Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision nicht zulässig:
1. In dem im ersten Rechtsgang ergangenen, die Berufungsentscheidung aufhebenden Beschluss des Senats (3 Ob 140/11a wobl 2012/70, 195 [Terlitza] = immolex 2012/26, 83 [Prader]) wurde dem Berufungsgericht aufgetragen, nach allfälliger Erörterung des Parteivorbringens ergänzende Feststellungen zu treffen, die beurteilen lassen, ob der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zumindest stillschweigend abgetreten und die Abtretung von der klagenden Partei angenommen wurde.
2. Dieser Auftrag beruht auf der - mittlerweile vom 5. Senat (5 Ob 71/12w = ZVB 2012/103, 348 [Michl]) - geteilten Rechtsauffassung, dass die Geltendmachung von Ansprüchen eines Wohnungseigentümers durch die Eigentümergemeinschaft eine wirksame Abtretung erfordert; die interne Willensbildung ist hingegen keine Gültigkeitsvoraussetzung.
3. Nach den Feststellungen wurde ein ausdrückliches Abtretungsanbot eines Wohnungseigentümers oder mehrerer Wohnungseigentümer ebenso wenig abgegeben wie eine ausdrückliche Annahmeerklärung in Bezug auf die Abtretung. Der in diesem Zusammenhang in der Revision gerügte Mangel des Berufungsverfahrens, der darin gelegen sein soll, dass der bereits im Verfahren erster Instanz als Zeuge vernommene Hausverwalter nicht neuerlich zu den „Modalitäten der Abtretung“ vernommen wurde, ist schon deshalb nicht verwirklicht, weil die klagende Partei in der Berufungsverhandlung nicht die neuerliche Einvernahme des Zeugen zu dem vom Berufungsgericht bekannt gegebenen Thema der Beweisergänzung beantragt hat. Darüber hinaus legt die Revision nicht dar, worin die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels liegt, also welche Feststellungen zur „Modalität der Abtretung“ nach neuerlicher Einvernahme des Hausverwalters getroffen worden wären.
4. Die auf den konkreten Umständen des Einzelfalls beruhende Beurteilung des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall liege nicht einmal eine schlüssige Abtretungsvereinbarung vor, entspricht den Leitlinien der oberstgerichtlichen Rechtsprechung und wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf:
4.1. Die Annahme einer schlüssigen Erklärung setzt gewisse Kenntnisse des Erklärenden über die im Zeitpunkt seines Verhaltens vorliegenden maßgeblichen Umstände voraus (1 Ob 36/00a mwN). Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein ganz bestimmter Rechtsfolgewille vorliegt, wobei stets die gesamten Umstände des Einzelfalls zur Beurteilung heranzuziehen sind (RIS-Justiz RS0109021 [T1]).
4.2. Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft betreffen die interne Willensbildung (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht22 § 24 WEG Rz 3). Gegen die Wertung einer „pro Rechtsstreit“-Stimmabgabe eines einzelnen Wohnungseigentümers im Umlaufbeschlussverfahren als gleichzeitig gestelltes (konkludentes) Abtretungsanbot iSd § 18 Abs 2 WEG spricht schon, dass der Verwalter erkennbar den Willen der Mehrheit der Wohnungseigentümer erforschen wollte, weshalb der Qualifizierung einer einzelnen „Pro“-Stimme als konkludentes Abtretungsanbot des einzelnen Wohnungseigentümers entgegensteht, dass für den Verwalter als Vertreter der Eigentümergemeinschaft sehr wohl zweifelhaft sein musste, ob der einzelne Wohnungseigentümer bloß durch sein Abstimmungsverhalten einen individuellen Abtretungswillen äußern wollte.
4.3. Dazu kommt der bereits vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, dass die Information der Eigentümer anlässlich des Umlaufbeschlussverfahrens über die beiden zur Abstimmung gebrachten Varianten (A oder B) offen ließ, welcher konkrete Rechtsstreit überhaupt zu führen ist.
Der Revision ist in diesem Zusammenhang zwar darin beizupflichten, dass die „Negativfeststellung“ des Berufungsgerichts zumindest auch Elemente der rechtlichen Beurteilung enthält. Allerdings begegnet diese Beurteilung im Hinblick auf die Feststellung, dass in Ansehung der Variante A nur die Information „Rechtsstreit über ersessenes Recht, Rückbau der Parkplätze“ erteilt wurde, keinen Bedenken.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die beklagten Parteien haben in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.