Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs 5 Z 3 ZPO), sie ist aber nicht berechtigt. ist zulässig (Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3, ZPO), sie ist aber nicht berechtigt.
1. Zum anzuwendenden Sachrecht:
Die Vorinstanzen haben - mangels behaupteter anderslautender Rechtswahl - aufgrund des Vertragsabschlusses am 27. 11. 2006 und des zu diesem Zeitpunkt in Österreich gelegenen Aufenthalts des Versicherungsnehmers gemäß § 10 Abs 3 des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl 1993/89, das gemäß Art 4 des Bundesgesetzes, BGBl I 2009/109, trotz seiner Aufhebung auf den vorliegenden Versicherungsvertrag anzuwenden ist (7 Ob 192/12d; 7 Ob 15/11y), zu Recht österreichisches Sachrecht angewendet.Die Vorinstanzen haben - mangels behaupteter anderslautender Rechtswahl - aufgrund des Vertragsabschlusses am 27. 11. 2006 und des zu diesem Zeitpunkt in Österreich gelegenen Aufenthalts des Versicherungsnehmers gemäß Paragraph 10, Absatz 3, des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl 1993/89, das gemäß Artikel 4, des Bundesgesetzes, BGBl römisch eins 2009/109, trotz seiner Aufhebung auf den vorliegenden Versicherungsvertrag anzuwenden ist (7 Ob 192/12d; 7 Ob 15/11y), zu Recht österreichisches Sachrecht angewendet.
2. Zur Rechtzeitigkeit des Vertragsrücktritts:
2.1. Zu den Richtlinien:
Art 15 Abs 1 der Richtlinie 90/619/EWG (Zweite Richtlinie Lebensversicherung) in der durch die Richtlinie 92/96/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) geänderten Fassung lautete auszugsweise:Artikel 15, Absatz eins, der Richtlinie 90/619/EWG (Zweite Richtlinie Lebensversicherung) in der durch die Richtlinie 92/96/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) geänderten Fassung lautete auszugsweise:
„Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass der Versicherungsnehmer eines individuellen Lebens-versicherungsvertrags von dem Zeitpunkt an, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, über eine Frist verfügt, die zwischen 14 und 30 Tagen betragen kann, um von dem Vertrag zurückzutreten.
...“
Art 31 Abs 1 und 4 der Richtlinie 92/96/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) lautet:Artikel 31, Absatz eins und 4 der Richtlinie 92/96/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) lautet:
„(1) Vor Abschluss des Versicherungsvertrags sind dem Versicherungsnehmer mindestens die in Anhang II Buchstabe A angeführten Angaben mitzuteilen.„(1) Vor Abschluss des Versicherungsvertrags sind dem Versicherungsnehmer mindestens die in Anhang römisch II Buchstabe A angeführten Angaben mitzuteilen.
(4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel und zu Anhang II werden von dem Mitgliedstaat der Verpflichtung erlassen.“(4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel und zu Anhang römisch II werden von dem Mitgliedstaat der Verpflichtung erlassen.“
Anhang II („Informationen für die Versicherungsnehmer“) der Dritten Richtlinie Lebensversicherung sah auszugsweise vor:Anhang römisch II („Informationen für die Versicherungsnehmer“) der Dritten Richtlinie Lebensversicherung sah auszugsweise vor:
„Dem Versicherungsnehmer sind die nachfolgenden Informationen entweder (A) vor Abschluss des Vertrages ... mitzuteilen. Die Informationen sind eindeutig und detailliert schriftlich in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der Verpflichtung abzufassen.
…
A. Vor Abschluss des Vertrages mitzuteilende Informationen
…
a.13 Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittsrechts
...“
Diese Regelungen wurden in die neu gefasste - im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebliche - Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen wortgleich in Art 35 Abs 1 (Rücktrittszeitraum) und Art 36 Abs 1, Abs 4 iVm Anhang III lit A a.13 (Angaben für den Versicherungsnehmer) übernommen.Diese Regelungen wurden in die neu gefasste - im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebliche - Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen wortgleich in Artikel 35, Absatz eins, (Rücktrittszeitraum) und Artikel 36, Absatz eins,, Absatz 4, in Verbindung mit Anhang römisch III lit A a.13 (Angaben für den Versicherungsnehmer) übernommen.
Die angeführten Richtlinien sahen (explizit) keine Sanktionen dafür vor, dass der Versicherungsnehmer nicht oder nicht ausreichend über das Widerrufs- und Rücktrittsrecht belehrt wird.
