Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Beurteilung des Einleitungshindernisses des § 201 Abs 1 Z 1 KO (IO) eine Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof geboten erscheint. Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Beurteilung des Einleitungshindernisses des Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer eins, KO (IO) eine Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof geboten erscheint. Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass nach den Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2010 (§ 273 IO) auf das vorliegende Verfahren Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass nach den Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2010 (Paragraph 273, IO) auf das vorliegende Verfahren - mit Ausnahme der Verfahrensvorschriften nach §§ 252 ff IO (§ 273 Abs 8 IO) - noch die Bestimmungen der Konkursordnung anzuwenden sind. mit Ausnahme der Verfahrensvorschriften nach Paragraphen 252, ff IO (Paragraph 273, Absatz 8, IO) - noch die Bestimmungen der Konkursordnung anzuwenden sind.
2.1 Der Gesetzgeber sieht die Restschuldbefreiung als Vorteil an, der nur redlichen Schuldnern gebührt, die sich den Gläubigern gegenüber nichts zu Schulden kommen lassen (RV 1218 BlgNR 18. GP zur KO-Novelle 1993; auch Mohr in Konecny/Schubert § 201 KO Rz 1; Paragraph 201, KO Rz 1; Kodek, Handbuch Privatkonkurs Rz 528). Daher ist bestimmten Personen aus den Gründen des § 201 KO (IO) das Abschöpfungsverfahren auf Gläubigerantrag versperrt bzw droht ihnen die Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 210a, 211 leg cit (vgl , Handbuch Privatkonkurs Rz 528). Daher ist bestimmten Personen aus den Gründen des Paragraph 201, KO (IO) das Abschöpfungsverfahren auf Gläubigerantrag versperrt bzw droht ihnen die Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraphen 210 a,, 211 leg cit vergleiche Konecny, Lebenslang im Schuldturm? Juridicum Spotlight I: Armut und Recht 160). Nach den Gesetzesmaterialien soll die Umschreibung der verschiedenen Fallgruppen in § 201 Abs 1 Z 1 KO (IO) eine Orientierungshilfe für Schuldner und Gläubiger sein, sodass diese von vornherein wissen, unter welchen Bedingungen das Privileg der Restschuldbefreiung erteilt oder versagt werden kann., Lebenslang im Schuldturm? Juridicum Spotlight I: Armut und Recht 160). Nach den Gesetzesmaterialien soll die Umschreibung der verschiedenen Fallgruppen in Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer eins, KO (IO) eine Orientierungshilfe für Schuldner und Gläubiger sein, sodass diese von vornherein wissen, unter welchen Bedingungen das Privileg der Restschuldbefreiung erteilt oder versagt werden kann.
2.2 Nach § 201 Abs 1 Z 1 KO (IO) stellt die rechtskräftige Verurteilung wegen betrügerischer Krida (§ 156 StGB), Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB), Vollstreckungsvereitelung (§ 162 StGB) oder falschen Vermögensverzeichnisses (§ 292a StGB) ein Einleitungshindernis für das Abschöpfungsverfahren dar. Mit diesen Straftatbeständen werden bestimmte Verhaltensweisen erfasst, durch die die Befriedigung der Gläubiger erheblich beeinträchtigt oder gefährdet wird (RV 1218 BlgNR 18. GP). Es handelt sich somit um Straftaten, die zum Nachteil aller Gläubiger begangen werden und nicht erwarten lassen, dass der Schuldner die ihn durch das Abschöpfungsverfahren auferlegten Einschränkungen einhalten wird.Nach Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer eins, KO (IO) stellt die rechtskräftige Verurteilung wegen betrügerischer Krida (Paragraph 156, StGB), Begünstigung eines Gläubigers (Paragraph 158, StGB), Vollstreckungsvereitelung (Paragraph 162, StGB) oder falschen Vermögensverzeichnisses (Paragraph 292 a, StGB) ein Einleitungshindernis für das Abschöpfungsverfahren dar. Mit diesen Straftatbeständen werden bestimmte Verhaltensweisen erfasst, durch die die Befriedigung der Gläubiger erheblich beeinträchtigt oder gefährdet wird (RV 1218 BlgNR 18. GP). Es handelt sich somit um Straftaten, die zum Nachteil aller Gläubiger begangen werden und nicht erwarten lassen, dass der Schuldner die ihn durch das Abschöpfungsverfahren auferlegten Einschränkungen einhalten wird.
