Die Revision ist zulässig, weil zur Frage des Beginns der Verjährungsfrist für Schadenersatzforderungen des Bundes gegen den Verursacher eines Waldbrandes, die aus der in § 16 Abs 1 Stmk WaldschutzG normierten Kostentragungspflicht des Bundes für bestimmte Kosten einer Waldbrandbekämpfung abgeleitet werden, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt.Die Revision ist zulässig, weil zur Frage des Beginns der Verjährungsfrist für Schadenersatzforderungen des Bundes gegen den Verursacher eines Waldbrandes, die aus der in Paragraph 16, Absatz eins, Stmk WaldschutzG normierten Kostentragungspflicht des Bundes für bestimmte Kosten einer Waldbrandbekämpfung abgeleitet werden, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Beklagte führt in der Revision aus, das Wissen der Bezirkshauptmannschaft, die den Bescheid erlassen habe, sei dem klagenden Bund zuzurechnen, weil sie im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung gehandelt habe. Deren den Beginn der Verjährungsfrist auslösende Kenntnis vom Brand beginne mit dem Schreiben der Feuerwehr der Stadt Bruck an der Mur vom 22. 5. 2009, weshalb die klägerischen Ansprüche verjährt seien. Bei den geltend gemachten Ansprüchen handle es sich um keinen eigenständigen, sondern um abgeleitete Ansprüche. § 332 ASVG, § 67 VersVG und § 1358 ABGB seien analog anzuwenden, weshalb die Verjährungsfrist im Zeitpunkt des Waldbrandes beginne. Selbst wenn man den Klagsanspruch auf § 1042 ABGB stützte, unterliege nach der Rechtsprechung der Anspruch nach § 1042 ABGB keiner längeren Verjährungsfrist als der zugrundeliegende Schadenersatzanspruch.Der Beklagte führt in der Revision aus, das Wissen der Bezirkshauptmannschaft, die den Bescheid erlassen habe, sei dem klagenden Bund zuzurechnen, weil sie im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung gehandelt habe. Deren den Beginn der Verjährungsfrist auslösende Kenntnis vom Brand beginne mit dem Schreiben der Feuerwehr der Stadt Bruck an der Mur vom 22. 5. 2009, weshalb die klägerischen Ansprüche verjährt seien. Bei den geltend gemachten Ansprüchen handle es sich um keinen eigenständigen, sondern um abgeleitete Ansprüche. Paragraph 332, ASVG, Paragraph 67, VersVG und Paragraph 1358, ABGB seien analog anzuwenden, weshalb die Verjährungsfrist im Zeitpunkt des Waldbrandes beginne. Selbst wenn man den Klagsanspruch auf Paragraph 1042, ABGB stützte, unterliege nach der Rechtsprechung der Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB keiner längeren Verjährungsfrist als der zugrundeliegende Schadenersatzanspruch.
Hiezu wurde erwogen:
1. Zur erheblichen Rechtsfrage:
1.1. Gemäß § 42 ForstG wird die Landesgesetzgebung gemäß Art 10 Abs 2 B1.1. Gemäß Paragraph 42, ForstG wird die Landesgesetzgebung gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG ermächtigt, nähere Vorschriften ua über die Tragung der Kosten der Waldbrandbekämpfung zu erlassen.
1.2. Das Steiermärkische Waldschutzgesetz (LGBl 1982/21 idF LGBl 2006/56) lautet auszugsweise wie folgt:1.2. Das Steiermärkische Waldschutzgesetz (LGBl 1982/21 in der Fassung LGBl 2006/56) lautet auszugsweise wie folgt:
„Entschädigung
§ 15Paragraph 15,
(1) Den Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren sowie den Mitgliedern von Feuerlösch und Bergebereitschaften sind auf ihren Antrag der nachgewiesene Verdienstentgang und der Schaden an persönlichen Sachwerten, den sie bei Einsätzen im Sinne des § 11 erlitten haben, zu ersetzen. Dies gilt auch für die Mitglieder der Betriebsfeuerwehren, wenn sie außerhalb des Betriebes eingesetzt werden.(1) Den Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren sowie den Mitgliedern von Feuerlösch und Bergebereitschaften sind auf ihren Antrag der nachgewiesene Verdienstentgang und der Schaden an persönlichen Sachwerten, den sie bei Einsätzen im Sinne des Paragraph 11, erlitten haben, zu ersetzen. Dies gilt auch für die Mitglieder der Betriebsfeuerwehren, wenn sie außerhalb des Betriebes eingesetzt werden.
…
Kostentragung
§ 16Paragraph 16,
(1) Die anlässlich der Bekämpfung eines Waldbrandes entstandenen Kosten für
1. die mit dem Einsatz (der Hilfeleistung) bei Waldbränden verbundenen Aufwendungen, wie Betriebskosten, Löschmittel, Verpflegungen u. dgl.,
2. den Ersatz oder die Wiederinstandsetzung der in Ausübung der Waldbrandbekämpfung unbrauchbar gewordenen oder beschädigten Einrichtungen oder Geräte,
3. die Entschädigungsleistungen nach § 15 Abs. 1 und 2 hat der Bund zu tragen.3. die Entschädigungsleistungen nach Paragraph 15, Absatz eins und 2 hat der Bund zu tragen.
(2) Die Ansprüche auf Kostenersatz nach Abs. 1 Z. 1 und 2 sind bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten ab Beendigung des Einsatzes (der Hilfeleistung) bei der Behörde zu stellen, die den Kostenersatz mit Bescheid festzusetzen hat. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.(2) Die Ansprüche auf Kostenersatz nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten ab Beendigung des Einsatzes (der Hilfeleistung) bei der Behörde zu stellen, die den Kostenersatz mit Bescheid festzusetzen hat. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.
(3) Die Kosten der Beschaffung der ausschließlich der Waldbrandbekämpfung dienenden Einrichtungen und Geräte für Feuerlösch und Bergebereitschaften (§ 27 Abs. 3 Landesfeuerwehrgesetz, LGBl. Nr. 73/1979) in der Steiermark hat der Bund zu tragen. Vor der Beschaffung ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land und Forstwirtschaft herzustellen.(3) Die Kosten der Beschaffung der ausschließlich der Waldbrandbekämpfung dienenden Einrichtungen und Geräte für Feuerlösch und Bergebereitschaften (Paragraph 27, Absatz 3, Landesfeuerwehrgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1979,) in der Steiermark hat der Bund zu tragen. Vor der Beschaffung ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land und Forstwirtschaft herzustellen.
(4) Der zivilrechtliche Anspruch des Kostenträgers auf Schadenersatz gegenüber dem festgestellten Verursacher des Waldbrandes oder einem zur Ersatzleistung verpflichteten Versicherungsträger bleibt unberührt.“
1.3. Ersatzanspruch des Bundes:
1.3.1. Nach den zitierten Bestimmungen des Steiermärkischen Waldschutzgesetzes hat der Bund als Kostenträger dadurch einen Schaden, dass er ua den an der Brandbekämpfung beteiligten Feuerwehren zum Ersatz ihrer Kosten verpflichtet ist. Sonstige Schäden sind nicht ersichtlich.
Beim Schaden des Bundes als Kostenträger handelt es sich um einen bloßen Vermögensschaden, der Bund ist nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar Geschädigter.
Nach allgemeinen Grundsätzen wäre daher der in der Kostentragungspflicht bestehende Schaden des Bundes nicht ersatzfähig (RIS-Justiz RS0022638; RS0022462; RS0022813; RS0023122).
1.3.2. Bei dieser Sichtweise hätte § 16 Abs 4 Stmk WaldschutzG keinen Anwendungsbereich und wäre sinnlos. Nun sind aber Gesetze so auszulegen, dass sie einen Anwendungsbereich haben (RISParagraph 16, Absatz 4, Stmk WaldschutzG keinen Anwendungsbereich und wäre sinnlos. Nun sind aber Gesetze so auszulegen, dass sie einen Anwendungsbereich haben (RIS-Justiz RS0010053; RS0111143). Es muss daher versucht werden, die genannte Bestimmung anders auszulegen.
1.3.3. Dies ist auch möglich: Bedenken, die gegen eine Berücksichtigung des Schadens eines nur mittelbar Geschädigten bestehen, treffen in den Fällen einer Schadensverlagerung nicht zu, wenn es gerade um den Schaden geht, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt, im besonderen Fall aber durch ein Rechtsverhältnis auf einen Dritten überwälzt wird. Es wird also kein Schaden in die Betrachtung einbezogen, der nicht ohnehin normalerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt und daher zu ersetzen wäre (RIS-Justiz RS0022608).
1.3.4. Auch im vorliegenden Fall besteht nicht die Gefahr der Ausuferung von Schadenersatzpflichten, es werden vielmehr nur unmittelbare Schäden, die bei anderen eintreten, auf den Bund überwälzt: Dies sind zunächst die unmittelbaren Schäden, die die Feuerwehr durch den Einsatz erleidet (Verbrauchsgüter, Beschädigung von Geräten bzw Feuerwehrfahrzeugen). Fraglich mag sein, ob auch bloß entstandene Kosten (Versorgungskosten der Mannschaft) einen unmittelbaren Schaden oder einen bloßen nicht ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen. Diese Einordnung ist aber letztlich nicht entscheidungswesentlich: Wird gegen eine Verhaltenspflicht verstoßen, die den Schutz fremden Eigentums bezweckt, so ist nicht nur der Schaden am absolut geschützten Eigentumsrecht, sondern auch der Folgeschaden im sonstigen Vermögen des Geschädigten zu ersetzen (RIS-Justiz RS0022571).
1.3.5. Zu keinem anderen Ergebnis kommt man, wenn man nicht die Feuerwehren, sondern (nur) die Waldeigentümer, die durch den Waldbrand in ihrem Eigentum am Wald geschädigt wurden, als unmittelbar Geschädigte ansieht. Ohne die Kostentragungsregel des § 16 Abs 1 Stmk WaldschutzG hätten nämlich die Feuerwehren gegen die vom Brand betroffenen Waldeigentümer für alle ihre Aufwendungen entweder einen Anspruch aus einem Werkvertrag (wenn die Waldeigentümer die Feuerwehr beauftragt haben) oder zumindest aus Geschäftsführung ohne Auftrag im Notfall (§ 1036 ABGB; vgl RIS1.3.5. Zu keinem anderen Ergebnis kommt man, wenn man nicht die Feuerwehren, sondern (nur) die Waldeigentümer, die durch den Waldbrand in ihrem Eigentum am Wald geschädigt wurden, als unmittelbar Geschädigte ansieht. Ohne die Kostentragungsregel des Paragraph 16, Absatz eins, Stmk WaldschutzG hätten nämlich die Feuerwehren gegen die vom Brand betroffenen Waldeigentümer für alle ihre Aufwendungen entweder einen Anspruch aus einem Werkvertrag (wenn die Waldeigentümer die Feuerwehr beauftragt haben) oder zumindest aus Geschäftsführung ohne Auftrag im Notfall (Paragraph 1036, ABGB; vergleiche RIS-Justiz RS0107782; Lurger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.01 § 1035 Rz 7, § 1036 Rz 4). Die Waldeigentümer könnten diese den Feuerwehren zu ersetzenden Kosten als unmittelbar Geschädigte vom Schädiger ersetzt verlangen (RISON 1.01 Paragraph 1035, Rz 7, Paragraph 1036, Rz 4). Die Waldeigentümer könnten diese den Feuerwehren zu ersetzenden Kosten als unmittelbar Geschädigte vom Schädiger ersetzt verlangen (RIS-Justiz RS0022571).
1.3.6. Da somit ein Fall bloßer Schadensverlagerung vorliegt, ist der Bund gemäß § 16 Abs 4 Stmk WaldschutzG berechtigt, all jene Kosten, die er gemäß § 16 Abs 1 bis 3 leg cit den Feuerwehren zu ersetzen hat, vom Schädiger zu verlangen, soweit dieser dem oder den unmittelbar Geschädigten schadenersatzpflichtig wäre.1.3.6. Da somit ein Fall bloßer Schadensverlagerung vorliegt, ist der Bund gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Stmk WaldschutzG berechtigt, all jene Kosten, die er gemäß Paragraph 16, Absatz eins bis 3 leg cit den Feuerwehren zu ersetzen hat, vom Schädiger zu verlangen, soweit dieser dem oder den unmittelbar Geschädigten schadenersatzpflichtig wäre.
1.3.7. Diese Auslegung des § 16 Abs 4 Stmk WaldschutzG begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Art 15 Abs 9 B1.3.7. Diese Auslegung des Paragraph 16, Absatz 4, Stmk WaldschutzG begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Artikel 15, Absatz 9, B-VG; VfGH V 2/84, vgl auch VG; VfGH römisch fünf 2/84, vergleiche auch G 56/10).
1.4. Verjährung des Ersatzanspruchs des Bundes:
1.4.1. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 1358 ABGB, § 67 VersVG geht der Anspruch erst mit der Leistung des Bürgen bzw des Versicherers auf diese über und ist daher von diesen abgeleitet. Die Leistungspflichten der Legalzessionare gründen ausschließlich im Privatrecht.1.4.1. Nach dem eindeutigen Wortlaut von Paragraph 1358, ABGB, Paragraph 67, VersVG geht der Anspruch erst mit der Leistung des Bürgen bzw des Versicherers auf diese über und ist daher von diesen abgeleitet. Die Leistungspflichten der Legalzessionare gründen ausschließlich im Privatrecht.
1.4.2. Nach ständiger Rechtsprechung ändert sich in den Fällen der Legalzession nach den § 1358 ABGB und § 67 VersVG ebenso wie in den Lohnfortzahlungsfällen die Rechtsnatur des Anspruchs nicht und somit auch nicht Beginn und Lauf der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB (RIS1.4.2. Nach ständiger Rechtsprechung ändert sich in den Fällen der Legalzession nach den Paragraph 1358, ABGB und Paragraph 67, VersVG ebenso wie in den Lohnfortzahlungsfällen die Rechtsnatur des Anspruchs nicht und somit auch nicht Beginn und Lauf der Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB (RIS-Justiz RS0032304, RS0080594, RS0034514 [T9]).
1.4.3. Im Fall des § 332 ASVG hingegen wird 1.4.3. Im Fall des Paragraph 332, ASVG hingegen wird in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass der Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger bereits mit dem schädigenden Ereignis stattfindet (RIS-Justiz RS0045190). Die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers gründet im öffentlichen Recht.
1.4.4. Für den Sozialversicherungsträger beginnt nach jüngerer ständiger Rechtsprechung die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB erst dann zu laufen, wenn er selbst die Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hat oder erlangen hätte können (RIS1.4.4. Für den Sozialversicherungsträger beginnt nach jüngerer ständiger Rechtsprechung die Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB erst dann zu laufen, wenn er selbst die Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hat oder erlangen hätte können (RIS-Justiz RS0116986).
