Begründung:
Die Rechtsvorgängerin der zweitbeklagten Gesellschaft wurde nach Verschmelzung mit der zweitbeklagten Gesellschaft (FN 114425y) gelöscht. Die erstbeklagte Gesellschaft (FN 337411v) hat mit Spaltungs- und Übernahmsvertrag den Betrieb der Rechtsvorgängerin der zweitbeklagten Gesellschaft erworben.
Die Klägerinnen machen als ehemalige Aktionäre Schadenersatzansprüche gegen die Aktiengesellschaft [richtig: deren Rechtsnachfolger] in Höhe von 7.263,46 EUR sA geltend. Sie hätten Aktien an der Rechtsvorgängerin der zweitbeklagten Gesellschaft erworben, die nach dem Erwerb wegen Verstößen der Beklagten gegen das Kapitalmarktrecht einen erheblichen Wertverlust erlitten hätten. Die Beklagten hätten besondere Schutzgesetze und allgemeine Rechtspflichten verletzt, weshalb die Klägerinnen ihre Gesellschaftsanteile später nur mehr mit Verlust wieder verkaufen hätten können. Die Klage werde auf § 1300 ABGB, § 1295 Abs 2 ABGB, § 1295 ABGB iVm § 1311 ABGB iVm § 146 StGB, § 255 AktG, § 48 aDie Klägerinnen machen als ehemalige Aktionäre Schadenersatzansprüche gegen die Aktiengesellschaft [richtig: deren Rechtsnachfolger] in Höhe von 7.263,46 EUR sA geltend. Sie hätten Aktien an der Rechtsvorgängerin der zweitbeklagten Gesellschaft erworben, die nach dem Erwerb wegen Verstößen der Beklagten gegen das Kapitalmarktrecht einen erheblichen Wertverlust erlitten hätten. Die Beklagten hätten besondere Schutzgesetze und allgemeine Rechtspflichten verletzt, weshalb die Klägerinnen ihre Gesellschaftsanteile später nur mehr mit Verlust wieder verkaufen hätten können. Die Klage werde auf Paragraph 1300, ABGB, Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB, Paragraph 1295, ABGB in Verbindung mit Paragraph 1311, ABGB in Verbindung mit Paragraph 146, StGB, Paragraph 255, AktG, Paragraph 48, a-d BörseG, §§ 1 und 2 UWG und §§ 4, 11 und 15 KMG sowie „auf jeden weiteren erdenklichen Rechtsgrund“ wegen rechtswidriger und schuldhafter Täuschung der Klägerinnen gestützt. Die Klägerinnen erheben folgende Vorwürfe:d BörseG, Paragraphen eins und 2 UWG und Paragraphen 4,, 11 und 15 KMG sowie „auf jeden weiteren erdenklichen Rechtsgrund“ wegen rechtswidriger und schuldhafter Täuschung der Klägerinnen gestützt. Die Klägerinnen erheben folgende Vorwürfe:
a) Die Beklagten hätten systematisch und ohne zeitgerechte Information des Anlegerpublikums eigene Aktien zurückgekauft und damit den Markt unzulässig manipuliert; sie hätten Insiderinformationen missbraucht und gegenüber den Anlegern vorsätzlich Informationen in Bereicherungsabsicht verschwiegen (Verstöße gegen das StGB, BörseG, AktG, KMG).
b) Sie hätten weiters erhebliche Teile der Anlegergelder entgegen ihren öffentlichen Ankündigungen nicht für Investitionen in Immobilien verwendet; dies führe zur Haftung nach dem KMG.
c) Schließlich hätten die Beklagten die Aktien der Rechtsvorgängerin der Zweitbeklagten zum Zweck der Aufbringung von Kapital im Inland intensiv beworben und dabei bei den Anlegern arglistig den irreführenden Eindruck erweckt, es handle sich bei den Immobilienaktien um eine besonders werthaltige Veranlagungsform. Dieser Eindruck sei durch ein in Auftrag gegebenes Gutachten betreffend die Mündelsicherheit der genannten Aktien verstärkt worden. Die Klägerinnen hätten aufgrund des Gesamteindrucks der Verkaufsprospekte und anderer Werbemittel auf die Wertbeständigkeit der Veranlagung vertraut; dies eröffne die besondere Haftung der Beklagten nach dem UWG.
d) Die Beklagten hafteten weiters für ihren Emissionsprospekt nach § 4 Abs 3 KMG, wonach Werbeaussagen nicht unrichtig oder irreführend sein dürften, sowied) Die Beklagten hafteten weiters für ihren Emissionsprospekt nach Paragraph 4, Absatz 3, KMG, wonach Werbeaussagen nicht unrichtig oder irreführend sein dürften, sowie
e) für die wissentliche Verbreitung unrichtiger und irreführender Informationen auch nach § 1300 zweiter Fall ABGB.e) für die wissentliche Verbreitung unrichtiger und irreführender Informationen auch nach Paragraph 1300, zweiter Fall ABGB.