Die Verurteilung darf weder getilgt sein (§§ 3 und 4 TilgG) noch der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen (§ 6 TilgG). Durch das Abstellen auf nicht getilgte oder der beschränkten Auskunft unterliegende Straftaten wird einerseits das Erfordernis einer gewissen zeitlichen Nähe zum Abschöpfungsverfahren und andererseits eine gewisse Erheblichkeitsschwelle normiert (Die Verurteilung darf weder getilgt sein (Paragraphen 3 und 4 TilgG) noch der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen (Paragraph 6, TilgG). Durch das Abstellen auf nicht getilgte oder der beschränkten Auskunft unterliegende Straftaten wird einerseits das Erfordernis einer gewissen zeitlichen Nähe zum Abschöpfungsverfahren und andererseits eine gewisse Erheblichkeitsschwelle normiert (Kodek aaO Rz 531).
3.1 Im Anlassfall weist der Schuldner eine (1) Verurteilung wegen einer in § 201 Abs 1 Z 1 KO (IO) genannten, also Im Anlassfall weist der Schuldner eine (1) Verurteilung wegen einer in Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer eins, KO (IO) genannten, also einschlägigen Straftat, und zwar nach § 156 StGB, auf. Das Strafausmaß der Freiheitsstrafe hat drei Monate (bedingt) betragen. Diese Verurteilung scheint im Strafregisterauszug auf; die Auskunftsbeschränkung tritt (voraussichtlich) mit 2. 10. 2013 ein. Der Grund dafür besteht darin, dass der Schuldner Straftat, und zwar nach Paragraph 156, StGB, auf. Das Strafausmaß der Freiheitsstrafe hat drei Monate (bedingt) betragen. Diese Verurteilung scheint im Strafregisterauszug auf; die Auskunftsbeschränkung tritt (voraussichtlich) mit 2. 10. 2013 ein. Der Grund dafür besteht darin, dass der Schuldner mehrere Verurteilungen aufweist und die Beschränkung der Auskunft zufolge § 6 Abs 6 TilgG nicht greift, und zwar für sämtliche Verurteilungen. Wäre der Schuldner ausschließlich wegen der einschlägigen Straftat nach § 156 StGB verurteilt worden, so würde die Verurteilung der beschränkten Auskunft unterliegen. aufweist und die Beschränkung der Auskunft zufolge Paragraph 6, Absatz 6, TilgG nicht greift, und zwar für sämtliche Verurteilungen. Wäre der Schuldner ausschließlich wegen der einschlägigen Straftat nach Paragraph 156, StGB verurteilt worden, so würde die Verurteilung der beschränkten Auskunft unterliegen.
3.2 Der Schuldner steht auf dem Standpunkt, dass es nur auf die konkrete Verurteilung wegen der einschlägigen Straftat ankomme; es sei eine isolierte Betrachtung anzustellen. Die Republik Österreich meint, dass die tatsächliche Situation, wie sie sich in der Strafregisterauskunft widerspiegle, maßgebend sei. Für eine nur eingeschränkte Anwendbarkeit des Tilgungsgesetzes bestünden keine Anhaltspunkte.
4.1 Die Auslegung der zugrunde liegenden Gesetzesbestimmung spricht für den Standpunkt der Gläubigerin.
Der Zweck der Einleitungshindernisse liegt darin, das Wohlverhalten des Schuldners sicherzustellen. Genau aus diesem Grund besteht an den Schuldner, der das Privileg der Restschuldbefreiung in Anspruch nehmen will, die Anforderung der Redlichkeit. Nur wenn das künftige Wohlverhalten gesichert erscheint, kann auch erwartet werden, dass der Schuldner die ihm durch das Abschöpfungsverfahren auferlegten Einschränkungen einhalten wird. Dies bedeutet, dass an den Schuldner das Postulat der allgemeinen Rechtstreue zu stellen ist. Diese Anforderung ist nicht nur von der Schwere einer einzelnen Straftat, sondern ebenso von der Häufigkeit strafrechtsrelevanten Verhaltens abhängig. Weist eine Person mehrere Verurteilungen auf, so kann berechtigt eine herabgeminderte Rechtstreue unterstellt werden. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts handelt es sich bei mehreren Vortaten in Bezug auf die Redlichkeit nicht um Zufälligkeiten. Nach der Wertung des Tilgungsgesetzes wirken sich Vorstrafen auch negativ auf die Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister aus. Ein Täter mit mehreren Vorstrafen hat es schwerer, in den Genuss der beschränkten Auskunft zu gelangen.
