Die Revision ist unzulässig.
Die Frage, ob ein Schaden iSd § 1 EKHG beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs verursacht wurde, hängt von den Umständen des zu entscheidenden Falls ab und geht daher in ihrer Bedeutung über den Anlassfall nicht hinaus (RISDie Frage, ob ein Schaden iSd Paragraph eins, EKHG beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs verursacht wurde, hängt von den Umständen des zu entscheidenden Falls ab und geht daher in ihrer Bedeutung über den Anlassfall nicht hinaus (RIS-Justiz RS0111365), es sei denn, dem Berufungsgericht wäre eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen.
Der Begriff „beim Betrieb“ ist dahin zu bestimmen, dass entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs bestehen muss (RIS-Justiz RS0022592).
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, hier habe sich keine Betriebsgefahr des Zugfahrzeugs des Wohnwagens verwirklicht, ist durchaus vertretbar und jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung. Der Bruch eines Haltegriffs ist ebenso wie etwa das Ausreißen oder Abbrechen eines Hakens oder ein Seilriss kein typischerweise dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs eigentümliches Ereignis, sondern kann sich auch sonst ereignen. Die vom Revisionswerber für seinen Rechtsstandpunkt ins Treffen geführte Entscheidung 2 Ob 64/91 ist nicht einschlägig, weil sich dort die Klägerin - anders als hier - beim Einsteigen in ein Kraftfahrzeug verletzte. Nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung ist das Einsteigen in ein Fahrzeug ein mit dem Betrieb zusammenhängender Vorgang (RIS-Justiz RS0058145).
Auch der Revisionswerber zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf:
Auch die Frage, ob und inwieweit die Zurechnung von Anhängern zur Betriebseinheit des Zugfahrzeugs von der Verwendung des Anhängers abhängig ist, ist im jeweiligen Einzelfall zu beantworten.
Das Berufungsgericht ist auch nicht von oberstgerichtlicher Rechtsprechung zur Betriebszugehörigkeit von Be- und Entladen von Kraftfahrzeugen abgewichen. Sofern man das Ankuppeln eines Wohnwagens an das Zugfahrzeug überhaupt als „Beladen“ des Kraftfahrzeugs ansehen wollte, wäre auf folgende Rechtsprechung zu verweisen: Das Be- und
Entladen stellt zwar einen Betriebsvorgang dar. Allerdings ist dabei in jedem konkreten Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob auch tatsächlich ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinn besteht, dass der Unfall aus einer spezifischen Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs resultiert (RIS-Justiz RS0124207). Dies hat das Berufungsgericht - wie ausgeführt - im Ergebnis vertretbar verneint.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.