1.4.5. Der vorliegende Fall ist der Legalzession gemäß § 332 ASVG näher verwandt als den Fällen gemäß § 1358 ABGB, § 67 VersVG und den Lohnfortzahlungsfällen: Aus dem Wortlaut des § 16 Stmk WaldschutzG ist abzuleiten, dass die Ersatzpflicht des Bundes bereits im Zeitpunkt der Schädigung besteht und dieser daher auch in diesem Zeitpunkt den Ersatzanspruch gegen den Schädiger in jenem Umfang, als der Schädiger selbst den unmittelbar Geschädigten ersatzpflichtig wäre, erwirbt. Wie bei § 332 ASVG gründet die Ersatzpflicht des Bundes gemäß § 16 Stmk WaldschutzG im öffentlichen Recht (vgl VwGH 2009/10/0165).1.4.5. Der vorliegende Fall ist der Legalzession gemäß Paragraph 332, ASVG näher verwandt als den Fällen gemäß Paragraph 1358, ABGB, Paragraph 67, VersVG und den Lohnfortzahlungsfällen: Aus dem Wortlaut des Paragraph 16, Stmk WaldschutzG ist abzuleiten, dass die Ersatzpflicht des Bundes bereits im Zeitpunkt der Schädigung besteht und dieser daher auch in diesem Zeitpunkt den Ersatzanspruch gegen den Schädiger in jenem Umfang, als der Schädiger selbst den unmittelbar Geschädigten ersatzpflichtig wäre, erwirbt. Wie bei Paragraph 332, ASVG gründet die Ersatzpflicht des Bundes gemäß Paragraph 16, Stmk WaldschutzG im öffentlichen Recht vergleiche VwGH 2009/10/0165).
1.4.6. Es ist daher im vorliegenden Fall die zitierte Rechtsprechung zum Beginn der Verjährungsfrist bei Sozialversicherungsträgern (RIS-Justiz RS0116986) analog anzuwenden. Es kommt also nicht auf die Kenntnis der Feuerwehren (oder allenfalls der geschädigten Waldeigentümer) vom Schaden und vom Schädiger an, sondern auf die Kenntnis des Bundes von diesen Umständen.
1.4.7. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers ist aber die den Bescheid erlassende Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur diesbezüglich nicht dem Bund zuzurechnen: Bei einer Gebietskörperschaft kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist auf den Wissensstand des zuständigen Referatsleiters an (6 Ob 602/87 = SZ 60/204). Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Bundes iSd § 16 Abs 4 Stmk WaldschutzG ist die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur aber nicht zuständig.1.4.7. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers ist aber die den Bescheid erlassende Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur diesbezüglich nicht dem Bund zuzurechnen: Bei einer Gebietskörperschaft kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist auf den Wissensstand des zuständigen Referatsleiters an (6 Ob 602/87 = SZ 60/204). Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Bundes iSd Paragraph 16, Absatz 4, Stmk WaldschutzG ist die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur aber nicht zuständig.
1.4.8. Die Verjährungsfrist für die geltend gemachten Ansprüche konnte somit nicht vor Zustellung des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft am 3. 6. 2009 zu laufen beginnen, weshalb die Klagsansprüche bei Klagseinbringung noch nicht verjährt waren.
2. Zur Kostenentscheidung:
2.1. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht ein Zwischenurteil zur Verjährung gemäß § 393a ZPO gefällt. Diese Bestimmung wurde durch das Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl I 2010/111) eingeführt. Aus dem Gesetzeswortlaut lässt sich zur Kostenentscheidung (Kostenvorbehalt oder Kostenzuspruch)Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht ein Zwischenurteil zur Verjährung gemäß Paragraph 393 a, ZPO gefällt. Diese Bestimmung wurde durch das Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl römisch eins 2010/111) eingeführt. Aus dem Gesetzeswortlaut lässt sich zur Kostenentscheidung (Kostenvorbehalt oder Kostenzuspruch) nichts (Eindeutiges) gewinnen. Die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 981 BlgNR 24. GP 86) geben keinen Aufschluss. In der Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. 4. 2012, 2 Ob 63/12x, wurde die Frage zwar angesprochen, aber nicht beantwortet.
