Justiz

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Entscheidungstext 4Ob129/15x

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

wbl 2016,171/55 ‑ wbl 2016/55 = ecolex 2016/147 S 322 (Horak) - ecolex 2016,322 (Horak) = WRP 2017,909 (Wiltschek/Majchrzak, Rechtsprechungsübersicht) ‑ FEINSTAUB/KEINSTAUB

Geschäftszahl

4Ob129/15x

Entscheidungsdatum

17.11.2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmen, *****, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisiorialverfahren 34.000 EUR), über den Revisionrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 17. Juni 2015, GZ 30 R 19/15g-10, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 27. März 2015, GZ 39 Cg 71/14f-6, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie einschließlich des bestätigten Teils lautet:

„Einstweilige Verfügung

Zur Sicherung des Anspruchs der klagenden Partei gegen die beklagte Partei auf Unterlassung unlauterer Geschäftspraktiken und Handlungen, worauf die Unterlassungsklage gerichtet ist, wird der beklagten Partei aufgetragen, es ab sofort und bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, den unrichtigen Eindruck zu erwecken, dass Heizen mit Fernwärme von allen Heizsystemen die geringste Feinstaubbelastung verursacht, und/oder Vergleiche zwischen der durch Fernwärme einerseits und durch andere Heizsysteme andererseits verursachten Feinstaubbelastung anzustellen, ohne gleichzeitig ausreichend deutlich darüber aufzuklären, dass bei aus Biomasse hergestellter Fernwärme die Feinstaubbelastung deutlich höher als bei den übrigen Fernwärmeanlagen ist, und/oder insbesondere wie folgt zu werben:

Hingegen wird das Mehrbegehren, der beklagten Partei zu verbieten, die Hersteller von anderen Heizsystemen als Fernwärme mit der Behauptung 'Feinstaub Heizen kann Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen gefährden' oder mit ähnlichen Behauptungen pauschal herabzusetzen, abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 420,60 EUR bestimmten anteiligen Äußerungskosten (darin 70,10 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen. Die klagende Partei hat die Kosten ihres Sicherungsantrags zu zwei Drittel einstweilen, zu einem Drittel endgültig selbst zu tragen.“

Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei die mit 1.156,08 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 192,68 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen. Die klagende Partei hat ihre Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu zwei Drittel vorläufig und zu einem Drittel endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Klägerin stellt für alle Brennstoffe verwendbare Kamine her, die einen wesentlichen Bestandteil des jeweiligen Heizsystems bilden. Der Beklagte ist ein in der Wirtschaftskammer angesiedelter Fachverband (Körperschaft öffentlichen Rechts), dessen Mitglieder unter anderem Unternehmen der Fernwärmebranche sind. Zu den Aufgaben des Beklagten gehört es auch, für Gas- und Fernwärme zu werben.

Der Beklagte veröffentlichte im Oktober 2014 in Printmedien, aber auch auf seiner Website folgende Werbung:

Bereits 2011 wurden 46 % der Fernwärme aus Biomasse erzeugt (im Auftrag des Beklagten 2013 von der Umweltbundesamt GmbH erstellte Publikation „Beitrag von Fernwärme, Fernkälte und Erdgas zu energie- und umweltpolitischen Zielen, Beil ./D). Aus Biomasse hergestellte Fernwärme verursacht von den gebräuchlichsten Heizsystemen die höchste Feinstaubemission (Institut für Wärme und Öltechnik, Umweltbundesamt 2014, Beil ./E).

