text

3. Abschnitt
Erfassung der Wahlberechtigten, Wahlkarte

Paragraph 17,

Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland

  1. Absatz einsIn jeder Gemeinde ist eine Wählerevidenz für Wahlberechtigte nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, zu führen (Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland). Die Führung der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland obliegt dem Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich. Für deren Anlegung gilt Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz, 3 und 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2011,, sinngemäß.
  2. Absatz 2In die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland sind auf Antrag österreichische Staatsbürger einzutragen, die
    1. Litera a
      vor der innerhalb von zehn Jahren vor der Antragstellung erfolgten Verlegung ihres Hauptwohnsitzes in das Ausland diesen in der betreffenden Gemeinde hatten, sofern dieser Hauptwohnsitz der letzte Hauptwohnsitz in Österreich war,
    2. Litera b
      sich zur Zeit der Eintragung noch im Ausland aufhalten,
    3. Litera c
      vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben und
    4. Litera d
      vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

    Kann dem Antrag nicht entsprochen werden, so ist der Antragsteller hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse des Antragstellers bekannt ist.

  3. Absatz 3Eine Person ist aus der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland zu streichen, wenn sie dies beantragt oder wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nach Absatz 2, nicht mehr vorliegen. Nach dem Ablauf von zehn Jahren nach der für die Eintragung maßgeblichen Verlegung des Hauptwohnsitzes in das Ausland ist eine erfasste Person jedenfalls zu streichen. Die von der Streichung betroffenen Personen sind hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E Mail-Adresse der betroffenen Person bekannt ist.
  4. Absatz 4Die in der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland erfassten Personen erhalten, wenn sie dies zugleich mit dem Antrag nach Absatz 2, oder zu einem späteren Zeitpunkt beantragen, von Amts wegen eine Wahlkarte für die Teilnahme an jeder Landtagswahl, zu der sie wahlberechtigt sind, zugestellt. Der Antrag auf amtswegige Zustellung der Wahlkarte kann jederzeit widerrufen werden. Erfasste Personen haben der Gemeinde zum Zweck der Übermittlung der Wahlkarte und von Wahlinformationen die Änderung ihrer Wohnadresse im Ausland und gegebenenfalls auch ihrer E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Wird einer Gemeinde nachträglich die E-Mail-Adresse oder die Änderung der E-Mail-Adresse oder der Wohnadresse einer erfassten Person bekannt, so ist die Wählerevidenz auch von Amts wegen entsprechend zu ergänzen oder zu berichtigen.
  5. Absatz 5Personen, die aus der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland gestrichen werden, können wegen ihrer Streichung schriftlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen. Dieser Berichtigungsantrag gilt als Berichtigungsantrag betreffend das Wählerverzeichnis im Sinn des Paragraph 22,
  6. Absatz 6Personen, die trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2, nicht in die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland eingetragen werden, können wegen ihrer Nichteintragung schriftlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen. Dieser Berichtigungsantrag gilt als Berichtigungsantrag betreffend das Wählerverzeichnis im Sinn des Paragraph 22,
  7. Absatz 7Die Gemeinde hat ein fortlaufendes Verzeichnis über die nach den Absatz 5 und 6 gestellten Berichtigungsanträge zu führen.
  8. Absatz 8Für die Einbringung schriftlicher Berichtigungsanträge nach den Absatz 5 und 6 gilt Paragraph 22, Absatz eins, dritter Satz. Die Berichtigungsanträge gelten als mit dem ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses zur öffentlichen Einsicht (Paragraph 20, Absatz eins,) eingebracht.
  9. Absatz 9In die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland kann jedermann, der sich von ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit überzeugen will, Einsicht nehmen und Änderungen anregen.
  10. Absatz 10Die Gemeinde hat den Wählergruppen auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten Abschriften der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland und des Verzeichnisses nach Absatz 7, herzustellen. Die jeweiligen Daten können, sofern die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland bzw. das Verzeichnis nach Absatz 7, automationsunterstützt geführt werden, auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

Im RIS seit

09.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017

Gesetzesnummer

20000504

Dokumentnummer

LTI40036574

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2012/5/P17/LTI40036574

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