2.2. Gemäß § 393a zweiter Satz ZPO sind bei einem Zwischenurteil zur Verjährung 2.2. Gemäß Paragraph 393 a, zweiter Satz ZPO sind bei einem Zwischenurteil zur Verjährung § 393 Abs 3 erster und zweiter Satz ZPO sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmung enthält somit keinen Verweis auf § 393 Abs 4 ZPO, der zu den Kosten bei einem Zwischenurteil (nicht zur Verjährung) auf § 52 Abs 4 ZPO verweist, wonach mit Kostenvorbehalt vorzugehen ist. Dass sich der zitierte Verweis des § 393a ZPO auf § 393 ZPO nicht auch auf dessen Abs 4 bezieht, könnte den Umkehrschluss nahelegen, der Gesetzgeber habe beim Zwischenurteil zur Verjährung keinen Kostenvorbehalt, sondern einen Kostenzuspruch gewollt.Paragraph 393, Absatz 3, erster und zweiter Satz ZPO sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmung enthält somit keinen Verweis auf Paragraph 393, Absatz 4, ZPO, der zu den Kosten bei einem Zwischenurteil (nicht zur Verjährung) auf Paragraph 52, Absatz 4, ZPO verweist, wonach mit Kostenvorbehalt vorzugehen ist. Dass sich der zitierte Verweis des Paragraph 393 a, ZPO auf Paragraph 393, ZPO nicht auch auf dessen Absatz 4, bezieht, könnte den Umkehrschluss nahelegen, der Gesetzgeber habe beim Zwischenurteil zur Verjährung keinen Kostenvorbehalt, sondern einen Kostenzuspruch gewollt.
2.3. Nach Ansicht des erkennenden Senats (vgl auch schon 3 Ob 162/12p) ist dieser Umkehrschluss aber nicht berechtigt: Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Bestätigung eines Zwischenurteils nach § 393 ZPO gemäß § 393 Abs 4 iVm § 52 Abs 4 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Endentscheidung vorzubehalten, weil der kostenrelevante Erfolg, der die Entscheidung auch über die Höhe des festgestellten Anspruchs voraussetzt, noch nicht feststeht (RIS2.3. Nach Ansicht des erkennenden Senats vergleiche auch schon 3 Ob 162/12p) ist dieser Umkehrschluss aber nicht berechtigt: Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Bestätigung eines Zwischenurteils nach Paragraph 393, ZPO gemäß Paragraph 393, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 4, ZPO die gesamten Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Endentscheidung vorzubehalten, weil der kostenrelevante Erfolg, der die Entscheidung auch über die Höhe des festgestellten Anspruchs voraussetzt, noch nicht feststeht (RIS-Justiz RS0035896; Obermaier, Kostenhandbuch² Rz 413 mwN). Auch im Fall eines Zwischenurteils nach § 393a ZPO steht der kostenrelevante Erfolg noch nicht fest, ist doch eine Klagsabweisung trotz Abwehr des Verjährungseinwands noch aus anderen Gründen möglich (2 Ob 63/12x = RIS, Kostenhandbuch² Rz 413 mwN). Auch im Fall eines Zwischenurteils nach Paragraph 393 a, ZPO steht der kostenrelevante Erfolg noch nicht fest, ist doch eine Klagsabweisung trotz Abwehr des Verjährungseinwands noch aus anderen Gründen möglich (2 Ob 63/12x = RIS-Justiz RS0127852). Ein Zwischenstreit liegt nicht vor, weil es nicht um einen Streit über einen nicht den Klagsanspruch an sich betreffenden Punkt geht (Obermaier aaO Rz 290). Es ist daher von einer planwidrigen Lücke in § 393a ZPO auszugehen, die durch analoge Anwendung der § 393 Abs 4, § 52 Abs 4 ZPO zu schließen ist. Es war daher im Revisionsverfahren mit Kostenvorbehalt vorzugehen.aaO Rz 290). Es ist daher von einer planwidrigen Lücke in Paragraph 393 a, ZPO auszugehen, die durch analoge Anwendung der Paragraph 393, Absatz 4,, Paragraph 52, Absatz 4, ZPO zu schließen ist. Es war daher im Revisionsverfahren mit Kostenvorbehalt vorzugehen.