Schon diese allgemeinen Überlegungen sprechen gegen eine isolierte Betrachtung nur der konkreten Verurteilung wegen der einschlägigen Straftat unter Außerachtlassung weiterer Verurteilungen. Das Rekursgericht ist auch mit dem Argument nicht im Recht, das nur Straftaten, die mit dem Vermögensverfall des Schuldners im Zusammenhang stünden, zur Versagung der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens führen könnten. Da die Rechtstreue auch von der Anzahl der Straftaten bestimmt wird, ist ein Zusammenhang zwischen dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt und der Insolvenz nicht zu fordern (Mohr aaO Rz 2).
4.2 Die Beschränkung der Auskunft bezieht sich auf die Auskunft aus dem Strafregister. Bei einer drei Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe bzw Ersatzfreiheitsstrafe tritt die Beschränkung der Auskunft bereits mit Rechtskraft des Urteils ein. Bei Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten tritt diese Rechtsfolge erst später ein (§ 6 Abs 2 und 3 TilgG). Nach Abs 6 leg cit bestehen bei mehrfachen Verurteilungen besondere Regelungen.. Bei einer drei Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe bzw Ersatzfreiheitsstrafe tritt die Beschränkung der Auskunft bereits mit Rechtskraft des Urteils ein. Bei Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten tritt diese Rechtsfolge erst später ein (Paragraph 6, Absatz 2 und 3 TilgG). Nach Absatz 6, leg cit bestehen bei mehrfachen Verurteilungen besondere Regelungen.
Die Bestimmungen über die Tilgung von strafgerichtlichen Verurteilungen und die Beschränkung der Auskunft werden in den Strafregisterauskünften umgesetzt. Aus diesen lässt sich sofort feststellen, über welche Verurteilungen zu informieren ist. Nur dann, wenn auf die Strafregisterauskunft an sich abgestellt wird, kann sichergestellt werden, dass eine rasche und einfache Kenntnisnahme von relevanten Verurteilungen möglich ist. Die in den Gesetzesmaterialien angesprochene Orientierungshilfe für Schuldner und Gläubiger darüber, ob für den Schuldner nach dem Kriterium der Rechtstreue eine Restschuldbefreiung überhaupt in Betracht kommt, ist dementsprechend nur dann denkbar, wenn diese Information durch einen Blick in die Strafregisterauskunft gewonnen werden kann. Knüpft eine gesetzliche Regelung an die Bestimmungen des Tilgungsgesetzes an, so ist zudem die Annahme gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber auch die Wertungen und Interessenabwägung nach dem Tilgungsgesetz für maßgebend erachtet.
4.3 Darüber hinaus ist aufgrund der Gesetzesmaterialien gesichert, dass auf die rechtskräftige Verurteilung durch das Strafgericht deshalb abgestellt wird, um das Konkursgericht (Insolvenzgericht) nicht mit der Aufgabe zu belasten, die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Straftat nachzuprüfen. Ausgehend von dieser Wertung ist die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass das Konkursgericht (Insolvenzgericht) auch nicht mit der Beurteilung belastet werden soll, ob die konkrete Verurteilung wegen der Straftat, die im Katalog des § 201 Abs 1 Z 1 KO (IO) genannt ist, für sich allein der beschränkten Auskunft unterliegt oder nicht.Darüber hinaus ist aufgrund der Gesetzesmaterialien gesichert, dass auf die rechtskräftige Verurteilung durch das Strafgericht deshalb abgestellt wird, um das Konkursgericht (Insolvenzgericht) nicht mit der Aufgabe zu belasten, die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Straftat nachzuprüfen. Ausgehend von dieser Wertung ist die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass das Konkursgericht (Insolvenzgericht) auch nicht mit der Beurteilung belastet werden soll, ob die konkrete Verurteilung wegen der Straftat, die im Katalog des Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer eins, KO (IO) genannt ist, für sich allein der beschränkten Auskunft unterliegt oder nicht.
4.4 Für die Maßgeblichkeit der Strafregisterauskunft sprechen schließlich auch die Bestimmungen über die Tilgung von Verurteilungen. Ist eine Verurteilung nicht getilgt, so liegt ein Einleitungshindernis nach § 201 Abs 1 Z 1 KO (IO) vor. Die einschlägige Verurteilung muss dabei Für die Maßgeblichkeit der Strafregisterauskunft sprechen schließlich auch die Bestimmungen über die Tilgung von Verurteilungen. Ist eine Verurteilung nicht getilgt, so liegt ein Einleitungshindernis nach Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer eins, KO (IO) vor. Die einschlägige Verurteilung muss dabei tatsächlich getilgt und nicht im Fall einer isolierten Beurteilung „tilgbar“ sein. Die tatsächliche Tilgung einer einschlägigen Vorstrafe wird aber ebenso wie die Beschränkung der Auskunft vom Umstand beeinflusst, dass mehrere Verurteilungen vorliegen (§ 4 TilgG). getilgt und nicht im Fall einer isolierten Beurteilung „tilgbar“ sein. Die tatsächliche Tilgung einer einschlägigen Vorstrafe wird aber ebenso wie die Beschränkung der Auskunft vom Umstand beeinflusst, dass mehrere Verurteilungen vorliegen (Paragraph 4, TilgG).