Aus gesundheitlicher Sicht ist bei Staub neben der Zusammensetzung vor allem die Partikelgröße von Bedeutung. Sie bestimmt die Eindringlichkeit in den Atemwegstrakt. Die Belastung etwa durch PM 10-Emissionen („Feinstaub“) kann Schädigungen der Atemwege sowie Herz-, Kreislauf-Erkrankungen verursachen und die durchschnittliche Lebenserwartung um mehrere Monate reduzieren (Bericht des Umweltbundesamts über die „Emissionstrends 1990 bis 2012“, Beil ./10). Von 1990 bis 2012 konnten die PM 10-Emissionen um 32 % reduziert werden, was unter anderem durch die verstärkte Anbindung an das öffentliche Erdgas- und Fernwärmenetz ermöglicht wurde. Der IG-L-Bericht 2009 bis 2011 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hielt fest, dass sich die PM 10-Emissionen im Sektor Kleinverbraucher von 1990 bis 2011 um 35 % reduzierten, was teilweise mit der fortschreitenden Anbindung an das öffentliche Erdgas- und Fernwärmenetz zusammenhängt. Ein wesentlicher Punkt der jahrelangen Aktivitäten der Stadt Wien gegen Feinstaub bestand darin, dass 95 % der Haushalte an leitungsgebundene und somit staubarme Energieträger wie Fernwärme oder Gas angeschlossen wurden. Als ersten Punkt der „zusätzlichen Maßnahmen aufgrund der Grenzwertüberschreitungen für Stickstoffdioxid und Feinstaub (PM 10)“ wurde für den Zentralraum Salzburg-Hallein die „Intensivierung des Fernwärmeausbaus“ vorgesehen. Auch die Stadt Klagenfurt riet Hausbesitzern, auf umweltfreundliche Fernwärme oder Gasheizung umzusteigen. Das Land Niederösterreich setzte ebenfalls auf den vermehrten Einsatz von Fernwärme, um Immissionen des Luftschadstoffs PM 10 (Feinstaub) zu verringern. Die Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungen, bei denen die bei der Stromerzeugung anfallende Wärme unter anderem zu Heizzwecken genützt wird, weist in die gleiche Richtung.

Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens beantragte die Klägerin, der Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr den unrichtigen Eindruck zu erwecken, dass Heizen mit Fernwärme von allen Heizsystemen die geringste Feinstaubbelastung verursacht, und/oder Vergleiche zwischen der durch Fernwärme einerseits und durch andere Heizsysteme andererseits verursachten Feinstaubbelastung anzustellen, ohne gleichzeitig ausreichend deutlich darüber aufzuklären, dass bei aus Biomasse hergestellter Fernwärme die Feinstaubbelastung deutlich höher als bei den übrigen Fernwärmeanlagen ist, und/oder die Hersteller von anderen Heizsystemen als Fernwärme mit der Behauptung „Feinstaub Heizen kann Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen gefährden“ oder mit ähnlichen Behauptungen pauschal herabzusetzen und/oder insbesondere in der eingangs dargestellten Weise zu werben. Das beanstandete Inserat erwecke bei einem durchschnittlich informierten und verständigen Leser den Eindruck, dass Heizen mit Fernwärme im Vergleich zu anderen Heizsystemen die Feinstaubbelastung senke und Fernwärme von allen verfügbaren Heizsystemen die geringste Feinstaubbelastung verursache und daher am umweltfreundlichsten sei. Dies sei unrichtig, weil fast die Hälfte der Fernwärme aus Biomasse hergestellt werde und diese von den beliebtesten Heizsystemen die höchste Feinstaubemission verursache. Selbst der Durchschnitt aller Fernwärmeanlagen weise einen höheren Feinstaubausstoß auf als herkömmliche Brennwert-Heizkessel für Erdgas oder Heizöl extra leicht. Aufgrund der Unrichtigkeit des Werbevergleichs und dessen Eignung, den Kaufentschluss von Verbrauchern wesentlich zu beeinflussen, sowie aufgrund der übermäßigen Aggressivität des beanstandeten Werbesujets und der Herabsetzung der Hersteller anderer Heizsysteme sei die Werbung der Beklagten unlauter.

Der Beklagte wendete ein, zwischen den Parteien bestehe kein Wettbewerbsverhältnis, weshalb der Klägerin die Aktivlegitimation fehle. Davon abgesehen verstehe ein durchschnittlich informierter und verständiger Leser das Inserat bloß dahin, dass ein mit Fernwärme versorgtes Haus als solches keinen Feinstaub emittiere, ein Haus mit eingebauter Kohle-, Öl-, Brennholz- oder Holz-Pellets-Heizung beim Verbrennungsprozess hingegen Feinstaub ausstoße. Dies sei zutreffend. Aber auch wenn die gesetzliche Maßfigur das Inserat dahin verstehe, dass Fernwärme generell zu einer Verminderung der Feinstaubbelastung beitrage, sei dies keinesfalls unrichtig. Vielmehr zähle der Einsatz von Fernwärme - welche größtenteils ein Nebenprodukt sei - zu den Maßnahmen, um die Feinstaubbelastung insgesamt zu senken. Genau dies bringe die beanstandete Werbung zum Ausdruck.

Das Erstgericht wies das Sicherungsbegehren zur Gänze ab. Die aktive Klagelegitimation der Klägerin sei zweifelhaft. Der von ihr angestellte Systemvergleich sei weder unwahr, unnötig bloßstellend, pauschal abwertend oder aggressiv. Ein durchschnittlicher Betrachter verstehe das beanstandete Inserat dahin, dass ein mit Fernwärme beheiztes Haus als solches keinen Feinstaub emittiere, was jedenfalls richtig sei. Selbst wenn ein durchschnittlich verständiger Leser den Aussagegehalt des Werbesujets nicht auf das beheizte Haus selbst oder auf das direkte Wohnumfeld beschränke, sondern als umfassenden Vergleich zwischen Fernwärme und anderen Heizsystemen auffasse, sei ein solcher Systemvergleich richtig, weil dem Beklagten die Bescheinigung gelungen sei, dass Fernwärme eine Maßnahme sei, um die gesundheitlich bedenkliche Feinstaubbelastung insgesamt zu senken.

Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung des Sicherungsantrags und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionrekurs nicht zulässig sei, weil das Rekursgericht der Rechtsprechung gefolgt sei und den entschiedenen Rechtsfragen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme. Es bedürfe keiner konkreten Beeinträchtigung des klagenden Mitbewerbers oder einer konkreten Nachteiligkeit des beanstandeten Werbeverhaltens. Auch bedürfe es nicht eines unmittelbaren Wettbewerbsverhältnisses zwischen Störer und Verletztem. Auch die Förderung fremden Wettbewerbs durch den Störer genüge. Derjenige, der den Wettbewerb eines Dritten fördere, könne somit von einem Mitbewerber des Geförderten in Anspruch genommen werden, wenn der Geförderte Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstelle oder in Verkehr bringe. Die beanstandete Werbeaktion habe jedenfalls weit überwiegend der wirtschaftlichen Interessenvertretung der Mitglieder des Beklagten gedient. Die Förderung fremden Wettbewerbs sei nicht bloß eine unbeabsichtigte Nebenwirkung bei der Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen gewesen, sondern vielmehr Kernaufgabe des Beklagten als gesetzliche Interessenvertretung. Die Klägerin als Anbieterin von Kaminen für diverse Heizsysteme und die vom Beklagten geförderten Anbieter von Fernwärme hätten grundsätzlich den gleichen Kundenkreis, nämlich Interessenten für Heizungssysteme. Die jeweils vertriebenen Waren/Dienstleistungen träten miteinander in Konkurrenz und könnten einander behindern. Fernheizung und kamingebundene Heizsysteme könnten einander substituieren.

Bei der gebotenen Beurteilung nach dem Gesamteindruck der beanstandeten Werbung werde ein durchschnittlich informierter und verständiger Interessent bei angemessener Aufmerksamkeit die strittige Ankündigung so verstehen, dass ein mit Fernwärme beheiztes Haus insgesamt weniger Feinstaubbelastung für die Umwelt bewirke als ein nicht mit Fernwärme beheiztes Haus, bzw dass die Feinstaubemission durch eine Fernheizung insgesamt reduziert werden könne. Dass die Werbung ein Haus abbilde, habe lediglich Symbolcharakter und lasse einen durchschnittlich verständigen Adressaten kaum darauf schließen, dass sich die in der Werbung angesprochene Senkung der Feinstaubbelastung nur auf das mit Fernwärme beheizte Haus selbst, nicht jedoch auf die Feinstaubbelastung der Umwelt insgesamt beziehe. Zwischen 1990 und 2012 habe unter anderem durch die verstärkte Anbindung an das öffentliche Fernwärmenetz die Feinstaubemission reduziert werden können, auch sei bescheinigt, dass der verstärkte Einsatz von Fernwärme eine Maßnahme sei, um die Feinstaubbelastung der Umwelt insgesamt zu senken, und nach derzeitigem allgemeinen Erkenntnisstand werde in der Fernwärmeförderung ein probates Mittel zur Verringerung der allgemeinen Feinstaubbelastung gesehen. Der durch die beanstandete Werbung hervorgerufene Eindruck sei daher weder unrichtig noch sonst irreführend. Auch liege weder Pauschalabwertung, unnötige Bloßstellung noch eine aggressive Tendenz vor.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionrekurs der Klägerin, mit dem sie die Sicherungsbegehren weiter verfolgt, ist zulässig und teilweise berechtigt.