2.2. Zur österreichischen Rechtslage:
In Umsetzung der genannten Richtlinien (zum grundsätzlichen Umsetzungswillen vgl insbesondere ErläutRV 641 BlgNR 18. GP, 6; ErläutRV 311 BlgNR 20. GP, 12 und 34 sowie ErläutRV 27 BlgNR 22. GP, 2) lautet § 165a VersVG in der für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Fassung BGBl I 2004/62 auszugsweise wie folgt:In Umsetzung der genannten Richtlinien (zum grundsätzlichen Umsetzungswillen vergleiche insbesondere ErläutRV 641 BlgNR 18. GP, 6; ErläutRV 311 BlgNR 20. GP, 12 und 34 sowie ErläutRV 27 BlgNR 22. GP, 2) lautet Paragraph 165 a, VersVG in der für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Fassung BGBl römisch eins 2004/62 auszugsweise wie folgt:
„(1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, binnen 30 Tagen nach dem Zustandekommen des Vertrags von diesem zurückzutreten. ...
(2) Hat der Versicherer der Verpflichtung zur Bekanntgabe seiner Anschrift (§ 9a Abs 1 Z 1 VAG) nicht entsprochen, so beginnt die Frist zum Rücktritt nach Abs 1 nicht zu laufen, bevor dem Versicherungsnehmer diese Anschrift bekannt wird.(2) Hat der Versicherer der Verpflichtung zur Bekanntgabe seiner Anschrift (Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins, VAG) nicht entsprochen, so beginnt die Frist zum Rücktritt nach Absatz eins, nicht zu laufen, bevor dem Versicherungsnehmer diese Anschrift bekannt wird.
(3) ...“
§ 9a Abs 1 VAG lautet in der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Fassung BGBl 1996/447 auszugsweise wie folgt:Paragraph 9 a, Absatz eins, VAG lautet in der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Fassung BGBl 1996/447 auszugsweise wie folgt:
„Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluss eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung schriftlich zu informieren über
1. Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, über die der Versicherungsvertrag abgeschlossen wird,
...
6. die Umstände, unter denen der Versicherungsnehmer den Abschluss des Versicherungsvertrages widerrufen oder von diesem zurücktreten kann.“
Demnach sah § 165a VersVG idF BGBl I 2004/62 eine Hemmung für den Beginn des Fristenlaufes nur für den Fall der Nichtbekanntgabe der Anschrift des Versicherers vor. Erst für ab dem 1. 7. 2012 abgeschlossene Lebensversicherungen sieht nunmehr der durch das Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2012, BGBl I 2012/34, geschaffene § 165a Abs 2a VersVG vor, dass die Rücktrittsfrist nach Abs 1 und 2 für Verbraucher erst dann zu laufen beginnt, wenn er auch über dieses Rücktrittsrecht belehrt worden ist.Demnach sah Paragraph 165 a, VersVG in der Fassung BGBl römisch eins 2004/62 eine Hemmung für den Beginn des Fristenlaufes nur für den Fall der Nichtbekanntgabe der Anschrift des Versicherers vor. Erst für ab dem 1. 7. 2012 abgeschlossene Lebensversicherungen sieht nunmehr der durch das Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2012, BGBl römisch eins 2012/34, geschaffene Paragraph 165 a, Absatz 2 a, VersVG vor, dass die Rücktrittsfrist nach Absatz eins und 2 für Verbraucher erst dann zu laufen beginnt, wenn er auch über dieses Rücktrittsrecht belehrt worden ist.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den Versicherungsnehmer zwar über das Rücktrittsrecht belehrt, dabei aber statt auf die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach dem Gesetz vorgesehene 30-tägige auf eine 14-tägige Rücktrittsfrist hingewiesen. Ihre Anschrift wurde ihm hingegen unstrittig bekannt gegeben.