4.5 Sämtliche Überlegungen führen somit zum Ergebnis, dass für die Feststellung des Einleitungshindernisses des § 201 Abs 1 Z 1 KO (IO) allein auf die Strafregisterauskunft abzustellen und zu prüfen ist, ob eine einschlägige Straftat (oder mehrere solcher Straftaten) darin angeführt sind. Eine isolierte Betrachtung nur hinsichtlich der einschlägigen Straftat(en) hat nicht stattzufinden. Der zum entscheidenden Zeitpunkt (Verhandlung über die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens) vorliegende Strafregisterauszug muss daher möglichst aktuell sein (vgl Sämtliche Überlegungen führen somit zum Ergebnis, dass für die Feststellung des Einleitungshindernisses des Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer eins, KO (IO) allein auf die Strafregisterauskunft abzustellen und zu prüfen ist, ob eine einschlägige Straftat (oder mehrere solcher Straftaten) darin angeführt sind. Eine isolierte Betrachtung nur hinsichtlich der einschlägigen Straftat(en) hat nicht stattzufinden. Der zum entscheidenden Zeitpunkt (Verhandlung über die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens) vorliegende Strafregisterauszug muss daher möglichst aktuell sein vergleiche Kodek aaO Rz 530).
4.6 Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts spricht die Wendung in § 201 Abs 1 Z 1 KO (IO) Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts spricht die Wendung in Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer eins, KO (IO) „und diese Verurteilung weder getilgt ist noch der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt“ nicht gegen die dargestellten Grundsätze. Ist eine einschlägige Verurteilung in der Strafregisterauskunft enthalten, so unterliegt genau diese Verurteilung gerade nicht der beschränkten Auskunft, gleichgültig, welche Gründe dafür maßgebend sind.
5.1 Zusammenfassend ergibt sich:
Für die Feststellung des Einleitungshindernisses des § 201 Abs 1 Z 1 KO (IO) ist auf die (aktuelle) Strafregisterauskunft abzustellen und zu prüfen, ob eine einschlägige Straftat (oder mehrere solcher Straftaten) darin angeführt sind. Eine isolierte Betrachtung nur der Verurteilung wegen der im Katalog der erwähnten Gesetzesbestimmung angeführten, einschlägigen Straftat unter Außerachtlassung weiterer Verurteilungen hat nicht stattzufinden.Für die Feststellung des Einleitungshindernisses des Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer eins, KO (IO) ist auf die (aktuelle) Strafregisterauskunft abzustellen und zu prüfen, ob eine einschlägige Straftat (oder mehrere solcher Straftaten) darin angeführt sind. Eine isolierte Betrachtung nur der Verurteilung wegen der im Katalog der erwähnten Gesetzesbestimmung angeführten, einschlägigen Straftat unter Außerachtlassung weiterer Verurteilungen hat nicht stattzufinden.
5.2 Die Beurteilung des Rekursgerichts steht mit den dargestellten Grundsätzen nicht im Einklang und hält einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof somit nicht stand. In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher die Entscheidung des Erstgerichts in Bezug auf das Einleitungshindernis des § 201 Abs 1 Z 1 KO (IO) wiederherzustellen. Der Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts zum weiteren Einleitungshindernis des § 201 Abs 1 Z 2 KO steht mit obigem Entscheidungsgegenstand in einem untrennbaren Zusammenhang, weshalb er keinen Bestand haben kann (RISDie Beurteilung des Rekursgerichts steht mit den dargestellten Grundsätzen nicht im Einklang und hält einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof somit nicht stand. In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher die Entscheidung des Erstgerichts in Bezug auf das Einleitungshindernis des Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer eins, KO (IO) wiederherzustellen. Der Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts zum weiteren Einleitungshindernis des Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer 2, KO steht mit obigem Entscheidungsgegenstand in einem untrennbaren Zusammenhang, weshalb er keinen Bestand haben kann (RIS-Justiz RS0040804; 8 ObA 96/11t).
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den aus einem Strafregisterauszug ergebenden Eintragungen um offenkundige Tatsachen handelt. Zu dem in Rede stehenden Einleitungshindernis haben sowohl der Schuldner als auch der Masseverwalter Stellung genommen.