Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 29/1996 aufgehoben durch LGBl.Nr. 83/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

30.09.2020

Abkürzung

Oö. HVO

Index

51 Sozialwesen

Text

römisch VI. Sachverständigen- und Beratungsteam

Paragraph 27,
Sachverständigen- und Beratungsteam, Heimaufsicht

  1. Absatz einsBeim Amt der Landesregierung wird ein Beratungsteam eingerichtet. Es hat die Landesregierung und die Heimträger in allen mit dem Heimbereich zusammenhängenden Angelegenheiten zu beraten.
  2. Absatz 2Dem Beratungsteam gehören jedenfalls an:
    1. Ziffer eins
      ein Landesbediensteter der mit den Angelegenheiten der Sozialhilfe betrauten Abteilung beim Amt der Landesregierung als Vorsitzender,
    2. Ziffer 2
      ein Sachverständiger des gerontologischen Bereichs,
    3. Ziffer 3
      ein Bausachverständiger und
    4. Ziffer 4
      ein Arzt mit geriatrischer Ausbildung und Erfahrung,
    5. Ziffer 5
      eine Pflegefachkraft mit geriatrischer Ausbildung und Erfahrung.
  3. Absatz 3Das Beratungsteam setzt sich aus Bediensteten des Amtes der Landesregierung zusammen. Stehen beim Amt der Landesregierung keine entsprechenden Sachverständigen zur Verfügung, werden externe Sachverständige auf vertraglicher Basis herangezogen.
  4. Absatz 4Angehörige des Beratungsteams gemäß Absatz 2, haben die Heimaufsicht wahrzunehmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 105/2012)

Im RIS seit

03.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2020

Gesetzesnummer

10000507

Dokumentnummer

LOO40013102

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