1. Der beklagte Fachverband wird selbst nicht wirtschaftlich tätig, er kann aber wegen der Förderung fremden Wettbewerbs in Anspruch genommen werden. Wegen des generellen Wegfalls der Wettbewerbsabsicht als Tatbestandsmerkmal des Paragraph eins, UWG durch die UWG-Novelle 2007 kommt es nach der ständigen Rechtsprechung nicht mehr auf die Absicht an, fremden Wettbewerb zu fördern, sondern auf die Eignung des Verhaltens, sofern nicht bei objektiver Betrachtung eine andere Zielrichtung eindeutig überwiegt (4 Ob 7/15f mwN; RIS-Justiz RS0126548, RS0123244 [T1], RS0077619 [T20]). Ein solches Überwiegen anderer Zwecke wurde insbesondere bei der Erfüllung typischer Aufgaben der öffentlichen Hand (4 Ob 40/11b) oder auch dann angenommen, wenn ein Verein (Verband) Angebote von dritten Unternehmen im Interesse der eigenen Mitglieder bewertete (4 Ob 171/11t; 4 Ob 222/11t) oder ein beklagter Verein kein (eigenes) Interesse am wirtschaftlichen Erfolg beurteilter/verglichener Anbieter hat (4 Ob 7/15f). In solchen Fällen scheitert ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch am fehlenden Handeln im geschäftlichen Verkehr, dies ungeachtet der als bloßer Reflex zu wertenden faktischen Förderung des Wettbewerbs anderer Anbieter (4 Ob 7/15f mwN).

Das Rekursgericht verwies zutreffend darauf, dass der beklagte Fachverband durch die beanstandete Werbung für (einen Teil) seine(r) Mitgliedsunternehmen eine Kernaufgabe als gesetzliche Interessenvertretung wahrnahm und die Förderung fremden Wettbewerbs keine bloße Reflexwirkung war. Es trifft auch nicht zu, dass sich die Klägerin als Kaminanbieterin an andere Kunden wendet als der Beklagte als Interessenvertreter seiner Mitgliedsunternehmen, die Fernwärme anbieten. Zwar haben zahlreiche Wohnungsinteressenten keinen oder kaum einen Einfluss auf die Auswahl des Heizsystems, die Werbung richtet sich aber auch an private Errichter von Eigenheimen, die eine solche Wahl etwa in jenen Fällen haben, in denen der Anschluss an ein vorhandenes Fernwärmenetz einerseits oder die Errichtung eines davon unabhängigen Heizsystems (welcher Art auch immer) möglich ist. Fernheizung einerseits und kamingebundene Heizsysteme, für die die Klägerin einen wesentlichen Bestandteil (Kamin) anbietet, andererseits sind daher austauschbare Produkte.

2. Die Klägerin beanstandet die hier zu beurteilende Werbung als unrichtig, weil Fernwärme in mittlerweile etwa 46 % der Fälle in einer Form erzeugt werde, die zu einer höheren Feinstaubbelastung führe als bei anderen gebräuchlichen Heizsystemen, und erblickt darüber hinaus in in ihr einen unzulässigen, weil einerseits irreführenden und andererseits pauschal herabsetzenden und aggressiven Systemvergleich.

Bereits das Rekursgericht hat zutreffend festgehalten, dass bei gebotener Beurteilung nach dem Gesamteindruck der beanstandeten Werbung (RIS-Justiz RS0078470) für den durchschnittlich informierten und verständigen Interessenten bei angemessener Aufmerksamkeit der Eindruck erweckt wird, die Aussage vergleiche nicht bloß die von einem einzelnen Haus ausgehende Feinstaubbelastung bei Verwendung unterschiedlicher Heizsysteme, sondern stelle auf die Gesamtumweltbelastung ab, beziehe also bei Fernwärmeversorgung auch die Erzeugung der Fernwärme mit ein.