Das Erstgericht wies die Klage a limine zurück. Klagen über Streitigkeiten wegen unlauteren Wettbewerbs fielen gemäß § 51 Abs 2 JN ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands in die handelsgerichtliche Zuständigkeit. wies die Klage a limine zurück. Klagen über Streitigkeiten wegen unlauteren Wettbewerbs fielen gemäß Paragraph 51, Absatz 2, JN ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands in die handelsgerichtliche Zuständigkeit.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs wegen uneinheitlicher Rechtsprechung zur Zuständigkeit bei Klagenkonkurrenz zulässig sei. Die Klägerinnen leiteten aus einem einheitlichen Sachverhalt mehrere Rechtsschutzbegehren ab, die auf dasselbe wirtschaftliche Ergebnis, also auf dieselbe Leistung, gerichtet seien (Klagenkonkurrenz). Werde ein einheitliches Begehren auf verschiedene Sachverhalte gestützt, von denen jeder einzelne für sich allein zur Begründung des Begehrens ausreiche, lägen mehrere „Rechtsgründe“ vor (kumulative Klagenhäufung, in der Lehre auch als Anspruchs- oder Realkonkurrenz bezeichnet). Lägen mehrere Klagen mit Begehren, die auf denselben Gegenstand gerichtet seien, vor, bestehe keine Streitanhängigkeit, wenn die Identität der rechtserheblichen Tatsachen nicht gegeben sei. Hier hätten sich die Klägerinnen gegen eine mehrfache Klagsführung und für eine gleichzeitige Geltendmachung sämtlicher Ansprüche in einer Klage entschieden. In diesem Fall werde angenommen, dass die Ansprüche ihre Selbständigkeit verlören, sodass eine Klagenhäufung iSd § 227 ZPO nicht vorliege. In der Lehre werde vertreten, dass eine sinnvolle und rechtsschutzfördernde Auslegung der Zuständigkeitsnormen verlange, dass für ein auf mehrere Klagsgründe gestütztes identisches Begehren jedes Gericht zuständig sei, das zur Erledigung auch nur eines Klagsgrundes zuständig sei; dieses Gericht habe dann auch über die konkurrierenden Ansprüche mitzuerkennen. Dieser Lehrmeinung sei jedoch entgegenzuhalten, dass die als Beispiele des allgemeinen Prinzips des Sachzusammenhangs angeführten §§ 76a, 89, 91, 93 bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs wegen uneinheitlicher Rechtsprechung zur Zuständigkeit bei Klagenkonkurrenz zulässig sei. Die Klägerinnen leiteten aus einem einheitlichen Sachverhalt mehrere Rechtsschutzbegehren ab, die auf dasselbe wirtschaftliche Ergebnis, also auf dieselbe Leistung, gerichtet seien (Klagenkonkurrenz). Werde ein einheitliches Begehren auf verschiedene Sachverhalte gestützt, von denen jeder einzelne für sich allein zur Begründung des Begehrens ausreiche, lägen mehrere „Rechtsgründe“ vor (kumulative Klagenhäufung, in der Lehre auch als Anspruchs- oder Realkonkurrenz bezeichnet). Lägen mehrere Klagen mit Begehren, die auf denselben Gegenstand gerichtet seien, vor, bestehe keine Streitanhängigkeit, wenn die Identität der rechtserheblichen Tatsachen nicht gegeben sei. Hier hätten sich die Klägerinnen gegen eine mehrfache Klagsführung und für eine gleichzeitige Geltendmachung sämtlicher Ansprüche in einer Klage entschieden. In diesem Fall werde angenommen, dass die Ansprüche ihre Selbständigkeit verlören, sodass eine Klagenhäufung iSd Paragraph 227, ZPO nicht vorliege. In der Lehre werde vertreten, dass eine sinnvolle und rechtsschutzfördernde Auslegung der Zuständigkeitsnormen verlange, dass für ein auf mehrere Klagsgründe gestütztes identisches Begehren jedes Gericht zuständig sei, das zur Erledigung auch nur eines Klagsgrundes zuständig sei; dieses Gericht habe dann auch über die konkurrierenden Ansprüche mitzuerkennen. Dieser Lehrmeinung sei jedoch entgegenzuhalten, dass die als Beispiele des allgemeinen Prinzips des Sachzusammenhangs angeführten Paragraphen 76 a,, 89, 91, 93-96 und 100 JN Bestimmungen des zweiten Abschnitts über die örtliche Zuständigkeit beträfen und es bei der hier zu beantwortenden Frage um eine Angelegenheit der sachlichen Zuständigkeit gehe, die im ersten Abschnitt des zweiten Teils der JN geregelt werde. § 236 ZPO iVm § 259 Abs 2 ZPO beschränke die Möglichkeit eines Zwischenantrags auf Feststellung auf das sachlich zuständige Gericht. Für die Frage der Zulässigkeit der gemeinsamen Einklagung eines identischen Begehrens, das auf mehrere Klagsgründe gestützt werde, lasse sich daraus daher keine taugliche Analogiegrundlage