Begründung:
Der zu lebenslanger Haft verurteilte Kläger stützt seinen Ersatzanspruch nach dem AHG auf angeblich aus fadenscheinigen Gründen abgewiesene Anträge auf unbegleiteten Ausgang und auf die Unterlassung der rechtzeitigen Überstellung in den Entlassungsvollzug, womit seine bereits fällige bedingte Entlassung verhindert worden sei. Diese hätte ihm aufgrund seines Antrags vom 20. 4. 2011 gewährt werden müssen, dann hätte er die ihm mit Einstellungszusage vom 18. 2. 2010 versprochene (dann aber an einen anderen vergebene) Arbeit aufnehmen können.
Das Berufungsgericht bestätigte das den Amtshaftungsanspruch zur Gänze abweisende Ersturteil und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.
Dabei ging es auf der Tatsachenebene - stark zusammengefasst - von Folgendem aus:
Beim Kläger lagen zwar seit 6. 2. 2007 die zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs 6 StGB für eine bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe vor, das zuständige Vollzugsgericht lehnte aber (nach erstmaliger Antragstellung am 19. 1. 2010) am 18. 11. 2010 und danach am 28. 2. 2012 sowie am 6. 3. 2013 die bedingte Entlassung ab, wobei diese Ablehnungen auf den jeweils eingeholten Gutachten basierten, welche beim Kläger eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und ein geringes bis moderates Rückfallrisiko feststellten, welches der zu treffenden Annahme künftiger Deliktsfreiheit aus spezialpräventiven Gründen entgegenstand. Zuletzt lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung am 30. 1. 2014 aufgrund eines Gutachtens ab, wonach ein geringes bis moderates Risiko bestand, dass der Kläger weitere strafbare Handlungen begehen werde.Beim Kläger lagen zwar seit 6. 2. 2007 die zeitlichen Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 6, StGB für eine bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe vor, das zuständige Vollzugsgericht lehnte aber (nach erstmaliger Antragstellung am 19. 1. 2010) am 18. 11. 2010 und danach am 28. 2. 2012 sowie am 6. 3. 2013 die bedingte Entlassung ab, wobei diese Ablehnungen auf den jeweils eingeholten Gutachten basierten, welche beim Kläger eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und ein geringes bis moderates Rückfallrisiko feststellten, welches der zu treffenden Annahme künftiger Deliktsfreiheit aus spezialpräventiven Gründen entgegenstand. Zuletzt lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung am 30. 1. 2014 aufgrund eines Gutachtens ab, wonach ein geringes bis moderates Risiko bestand, dass der Kläger weitere strafbare Handlungen begehen werde.
Beginnend mit 29. 11. 2010 absolvierte der Kläger bis zum 20. 9. 2012 insgesamt 16 Ausgänge aus der lebenslangen Strafhaft, und zwar bis November 2011 neun Ausgänge in Begleitung eines Bewährungshelfers und eines bewaffneten Justizwachebeamten in Zivil, danach nur noch in Begleitung des Bewährungshelfers. Vom Anstaltsleiter für spätere Zeitpunkte bewilligte Ausgänge lehnte der Kläger wegen der ihm dabei erteilten Auflagen - insbesondere einer GPS-Überwachung - ab.
In dem Gutachten vom 9. 3. 2011, das aufgrund einer vom Kläger gegen die (im Bescheid vom 26. 1. 2011 erteilte) Auflage der Begleitung erhobenen Beschwerde im Rechtsmittelverfahren eingeholt wurde, kam der Sachverständige zum Ergebnis, es lägen derzeit bloß die Voraussetzungen zur Gewährung begleiteter Ausgänge vor, weil die Gefahr des Rückfalls in alte Verhaltensmuster bestehe. Daraufhin wies die Vollzugskammer die Beschwerde ab.
Anträge des Klägers auf unbegleitete Ausgänge in der Zeit vom 19. 12. 2011 bis 24. 4. 2012 lehnte der Anstaltsleiter ab. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerden des Klägers hob die Vollzugskammer diese ablehnenden Bescheide auf und verwies sämtliche Angelegenheiten zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurück und führte aus, die Bescheide des Anstaltsleiters seien gänzlich begründungslos geblieben; es bedürfe einer Sachverhaltsgrundlage als Entscheidungsgrundlage, wobei für eine Lockerungsprognose eine externe Expertise einzuholen sei, ob die Auflage einer Begleitung durch den Bewährungshelfer erforderlich sei. Nach Beiziehung eines (deutschen) Sachverständigen lehnte der Anstaltsleiter die Ausgangsersuchen des Klägers jeweils mit der Begründung ab, dessen voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit übersteige drei Jahre; mit Bescheid vom 14. 11. 2013 lehnte er die Überstellung des Klägers in den Entlassungsvollzug nach § 145 StVG ab, weil keine bedingte Entlassung des Klägers innerhalb eines Jahres zu prognostizieren sei.Anträge des Klägers auf unbegleitete Ausgänge in der Zeit vom 19. 12. 2011 bis 24. 4. 2012 lehnte der Anstaltsleiter ab. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerden des Klägers hob die Vollzugskammer diese ablehnenden Bescheide auf und verwies sämtliche Angelegenheiten zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurück und führte aus, die Bescheide des Anstaltsleiters seien gänzlich begründungslos geblieben; es bedürfe einer Sachverhaltsgrundlage als Entscheidungsgrundlage, wobei für eine Lockerungsprognose eine externe Expertise einzuholen sei, ob die Auflage einer Begleitung durch den Bewährungshelfer erforderlich sei. Nach Beiziehung eines (deutschen) Sachverständigen lehnte der Anstaltsleiter die Ausgangsersuchen des Klägers jeweils mit der Begründung ab, dessen voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit übersteige drei Jahre; mit Bescheid vom 14. 11. 2013 lehnte er die Überstellung des Klägers in den Entlassungsvollzug nach Paragraph 145, StVG ab, weil keine bedingte Entlassung des Klägers innerhalb eines Jahres zu prognostizieren sei.
Das Berufungsgericht kam in seiner rechtlichen Beurteilung unter Hinweisen auf den Gesetzeswortlaut, Rechtsprechung und Lehre zum Ergebnis, dass die Gewährung des Ausgangs nach § 99a Abs 1 StVG zwingend voraussetze, dass die ab dem Entscheidungszeitpunkt über den Ausgang voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigen werde. Dabei habe der Anstaltsleiter eine zu erwartende bedingte Entlassung nach § 46 StGB als Vorfrage zu berücksichtigen. Die Gewährung des Ausgangs nach § 99a Abs 1 StVG komme nur dann in Frage, wenn im Entscheidungszeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass der Strafgefangene in längstens drei Jahren bedingt entlassen werden werde (Das Berufungsgericht kam in seiner rechtlichen Beurteilung unter Hinweisen auf den Gesetzeswortlaut, Rechtsprechung und Lehre zum Ergebnis, dass die Gewährung des Ausgangs nach Paragraph 99 a, Absatz eins, StVG zwingend voraussetze, dass die ab dem Entscheidungszeitpunkt über den Ausgang voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigen werde. Dabei habe der Anstaltsleiter eine zu erwartende bedingte Entlassung nach Paragraph 46, StGB als Vorfrage zu berücksichtigen. Die Gewährung des Ausgangs nach Paragraph 99 a, Absatz eins, StVG komme nur dann in Frage, wenn im Entscheidungszeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass der Strafgefangene in längstens drei Jahren bedingt entlassen werden werde (Zagler, Strafvollzugsrecht² 203 f; Drexler, StVG³ § 99a Rz 2, § 99 Rz 3; VwGH 2002/20/0392). Bereits ein einziger konkreter, gegen die bedingte Entlassung in längstens drei Jahren sprechender Grund verhindere eine positive Prognose iSd § 99a StVG. Bei der pflichtgemäßen Prognose einer längstens binnen drei Jahren stattfindenden bedingten Entlassung habe der Anstaltsleiter bei der anzustellenden Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände keinesfalls davon ausgehen können, dass der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit binnen drei Jahren bedingt entlassen werden würde; er habe daher seine Anträge auf Gewährung von Ausgängen auf Grundlage des § 99a StVG abweisen müssen., StVG³ Paragraph 99 a, Rz 2, Paragraph 99, Rz 3; VwGH 2002/20/0392). Bereits ein einziger konkreter, gegen die bedingte Entlassung in längstens drei Jahren sprechender Grund verhindere eine positive Prognose iSd Paragraph 99 a, StVG. Bei der pflichtgemäßen Prognose einer längstens binnen drei Jahren stattfindenden bedingten Entlassung habe der Anstaltsleiter bei der anzustellenden Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände keinesfalls davon ausgehen können, dass der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit binnen drei Jahren bedingt entlassen werden würde; er habe daher seine Anträge auf Gewährung von Ausgängen auf Grundlage des Paragraph 99 a, StVG abweisen müssen.