2.3. Zur Judikatur des EuGH:
2.3.1. Der EuGH hat zu einem deutschen Ausgangsverfahren Art 15 Abs 1 der Richtlinie 90/619/EWG (Zweite Richtlinie Lebensversicherung) in der durch die Richtlinie 92/96/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) geänderten Fassung iVm Art 31 der Richtlinie 92/96/EWG dahin ausgelegt, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt belehrt worden ist (EuGH 19. 12. 2013, C-209/12 [2.3.1. Der EuGH hat zu einem deutschen Ausgangsverfahren Artikel 15, Absatz eins, der Richtlinie 90/619/EWG (Zweite Richtlinie Lebensversicherung) in der durch die Richtlinie 92/96/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) geänderten Fassung in Verbindung mit Artikel 31, der Richtlinie 92/96/EWG dahin ausgelegt, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt belehrt worden ist (EuGH 19. 12. 2013, C-209/12 [Walter Endress gegen Allianz Lebensversicherungs AG]). Der EuGH ging in dieser Entscheidung davon aus, dass der Versicherungsnehmer nicht oder zumindest nicht ausreichend belehrt worden ist (Rn 13 und 20), und führte unter Heranziehung des im 23. Erwägungsgrund der Dritten Richtlinie Lebensversicherung angeführten Informationszwecks aus, dass sowohl aus der Struktur als auch aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der Dritten Richtlinie Lebensversicherung eindeutig hervorgehe, dass mit ihr sichergestellt werden sollte, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht genau belehrt werde (Rn 25). Daraus folgt, dass auch eine - wie hier - fehlerhafte Belehrung über das Rücktrittsrecht dem Beginn des Fristenlaufs entgegen steht und damit zu einem unbefristeten Rücktrittsrecht führt (in diesem Sinn auch Schwintowski, Die Auswirkungen des Endress-Urteils auf die österreichische Lebensversicherung unter Berücksichtigung der deutschen Rechtslage, VbR 2014/111, 181; Leupold, Leitfaden Rücktrittsrechte des Versicherungsnehmers, VbR 2014/88, 155; Caks, EuGH: Zeitlich unbegrenzter Rücktritt von Lebensversicherungsverträgen bei mangelhafter Belehrung, ÖBA 2014, 673; Armbrüster, Bewegung im Recht der Lebensversicherung, NJW 2014, 498).
2.3.2. Die Gleichstellung einer fehlerhaften mit einer gänzlich unterlassenen Belehrung steht zudem im Einklang mit einem zu Art 5 Abs 1 der Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ergangenen Urteil des EuGH. Der EuGH führte aus, dass die fehlerhafte schriftliche Belehrung des Verbrauchers über die Ausübung des Widerrufsrechts der fehlenden Belehrung zu diesem Punkt gleichzusetzen sei, da beide den Verbraucher gleichermaßen im Hinblick auf sein Widerrufsrecht irreführten (EuGH 10. 4. 2008, C2.3.2. Die Gleichstellung einer fehlerhaften mit einer gänzlich unterlassenen Belehrung steht zudem im Einklang mit einem zu Artikel 5, Absatz eins, der Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ergangenen Urteil des EuGH. Der EuGH führte aus, dass die fehlerhafte schriftliche Belehrung des Verbrauchers über die Ausübung des Widerrufsrechts der fehlenden Belehrung zu diesem Punkt gleichzusetzen sei, da beide den Verbraucher gleichermaßen im Hinblick auf sein Widerrufsrecht irreführten (EuGH 10. 4. 2008, C-412/06 [Annelore Hamilton gegen Volksbank Filder eG], Rn 35). Diese Erwägungen sind auch hier heranzuziehen, weil der EuGH in der Rechtssache Endress gegen Allianz (C-209/12) die Gefahren, die zum einen für den Verbraucher mit dem Abschluss eines außerhalb der Geschäftsräume seines Vertragspartners und zum anderen für den Versicherungsnehmer mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrags bei Fehlen einer den Anforderungen des Art 31 Dritte Richtlinie Lebensversicherung iVm deren Anhang II entsprechenden Belehrung verbunden sind, als vergleichbar ansieht (Rn 28).209/12) die Gefahren, die zum einen für den Verbraucher mit dem Abschluss eines außerhalb der Geschäftsräume seines Vertragspartners und zum anderen für den Versicherungsnehmer mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrags bei Fehlen einer den Anforderungen des Artikel 31, Dritte Richtlinie Lebensversicherung in Verbindung mit deren Anhang römisch II entsprechenden Belehrung verbunden sind, als vergleichbar ansieht (Rn 28).