Entgegen der Argumentation des Beklagten legt die blickfangartige Hervorhebung des Gegensatzpaares „FEINSTAUB“ und „KEINSTAUB“ das Verständnis der angesprochenen Leser nahe, Heizen mit Fernwärme führe zu überhaupt keiner Feinstaubbelastung. Selbst wenn man diese Werbeaussage nicht wörtlich nimmt, deutet sie jedoch - im Sinn der klägerischen Argumentation - zumindest darauf hin, dass die von Fernwärmeheizungen bewirkte Feinstaubbelastung jedenfalls vergleichsweise sehr gering bzw überhaupt die geringst Mögliche sei. Der Senat folgt auch nicht dem Beklagtenvorbringen, informierte Verbraucher verstünden unter Fernwärmeversorgung lediglich diejenigen Unternehmen, die in Ballungsräumen Objekte im großen Stil mit Wärme versorgen. Fernwärme ist nach dem allgemein verbreiteten Begriffsverständnis vielmehr jede Wärmeversorgung räumlich entfernter Objekte durch eine zentrale Heizeinheit. Solche Einrichtungen sind nicht nur in Ballungsräumen verbreitet. Dass sich manche Unternehmen als „Nahwärme“ bezeichnen, ändert nichts daran, dass sie eine leitungsgebundene Warmwasserversorgung anbieten, die Energie über eine gewisse Strecke transportiert und eine Wärmeerzeugungsanlage im Gebäude bzw -komplex überflüssig macht. Die beanstandete Werbung lässt sich in keiner Weise dahin verstehen, dass sie lediglich auf großtechnische Fernwärmeerzeugung in Ballungsräumen abstellt. Im Gegenteil: Das kleine symbolische Häuschen lässt eher an Einfamilienhäuser als an große Wohnhausanlagen oder ähnliche Gebäudekomplexe denken.

3. Systemvergleiche müssen nach ständiger Rechtsprechung wahr, sachlich und informativ sein; Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen und aggressive Tendenzen sind auch dann sittenwidrig, wenn eine gezielte Bezugnahme auf bestimmte Mitbewerber fehlt (4 Ob 94/14y mwN; RIS-Justiz RS0078078 [T8]). Die Beweislast für die Richtigkeit vergleichender Werbung trifft den Werbenden (4 Ob 94/14y mwN; RIS-Justiz RS0116971).

Nach dem von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt erweist sich der von der beanstandeten Werbung hervorgerufene Eindruck als unzutreffend. Es ist weder richtig, dass Heizen mit Fernwärme bei einer von der Werbung (auch) nahe gelegten Gesamtbetrachtung überhaupt keinen oder zumindest den im Vergleich zu anderen Heizsystemen geringsten Feinstaub erzeugt: Einerseits blendet diese Aussage völlig aus, dass es Heizmethoden gibt, die im laufenden Betrieb tatsächlich keine Feinstaubbelastung bewirken (Heizen mit Strom, allenfalls unter Zuhilfenahme von Wärmepumpen, sofern die Stromerzeugung nicht unter Einsatz fossiler Brennstoffe erfolgt), andererseits ist nicht bescheinigt, dass Heizen mit Fernwärme im Sinn der expliziten Ankündigung im Inseratentext unter allen Umständen tatsächlich die Feinstaubbelastung zu senken vermag.

Völlig zutreffend verwies schon das Erstgericht darauf, dass die endgültige Klärung aller Aspekte der Auswirkung des Heizens mit Fernwärme auf die gesamte Feinstaubbelastung den Rahmen des Sicherungsverfahrens sprengen würde, und auch der Beklagte gesteht in der Revisionsrekursbeantwortung zu, dass die Feinstaubthematik „komplex“ ist (S 11). Dass der verstärkte Einsatz von Fernwärme nach verschiedenen Untersuchungen in bestimmten Zeiträumen der Vergangenheit eine Verringerung der Feinstaubbelastung bewirkt hat, lässt noch nicht den zwingenden Schluss zu, dass dies auch für die Gegenwart und die Zukunft zutrifft. Die hier beanstandete Werbung zielt aber auf das gegenwärtige und zukünftige Verhalten der angesprochenen Interessenten für neu anzuschaffende oder allenfalls zu erhaltende oder zu ersetzende Heizsysteme ab.

