Landesrecht konsolidiert Tirol

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Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011 § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 5/2012

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

25.01.2012

Außerkrafttretensdatum

21.08.2017

Abkürzung

TLWO 2011

Index

0300 Landtagswahl, Wählerevidenz

Text

Paragraph 73,

Fristen

  1. Absatz einsDer Beginn und der Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage und andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
  2. Absatz 2Die Tage des Postlaufes werden, mit Ausnahme der Anbringen nach den Paragraphen 22 und 24, in die Frist eingerechnet.

Im RIS seit

26.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017

Gesetzesnummer

20000504

Dokumentnummer

LTI40033310

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2012/5/P73/LTI40033310