2.3.3. Da die vom EuGH beurteilten Bestimmungen des Art 15 Abs 1 Zweite Richtlinie Lebensversicherung und des Art 31 Dritte Richtlinie Lebensversicherung in die neu gefasste 2.3.3. Da die vom EuGH beurteilten Bestimmungen des Artikel 15, Absatz eins, Zweite Richtlinie Lebensversicherung und des Artikel 31, Dritte Richtlinie Lebensversicherung in die neu gefasste - im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebliche - Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen wortgleich übernommen wurden, ist die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Endress gegen Allianz (C-209/12), woraus abzuleiten ist, dass - wie hier - eine fehlerhafte Belehrung über das Rücktrittsrecht zu einem unbefristeten Rücktrittsrecht führt, auch hier heranzuziehen.
2.4.1. Die Gerichte haben sich bei der Auslegung der nationalen Vorschrift so weit wie möglich an Wortlaut und Zweck den Richtlinien zu orientieren und Rechtsbegriffe, die in der Richtlinien und im innerstaatlichen Recht übereinstimmen, entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Begriffen auszulegen (RIS-Justiz RS0075866). Die Pflicht zu richtlinienkonformer Auslegung beschränkt sich nicht auf Vorschriften, welche zur Umsetzung einer Richtlinie erlassen worden sind; sie erstreckt sich vielmehr auf den gesamten Rechtsbestand des Mitgliedstaats (RIS-Justiz RS0112669). Der richtlinienkonformen Auslegung einer Norm steht nicht entgegen, dass sie im konkreten Fall zu Lasten eines Einzelnen geht (4 Ob 208/10g mwN).
Die Entscheidungen des EuGH binden alle Gerichte der Mitgliedstaaten auch für andere Fälle; sie schaffen objektives Recht (RIS-Justiz RS0110582, RS0109951).
2.4.2. Der österreichische Gesetzgeber hat sich nach der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Rechtslage im Rahmen der Richtlinienumsetzung für eine - nach den Richtlinienvorgaben zulässige (vgl Art 35 Abs 1 der Richtlinie 2002/83/EG) 2.4.2. Der österreichische Gesetzgeber hat sich nach der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Rechtslage im Rahmen der Richtlinienumsetzung für eine - nach den Richtlinienvorgaben zulässige vergleiche Artikel 35, Absatz eins, der Richtlinie 2002/83/EG) - 30-tägige Rücktrittsfrist entschieden. Damit hatte die Beklagte über das Bestehen der 30-tägigen Rücktrittsfrist - und nicht über eine nach dem Richtlinientext auch mögliche 14-tägige Rücktrittsfrist - zu belehren. Die Belehrung der Beklagten war daher fehlerhaft.
2.5. Insgesamt folgt daraus, dass ausgehend von den Entscheidungen des EuGH dem Versicherungsnehmer aufgrund einer fehlerhaften Belehrung über die Dauer der Rücktrittsfrist bei richtlinienkonformer Auslegung des § 165a Abs 2 VersVG ein unbefristetes Rücktrittsrecht zusteht. Der Rücktritt des Versicherungsnehmers mit Schreiben vom 12. 3. 2014 ist rechtswirksam.2.5. Insgesamt folgt daraus, dass ausgehend von den Entscheidungen des EuGH dem Versicherungsnehmer aufgrund einer fehlerhaften Belehrung über die Dauer der Rücktrittsfrist bei richtlinienkonformer Auslegung des Paragraph 165 a, Absatz 2, VersVG ein unbefristetes Rücktrittsrecht zusteht. Der Rücktritt des Versicherungsnehmers mit Schreiben vom 12. 3. 2014 ist rechtswirksam.
3. Den Einwänden der Beklagten, der Versicherungsnehmer habe dadurch, dass er über 7 Jahre die Prämien bezahlt habe, schlüssig auf die Geltendmachung des Rücktrittsrechts verzichtet, sein Rücktritt verstoße gegen Treu und Glauben und gegen den Grundsatz des venire contra factum proprium, steht schon entgegen, dass der Versicherungsnehmer eben nicht in Kenntnis seines Rücktrittsrechts handelte, sondern über die Dauer seines Rücktrittrechts im Unklaren gelassen wurde. Aus seinem Verhalten können daher keine rechtlichen Schlüsse gezogen werden.
4. Soweit die Revisionswerberin darauf verweist, dass der jahrelange Versicherungsschutz bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung berücksichtigt hätte werden müssen, lässt sie außer Acht, dass sie die Höhe des allein geltend gemachten Sparanteils im erstinstanzlichen Verfahren nicht betroffen hat.
5. Der Revision der Beklagten ist daher ein Erfolg zu versagen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50,, 41 ZPO.