Richtig ist zwar, dass nach wie vor in der Fernwärmeförderung ein probates Mittel zur Verringerung der allgemeinen Feinstaubbelastung gesehen wird, weil die Fernwärmeerzeugung in den Ballungszentren, insbesondere unter Berücksichtigung von Müllverbrennungsanlagen sowie Kraft-Wärme-Kopplungen, mit relativ geringer (zusätzlicher) Feinstaubbelastung verbunden ist. Nicht unberücksichtigt darf aber im Rahmen eines Systemvergleichs bleiben, dass die in Österreich keineswegs unbedeutende Fernwärmeerzeugung aus Biomasse (bescheinigt sind immerhin 46 % des Gesamtfernwärmeaufkommens) eine gegenüber Erdgas- oder Heizöl extraleicht-Brennwertheizungen wesentlich höhere Feinstaubbelastung bewirkt (Beilage ./E). Dieser Aspekt ist der beanstandeten Werbung nicht zu entnehmen und macht deren Aussage somit irreführend unvollständig.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der dem Beklagten obliegende Beweis bzw die Bescheinigung der Richtigkeit seiner undifferenzierten und vereinfachenden Werbeaussage sowohl was die Behauptung der eigenen Spitzenstellung („KEINSTAUB“) anlangt, als auch im Vergleich mit Einzelheizungen unter Heranziehung fossiler Brennstoffe misslungen ist. Unter beiden Gesichtspunkten ist die Werbeaussage unzutreffend bzw irreführend, weil unvollständig. Die beanstandete Werbung versucht einem vor die Wahl des Heizsystems gestellten Interessenten unter dem Aspekt der Vermeidung von Feinstaub nahezulegen, einen Fernwärmeanschluss anzustreben und von der Installation einer Einzelheizung unter Verwendung fossiler Brennstoffe Abstand zu nehmen. Die Wahl des Fernwärmeanschlusses mag tatsächlich die Feinstaubbelastung verringern oder vermeiden, wenn die zur Verfügung gestellte Fernwärme aus einer großstädtischen Anlage im Zusammenhang mit Müllverbrennung, Kraft-Wärme-Kopplung, industrieller Abwärme oder sonstiger feinstaubgünstiger Erzeugung stammt, die Aussage der beanstandeten Werbung trifft aber nicht zu, wenn die Fernwärme etwa aus Biomasse gewonnen wird.

4. Die Ansicht der Vorinstanzen, der Systemvergleich sei nicht pauschal herabsetzend oder sonst aggressiv, ist hingegen zutreffend. Der Hinweis auf die Feinstaubbelastung verschiedener Heizsysteme, insbesondere bei Anwendung fossiler Brennstoffe, worauf durch die angedeutete Rauchwolke aus dem Kamin hingewiesen wird, sowie die damit verbundene Gesundheitsgefährdung ist schließlich zutreffend. Lediglich der angestellte Vergleich ist in seiner vereinfachenden Allgemeinheit nicht (nachweislich) zutreffend.

5. Im Hinblick auf die nicht gelungene Bescheinigung des im Rahmen des Systemvergleichs behaupteten Sachverhalts bzw infolge Irreführung mangels ausreichender Aufklärung ist dem Sicherungsbegehren daher in diesen beiden Punkte Folge zu geben, die Abweisung des Sicherungsbegehrens wegen pauschaler Herabsetzung aber zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 40 und 43 Absatz eins, ZPO, wobei davon auszugehen ist, dass die Klägerin mit zwei Drittel ihres Sicherungsbegehrens Erfolg hat.

Schlagworte

FEINSTAUB/KEINSTAUB,Gewerblicher Rechtsschutz

Textnummer

E112867

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00129.15X.1117.000

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017

Dokumentnummer

JJT_20151117_OGH0002_0040OB00129_15X0000_000