gewinnen. Vielmehr sei aus den Bestimmungen über die Eigenzuständigkeit der Gerichte bei bestimmten Klagsgründen in der JN, aus § 227 ZPO über die Klagenhäufung sowie aus § 236 ZPO ableiten, dass das Gesetz im Falle des Vorliegens einer Eigenzuständigkeit eine Verschiebung des Einzelanspruchs möglichst verhindern wolle. Dafür könne auch § 104 Abs 2 JN ins Treffen geführt werden, wonach Angelegenheiten, die ausschließlich den Gerichtshöfen erster Instanz zugewiesen seien, nicht vor ein Bezirksgericht gebracht werden könnten. Der Gesetzgeber wolle daher eine gewillkürte Einklagung von Ansprüchen, die in die Eigenzuständigkeit des Gerichtshofs fielen, möglichst hintanhalten. Nichts anderes könne für die Anspruchskonkurrenz von Ansprüchen, die kraft Wertzuständigkeit in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts fielen, mit Ansprüchen, die kraft Eigenzuständigkeit in die Zuständigkeit des selbständigen Handelsgerichts fielen, gelten. Seien für ein identisches Begehren mehrere Klagsgründe angeführt und falle ein Klagsgrund in die Eigenzuständigkeit eines Gerichts, sei allein dieses Gericht für die Erledigung sämtlicher Klagsgründe zuständig. Ob den Klägerinnen als Verbraucherinnen überhaupt ein individueller Schadenersatzanspruch nach den Bestimmungen des UWG oder anderen wettbewerbsrechtlichen Grundlagen zustehe, sei hingegen eine Frage der Sachlegitimation, habe 96 und 100 JN Bestimmungen des zweiten Abschnitts über die örtliche Zuständigkeit beträfen und es bei der hier zu beantwortenden Frage um eine Angelegenheit der sachlichen Zuständigkeit gehe, die im ersten Abschnitt des zweiten Teils der JN geregelt werde. Paragraph 236, ZPO in Verbindung mit Paragraph 259, Absatz 2, ZPO beschränke die Möglichkeit eines Zwischenantrags auf Feststellung auf das sachlich zuständige Gericht. Für die Frage der Zulässigkeit der gemeinsamen Einklagung eines identischen Begehrens, das auf mehrere Klagsgründe gestützt werde, lasse sich daraus daher keine taugliche Analogiegrundlage gewinnen. Vielmehr sei aus den Bestimmungen über die Eigenzuständigkeit der Gerichte bei bestimmten Klagsgründen in der JN, aus Paragraph 227, ZPO über die Klagenhäufung sowie aus Paragraph 236, ZPO ableiten, dass das Gesetz im Falle des Vorliegens einer Eigenzuständigkeit eine Verschiebung des Einzelanspruchs möglichst verhindern wolle. Dafür könne auch Paragraph 104, Absatz 2, JN ins Treffen geführt werden, wonach Angelegenheiten, die ausschließlich den Gerichtshöfen erster Instanz zugewiesen seien, nicht vor ein Bezirksgericht gebracht werden könnten. Der Gesetzgeber wolle daher eine gewillkürte Einklagung von Ansprüchen, die in die Eigenzuständigkeit des Gerichtshofs fielen, möglichst hintanhalten. Nichts anderes könne für die Anspruchskonkurrenz von Ansprüchen, die kraft Wertzuständigkeit in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts fielen, mit Ansprüchen, die kraft Eigenzuständigkeit in die Zuständigkeit des selbständigen Handelsgerichts fielen, gelten. Seien für ein identisches Begehren mehrere Klagsgründe angeführt und falle ein Klagsgrund in die Eigenzuständigkeit eines Gerichts, sei allein dieses Gericht für die Erledigung sämtlicher Klagsgründe zuständig. Ob den Klägerinnen als Verbraucherinnen überhaupt ein individueller Schadenersatzanspruch nach den Bestimmungen des UWG oder anderen wettbewerbsrechtlichen Grundlagen zustehe, sei hingegen eine Frage der Sachlegitimation, habe - ebenso wie die Schlüssigkeit der Klage - nichts mit der Zulässigkeit der Klage zu tun und sei (materielle) Vorfrage ihrer Begründetheit, über die mit Urteil, nicht jedoch im Rahmen der a limine Überprüfung der Klage mit Beschluss zu entscheiden sei. Da sich die Klägerinnen auch auf einen Anspruch iSd § 51 Abs 2 Z 10 JN stützten, habe das Erstgericht die Klage zu Recht wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen. nichts mit der Zulässigkeit der Klage zu tun und sei (materielle) Vorfrage ihrer Begründetheit, über die mit Urteil, nicht jedoch im Rahmen der a limine Überprüfung der Klage mit Beschluss zu entscheiden sei. Da sich die Klägerinnen auch auf einen Anspruch iSd Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 10, JN stützten, habe das Erstgericht die Klage zu Recht wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen.