Die Revision der Kläger ist zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass sich die Kläger im Revisionsverfahren auf die Haftung der drittbeklagten Partei aus dem Depotvertrag infolge Verletzung von „vor-, haupt- und nachvertraglichen Schutz-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten“ und aus der Nichtübergabe des Verkaufsprospekts Blg ./2 berufen; weiters auf Prospekthaftung, die sie einerseits aus der Repräsentantenstellung der drittbeklagten Partei wegen mangelnder Kontrolle der zur Verfügung gestellten Informations- und Werbeunterlagen (insbesondere der Blg ./G) ableiten, andererseits nunmehr aus der Schaffung „eines Vertrauenstatbestands durch Schweigen zur Fonds-Informationsgestaltung“. Die weiteren, in erster Instanz geltend gemachten Anspruchsgrundlagen sind daher nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens (Kodek in Rechberger, ZPO³ § 503 Rz 27 mwN). Soweit sich die Revisionsausführungen auf die Pflichten einer Depotbank eines ausländischen Investmentfonds beziehen, ist festzuhalten, dass sich weder aus dem Vorbringen noch aus der Aktenlage Anhaltspunkte dafür ableiten lassen, dass die drittbeklagte Partei nicht nur als Depotbank der Revisionswerber, sondern auch als Depotbank des H***** (§ 23 InvFG 1993) fungiert hätte. Auf dieses Vorbringen ist deshalb nicht näher einzugehen., ZPO³ Paragraph 503, Rz 27 mwN). Soweit sich die Revisionsausführungen auf die Pflichten einer Depotbank eines ausländischen Investmentfonds beziehen, ist festzuhalten, dass sich weder aus dem Vorbringen noch aus der Aktenlage Anhaltspunkte dafür ableiten lassen, dass die drittbeklagte Partei nicht nur als Depotbank der Revisionswerber, sondern auch als Depotbank des H***** (Paragraph 23, InvFG 1993) fungiert hätte. Auf dieses Vorbringen ist deshalb nicht näher einzugehen.
I. Zu den Pflichten der drittbeklagten Partei in ihrer Eigenschaft als Depotbank der Kläger:römisch eins. Zu den Pflichten der drittbeklagten Partei in ihrer Eigenschaft als Depotbank der Kläger:
I.1.1. Beim (reinen) Depotgeschäft übernimmt die Bank die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (§ 1 Abs 1 Z 5 BWG). Es handelt sich um ein aus Verwahrungs- und Auftragsvertrag kombiniertes Geschäft. Hauptpflicht des Verwahrers ist die Obsorge für die anvertraute Sache (6 Ob 253/07k). Die Depotbank hat die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte (Zinsen, Dividenden) geltend zu machen und jährliche Depotaufstellungen zu übermitteln (zum Depotvertrag s römisch eins.1.1. Beim (reinen) Depotgeschäft übernimmt die Bank die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, BWG). Es handelt sich um ein aus Verwahrungs- und Auftragsvertrag kombiniertes Geschäft. Hauptpflicht des Verwahrers ist die Obsorge für die anvertraute Sache (6 Ob 253/07k). Die Depotbank hat die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte (Zinsen, Dividenden) geltend zu machen und jährliche Depotaufstellungen zu übermitteln (zum Depotvertrag s Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht II2 Rz 4/3; Butschek/Unger, Bankvertragsrecht [2010] 140). Das reine Depotgeschäft ist nach hM mangels Nennung in § 11 Abs 1 WAG keine Dienstleistung, die den Wohlverhaltenspflichten des WAG 1997 unterliegt (, Bankvertragsrecht [2010] 140). Das reine Depotgeschäft ist nach hM mangels Nennung in Paragraph 11, Absatz eins, WAG keine Dienstleistung, die den Wohlverhaltenspflichten des WAG 1997 unterliegt (Knobl in Fröhlichsthal/Hausmaninger/Knobl/Oppitz/Zeipelt, WAG [1998] § 11 Rz 28; , WAG [1998] Paragraph 11, Rz 28; Gumpoltsberger, Aufklärungspflicht der Bank über Spesenaufteilungsvereinbarung bei gestaffelter Einschaltung zweier WPDLU, ecolex 2005, 682).
I.1.2. Die Pflichten der Depotbank sind jedoch anders zu beurteilen, wenn ihre Aufgaben nicht (bloß) auf die Führung des Depots beschränkt sind, sondern sie auch die vom Anlageberater oder Vermittler übermittelten Orders (so zB Kauf- bzw Zeichnungsaufträge) ausführt (4 Ob 50/11y; römisch eins.1.2. Die Pflichten der Depotbank sind jedoch anders zu beurteilen, wenn ihre Aufgaben nicht (bloß) auf die Führung des Depots beschränkt sind, sondern sie auch die vom Anlageberater oder Vermittler übermittelten Orders (so zB Kauf- bzw Zeichnungsaufträge) ausführt (4 Ob 50/11y; Knobl/Grafenhofer, Haftung der Bank für allfälliges Fehlverhalten von externen Anlageberatern oder Vermittlern, GesRZ 2010, 27 [33]). Hat die Depotbank neben der Verwaltung und Verwahrung der Depots etwa auch den Kauf von Wertpapieren übernommen, haftet sie grundsätzlich gemäß § 11 Abs 1 Z 1 WAG 1997 iVm § 1 Abs 1 Z 7 lit b bis f BWG nach den Wohlverhaltensregeln des WAG 1997 (4 Ob 50/11y). Dessen Regelungen sind im vorliegenden Fall infolge Ankaufs der Wertpapiere vor Inkrafttreten des WAG 2007 am 1. 11. 2007 weiterhin anzuwenden.Haftung der Bank für allfälliges Fehlverhalten von externen Anlageberatern oder Vermittlern, GesRZ 2010, 27 [33]). Hat die Depotbank neben der Verwaltung und Verwahrung der Depots etwa auch den Kauf von Wertpapieren übernommen, haftet sie grundsätzlich gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, WAG 1997 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b bis f BWG nach den Wohlverhaltensregeln des WAG 1997 (4 Ob 50/11y). Dessen Regelungen sind im vorliegenden Fall infolge Ankaufs der Wertpapiere vor Inkrafttreten des WAG 2007 am 1. 11. 2007 weiterhin anzuwenden.
I.1.3. In der Regel liegt eine „arbeitsteilige“ Vermögensberatung- und verwaltung vor, bei der ein externer Vertriebspartner, der als Anlageberater oder Anlagevermittler eigenständig am Markt agiert, mit einer depotführenden Bank zusammenarbeitet. In diesem Fall obliegt dem Kreditinstitut die Abwicklung eingehender Orders und die Depotführung (römisch eins.1.3. In der Regel liegt eine „arbeitsteilige“ Vermögensberatung- und verwaltung vor, bei der ein externer Vertriebspartner, der als Anlageberater oder Anlagevermittler eigenständig am Markt agiert, mit einer depotführenden Bank zusammenarbeitet. In diesem Fall obliegt dem Kreditinstitut die Abwicklung eingehender Orders und die Depotführung (Baum, Pflichten und Haftung im arbeitsteiligen Vertrieb von Finanzprodukten, ÖBA 2010, 278 [285]). Führt eine Depotbank auch Orders aus und steht ein anderes Finanzdienstleistungsunternehmen im direkten Kontakt mit dem Kunden, können Beratungs- und Aufklärungspflichten der orderausführenden Depotbank entfallen. Dies setzt voraus, dass das „kundennähere“ Unternehmen - etwa der Anlagevermittler - verpflichtet ist, eine anleger- und objektgerechte Beratung vorzunehmen. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte oder sogar positives Wissen auf Seiten der Depotbank vorliegt, dass dieses Unternehmen seinen Pflichten nicht nachgekommen ist, ist die Depotbank subsidiär zur Aufklärung und Beratung verpflichtet (4 Ob 50/11y; Baum, Pflichten und Haftung im arbeitsteiligen Vertrieb von Finanzprodukten, ÖBA 2010, 284 [zur alten Rechtslage]; Gumpoltsberger, Aufklärungspflicht der Bank über Spesenaufteilungsvereinbarung bei gestaffelter Einschaltung zweier WPDLU, ecolex 2005, 682 [686]; Koziol, Die Haftung der depotführenden Bank bei Provisionsvereinbarungen mit externen Vermögensverwaltern ihrer Kunden, ÖBA 2003, 483 [485]). Dies entspricht dem Grundsatz, dass Aufklärungspflichten gegenüber einem Geschäftspartner grundsätzlich nur dann bestehen, wenn dieser aufklärungsbedürftig ist. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn der Partner ohnehin schon hinreichende Kenntnis hat oder sich die Kenntnis leicht beschaffen kann. Bei Existenz eines externen Vermögensverwalters sind Banken nach Auffassung von Kalss/Oppitz/Zollner (Kapitalmarktrecht [2005] § 6 Rz 39) nur in Sonderkonstellationen (wie etwa bei Vorliegen von (Kapitalmarktrecht [2005] Paragraph 6, Rz 39) nur in Sonderkonstellationen (wie etwa bei Vorliegen von Kick-back-Vereinbarungen, s dazu 6 Ob 110/07f) auch zur Aufklärung und Warnung des Kunden verpflichtet. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte oder sogar positives Wissen auf Seiten der Depotbank vorliegt, dass das kundennähere Unternehmen seinen Pflichten nicht nachgekommen ist, ist die von den Revisionswerbern angesprochene Mitverantwortlichkeit der Depotbank für die Werterhaltung des Vermögens des Depotkunden (dazu Oppitz, Haftung und Risiken bei Geschäften in [OTC-]Derivaten, ÖBA 1999, 949 [960] mwN) gegeben.
I.1.4. Steht fest, dass die drittbeklagte Partei Orders durchgeführt hat und ist als „kundennäheres“ Unternehmen (siehe oben Pkt I.1.2.) die erstbeklagte Partei anzusehen, ist demnach entscheidungwesentlich, ob die drittbeklagte Partei Anhaltspunkte oder ein positives Wissen über die von den Klägern behauptete, aber noch nicht festgestellte mangelnde Aufklärung und Beratung hatte. Überhaupt nur dann, wenn eine solche Feststellung (Anhaltspunkte für die Drittbeklagte oder deren positives Wissen) getroffen werden sollte, könnte das Thema der (mangelnden) Aufklärung und Beratung schlagend werden (s Pkt I.1.5.).römisch eins.1.4. Steht fest, dass die drittbeklagte Partei Orders durchgeführt hat und ist als „kundennäheres“ Unternehmen (siehe oben Pkt römisch eins.1.2.) die erstbeklagte Partei anzusehen, ist demnach entscheidungwesentlich, ob die drittbeklagte Partei Anhaltspunkte oder ein positives Wissen über die von den Klägern behauptete, aber noch nicht festgestellte mangelnde Aufklärung und Beratung hatte. Überhaupt nur dann, wenn eine solche Feststellung (Anhaltspunkte für die Drittbeklagte oder deren positives Wissen) getroffen werden sollte, könnte das Thema der (mangelnden) Aufklärung und Beratung schlagend werden (s Pkt römisch eins.1.5.).
I.1.5. Die Kläger stellen zwar nicht in Abrede, den Depoteröffnungsauftrag Blg ./1 unterzeichnet zu haben, haben jedoch in erster Instanz die Rechtswirksamkeit des darin enthaltenen Verzichts auf Benachrichtigungs- und Beratungspflichten bestritten und unter Anbot entsprechender Beweismittel vorgebracht, die Verzichtserklärung sei in dieser generellen Form sittenwidrig, grob benachteiligend und nichtig, zumal sie auf diese nicht in ausreichend deutlicher Form hingewiesen worden seien. Weiters brachten sie vor, die Klausel widerspreche dem konsumentenschutzrechtlichen Transparenzgebot. Das Erstgericht ließ diese Einwände bisher unbeachtet und führte die dazu angebotenen Beweise nicht ab. Das Berufungsgericht vertrat ohne nähere Begründung die Rechtsansicht, die Frage der Rechtswirksamkeit des Verzichts sei nicht entscheidungsrelevant und erachtete deshalb die Rüge eines Verfahrensmangels wegen Abweisung der diesbezüglichen Beweisanträge als unberechtigt. Andererseits ging das Berufungsgericht aber von der Rechtswirksamkeit der in Blg ./1 enthaltenen Verzichtserklärung aus und vermeinte, mit dieser Verzichtserklärung sei gegenüber der drittbeklagten Partei zum Ausdruck gebracht worden, dass das Kundenportefeuille vom Verwalter eigeninitiativ betreut werde, sodass keine subsidiären Beratungspflichten der Depotbank bestünden. Ohne Prüfung des von den Klägern gegen die Geltung bzw die Wirksamkeit der Verzichtserklärung erhobenen Einwendung kann aber nicht von einem gänzlichen Entfall der die Depotbank treffenden Aufklärungs- und Beratungspflichten ausgegangen werden. Die Vorinstanzen werden sich daher im fortzusetzenden Verfahren vorerst mit den Einwänden der Kläger in Richtung § 864a, allenfalls § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 3 KSchG auseinanderzusetzen haben.römisch eins.1.5. Die Kläger stellen zwar nicht in Abrede, den Depoteröffnungsauftrag Blg ./1 unterzeichnet zu haben, haben jedoch in erster Instanz die Rechtswirksamkeit des darin enthaltenen Verzichts auf Benachrichtigungs- und Beratungspflichten bestritten und unter Anbot entsprechender Beweismittel vorgebracht, die Verzichtserklärung sei in dieser generellen Form sittenwidrig, grob benachteiligend und nichtig, zumal sie auf diese nicht in ausreichend deutlicher Form hingewiesen worden seien. Weiters brachten sie vor, die Klausel widerspreche dem konsumentenschutzrechtlichen Transparenzgebot. Das Erstgericht ließ diese Einwände bisher unbeachtet und führte die dazu angebotenen Beweise nicht ab. Das Berufungsgericht vertrat ohne nähere Begründung die Rechtsansicht, die Frage der Rechtswirksamkeit des Verzichts sei nicht entscheidungsrelevant und erachtete deshalb die Rüge eines Verfahrensmangels wegen Abweisung der diesbezüglichen Beweisanträge als unberechtigt. Andererseits ging das Berufungsgericht aber von der Rechtswirksamkeit der in Blg ./1 enthaltenen Verzichtserklärung aus und vermeinte, mit dieser Verzichtserklärung sei gegenüber der drittbeklagten Partei zum Ausdruck gebracht worden, dass das Kundenportefeuille vom Verwalter eigeninitiativ betreut werde, sodass keine subsidiären Beratungspflichten der Depotbank bestünden. Ohne Prüfung des von den Klägern gegen die Geltung bzw die Wirksamkeit der Verzichtserklärung erhobenen Einwendung kann aber nicht von einem gänzlichen Entfall der die Depotbank treffenden Aufklärungs- und Beratungspflichten ausgegangen werden. Die Vorinstanzen werden sich daher im fortzusetzenden Verfahren vorerst mit den Einwänden der Kläger in Richtung Paragraph 864 a,, allenfalls Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und Paragraph 6, Absatz 3, KSchG auseinanderzusetzen haben.
II. Die Kläger stützen ihre Ansprüche weiters auf die Unterlassung der Ausfolgung des Verkaufsprospekts Blg ./2. Hätten sie ihn erhalten, hätten sie bei entsprechender Aufklärung schon aufgrund der darin enthaltenen Risikohinweise und Angaben vom Anlageentschluss Abstand genommen.römisch II. Die Kläger stützen ihre Ansprüche weiters auf die Unterlassung der Ausfolgung des Verkaufsprospekts Blg ./2. Hätten sie ihn erhalten, hätten sie bei entsprechender Aufklärung schon aufgrund der darin enthaltenen Risikohinweise und Angaben vom Anlageentschluss Abstand genommen.
II.1.1. Auf den gegenständlichen Fall ist noch das InvFG 1993 zur Anwendung zu bringen, weil das InvFG 2011 BGBl I 2011/77 erst mit 1. 9. 2011 in Kraft getreten ist. Nach § 26 Abs 1 InvFG 1993 BGBl I 1993/532 idF BGBl I 2003/80 ist dem Erwerber eines ausländischen Kapitalanlagefondsanteils vor Vertragsabschluss kostenlos ein Prospekt auszuhändigen. Der Verkaufsprospekt römisch II.1.1. Auf den gegenständlichen Fall ist noch das InvFG 1993 zur Anwendung zu bringen, weil das InvFG 2011 BGBl römisch eins 2011/77 erst mit 1. 9. 2011 in Kraft getreten ist. Nach Paragraph 26, Absatz eins, InvFG 1993 BGBl römisch eins 1993/532 in der Fassung BGBl römisch eins 2003/80 ist dem Erwerber eines ausländischen Kapitalanlagefondsanteils vor Vertragsabschluss kostenlos ein Prospekt auszuhändigen. Der Verkaufsprospekt - hier die Blg ./2 - ist die zentrale Informationsunterlage mit umfassenden Angaben insbesondere zur Kapitalanlagegesellschaft, zum Kapitalanlagefonds, zur Depotbank (des Fonds), der Vertriebsgesellschaft, dem Repräsentanten und der Zahlstelle. Ausländischen Verkaufsprospekten wird üblicherweise ein „Österreich-Anhang“ hinzugefügt, der alle Spezifika des InvFG enthält (Macher/Buchberger/Kalss/Oppitz, Kommentar zum Investmentfondsgesetz § 26 Rz 27). § 26 Abs 1 InvFG 1993 ist § 17 Abs 3 WAG aF nachgebildet, wonach dem Anleger auf seinen Wunsch hin der Prospekt zur Verfügung zu stellen war, damit dieser eine fundierte Entscheidungsgrundlage habe; diese Regelung diente ganz klar dem Anlegerschutz (ErlRV 369 BlgNR 20. GP, 60; , Kommentar zum Investmentfondsgesetz Paragraph 26, Rz 27). Paragraph 26, Absatz eins, InvFG 1993 ist Paragraph 17, Absatz 3, WAG aF nachgebildet, wonach dem Anleger auf seinen Wunsch hin der Prospekt zur Verfügung zu stellen war, damit dieser eine fundierte Entscheidungsgrundlage habe; diese Regelung diente ganz klar dem Anlegerschutz (ErlRV 369 BlgNR 20. GP, 60; Kalss, Anlagestimmung - ein Instrument des österreichischen Kapitalmarktrechts, GesRZ 2010, 245 [250]). Die Aushändigungspflicht soll dem Anleger ermöglichen, die Information tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen. Sofern der Prospekt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu übermitteln und er dem Anleger rechtzeitig vor Vertragsabschluss überlassen worden ist, kann die Aushändigung des Prospekts im Einzelfall ausreichen, um den Beratungs- und Aufklärungspflichten Genüge zu tun (BGH 8. 7. 2010, III ZR 249/09). ein Instrument des österreichischen Kapitalmarktrechts, GesRZ 2010, 245 [250]). Die Aushändigungspflicht soll dem Anleger ermöglichen, die Information tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen. Sofern der Prospekt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu übermitteln und er dem Anleger rechtzeitig vor Vertragsabschluss überlassen worden ist, kann die Aushändigung des Prospekts im Einzelfall ausreichen, um den Beratungs- und Aufklärungspflichten Genüge zu tun (BGH 8. 7. 2010, römisch III ZR 249/09).
II.1.2. Wen die Pflicht zur Aushändigung des Prospekts trifft, präzisiert § 26 InvFG nicht. In der Literatur wird davon ausgegangen, dass diese Pflicht derjenige wahrzunehmen hat, der die Anteile vertreibt, dh die ausländische Kapitalanlagegesellschaft oder die Vertriebsgesellschaft, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft oder der Hauptvertriebsgesellschaft den Vertrieb der Anteile an dem ausländischen Fonds in Österreich übernommen hat (römisch II.1.2. Wen die Pflicht zur Aushändigung des Prospekts trifft, präzisiert Paragraph 26, InvFG nicht. In der Literatur wird davon ausgegangen, dass diese Pflicht derjenige wahrzunehmen hat, der die Anteile vertreibt, dh die ausländische Kapitalanlagegesellschaft oder die Vertriebsgesellschaft, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft oder der Hauptvertriebsgesellschaft den Vertrieb der Anteile an dem ausländischen Fonds in Österreich übernommen hat (Heidinger/Paul, Kommentar zum Investmentfondsgesetz [2005] § 26 Fn 15; , Kommentar zum Investmentfondsgesetz [2005] Paragraph 26, Fn 15; Buchberger in Macher/Buchberger/Kalss/Oppitz, Kommentar zum Investmentfondsgesetz [2008] § 26 Rn 9). Kommentar zum Investmentfondsgesetz [2008] Paragraph 26, Rn 9).
II.1.3.römisch II.1.3. Im vorliegenden Fall wurden aber bisher noch keine Feststellungen dazu getroffen, wer Vertriebsgesellschaft in Österreich ist; insbesondere steht nicht fest, ob allenfalls der erstbeklagten Partei diese Funktion zukommt. Sollte diese in ihrer Eigenschaft als Vertriebsgesellschaft den Verkaufsprospekt entgegen § 26 Abs 1 InvFG den Klägern nicht ausgefolgt haben und stünde weiters fest, dass die Kläger (wie sie behaupten) bei Kenntnis des Inhalts des Verkaufsprospekts und der dort enthaltenen Risikohinweise ihren Anlageentschluss nicht getätigt hätten, könnten die „subsidiären“ Beratungs- und Aufklärungspflichten (s oben) der drittbeklagten Partei als orderausführende Depotbank zum Tragen kommen. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass Anhaltspunkte für die Nichtausfolgung des Prospekts und (oder) ein Informationsdefizit vorlagen. Auch zu diesen Themen fehlen aber (s oben) die Feststellungen.vorliegenden Fall wurden aber bisher noch keine Feststellungen dazu getroffen, wer Vertriebsgesellschaft in Österreich ist; insbesondere steht nicht fest, ob allenfalls der erstbeklagten Partei diese Funktion zukommt. Sollte diese in ihrer Eigenschaft als Vertriebsgesellschaft den Verkaufsprospekt entgegen Paragraph 26, Absatz eins, InvFG den Klägern nicht ausgefolgt haben und stünde weiters fest, dass die Kläger (wie sie behaupten) bei Kenntnis des Inhalts des Verkaufsprospekts und der dort enthaltenen Risikohinweise ihren Anlageentschluss nicht getätigt hätten, könnten die „subsidiären“ Beratungs- und Aufklärungspflichten (s oben) der drittbeklagten Partei als orderausführende Depotbank zum Tragen kommen. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass Anhaltspunkte für die Nichtausfolgung des Prospekts und (oder) ein Informationsdefizit vorlagen. Auch zu diesen Themen fehlen aber (s oben) die Feststellungen.
III. Zur „Prospekthaftung“römisch III. Zur „Prospekthaftung“
Die Kläger legen ihren Revisionsausführungen zur Prospekthaftung zu Grunde, dass nach übereinstimmendem Vorbringen die drittbeklagte Partei Repräsentantin der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft und demnach Prospektkontrollorin des ausländischen Fondsprospekts sei.
Dazu ist auszuführen:
III.1.1. Der II. Abschnitt des InvFG 1993 (§§ 24 ff) enthält Vorschriften über den Vertrieb von Anteilen ausländischer Kapitalanlagefonds. Gemäß § 25 Z 1 InvFG ist die Bestellung eines sogenannten „Repräsentanten“ notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit eines öffentlichen Angebots der Anteile an einem ausländischen Kapitalanlagefonds in Österreich. Erforderlich ist, dass es sich beim Repräsentanten um ein Kreditinstitut handelt (§ 25 Z 1 InvFG). Der Repräsentant stellt quasi ein Bindeglied zwischen der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft und den österreichischen Behörden dar (römisch III.1.1. Der römisch II. Abschnitt des InvFG 1993 (Paragraphen 24, ff) enthält Vorschriften über den Vertrieb von Anteilen ausländischer Kapitalanlagefonds. Gemäß Paragraph 25, Ziffer eins, InvFG ist die Bestellung eines sogenannten „Repräsentanten“ notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit eines öffentlichen Angebots der Anteile an einem ausländischen Kapitalanlagefonds in Österreich. Erforderlich ist, dass es sich beim Repräsentanten um ein Kreditinstitut handelt (Paragraph 25, Ziffer eins, InvFG). Der Repräsentant stellt quasi ein Bindeglied zwischen der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft und den österreichischen Behörden dar (Sieberer, Das europäische Investmentrecht und das Investmentfondsgesetz 1993, 215). Er vertritt die ausländische Kapitalanlagegesellschaft gerichtlich und außergerichtlich und ist zum Empfang der für die Kapitalanlagegesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaft und den öffentlichen Anbieter bestimmten Schriftstücke ermächtigt (§ 29 Abs 1 InvFG; Das europäische Investmentrecht und das Investmentfondsgesetz 1993, 215). Er vertritt die ausländische Kapitalanlagegesellschaft gerichtlich und außergerichtlich und ist zum Empfang der für die Kapitalanlagegesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaft und den öffentlichen Anbieter bestimmten Schriftstücke ermächtigt (Paragraph 29, Absatz eins, InvFG; Heidinger/Paul, Kommentar zum Investmentfondsgesetz § 29 Fn 3). Den Repräsentanten trifft als gesetzlichen Vertreter der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft jedoch nicht die Verantwortung für die Erfüllung von Verpflichtungen, die die ausländische Kapitalanlagegesellschaft gemäß dem InvFG hat (, Kommentar zum Investmentfondsgesetz Paragraph 29, Fn 3). Den Repräsentanten trifft als gesetzlichen Vertreter der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft jedoch nicht die Verantwortung für die Erfüllung von Verpflichtungen, die die ausländische Kapitalanlagegesellschaft gemäß dem InvFG hat (Heidinger/Paul, Kommentar zum Investmentfondsgesetz § 29 Fn 4).Kommentar zum Investmentfondsgesetz Paragraph 29, Fn 4).
III.1.2. Eine der wichtigsten Pflichten des Repräsentanten liegt in der Kontrolle des Verkaufsprospekts. § 26 Abs 2 InvFG 1993 normiert, dass (im Gegensatz zu inländischen Kapitalanlagefonds) der Prospekt des ausländischen Kapitalanlagefonds der Kontrolle durch einen unabhängigen Prospektkontrollor unterliegt. Der Prospekt ist vom Repräsentanten als Prospektkontrollorrömisch III.1.2. Eine der wichtigsten Pflichten des Repräsentanten liegt in der Kontrolle des Verkaufsprospekts. Paragraph 26, Absatz 2, InvFG 1993 normiert, dass (im Gegensatz zu inländischen Kapitalanlagefonds) der Prospekt des ausländischen Kapitalanlagefonds der Kontrolle durch einen unabhängigen Prospektkontrollor unterliegt. Der Prospekt ist vom Repräsentanten als Prospektkontrollor auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren, wobei hinsichtlich der Erstellung, Änderung, Kontrolle und Verantwortung für den Inhalt des Prospekts sowohl für den Emittenten als auch für den Prospektkontrollor die Vorschriften des KMG sinngemäß gelten (vgl §§ 6, 8 und insbesondere § 11 KMG). Der Prospektkontrollor hat gemäß § 8 KMG demnach die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts mit Angabe von Ort und Tag unter Beifügung „als Prospektkontrollor“ zu unterfertigen (Prüfvermerk). Die Unterfertigung begründet die unwiderlegbare Vermutung, der Unterfertigende habe den Prospekt kontrolliert (auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren, wobei hinsichtlich der Erstellung, Änderung, Kontrolle und Verantwortung für den Inhalt des Prospekts sowohl für den Emittenten als auch für den Prospektkontrollor die Vorschriften des KMG sinngemäß gelten vergleiche Paragraphen 6,, 8 und insbesondere Paragraph 11, KMG). Der Prospektkontrollor hat gemäß Paragraph 8, KMG demnach die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts mit Angabe von Ort und Tag unter Beifügung „als Prospektkontrollor“ zu unterfertigen (Prüfvermerk). Die Unterfertigung begründet die unwiderlegbare Vermutung, der Unterfertigende habe den Prospekt kontrolliert (Macher/Buchberger/Kalss/Oppitz, Kommentar zum Investmentfondsgesetz § 26 Rz 63). Der nach § 26 Abs 2 InvFG 1993 sinngemäß anzuwendende § 11 KMG enthält eine besondere Prospekthaftungsregelung, die eine gesetzgeberische besondere Ausprägung der allgemeinen Grundsätze über die schadenersatzrechtliche Haftung für Vertrauensschäden wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung darstellt. Es geht um die Sanktionierung irreführender Anlegerinformationen. Gehaftet wird für die Verletzung von Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten, die schon vor Geschäftsabschluss bestehen (3 Ob 75/06k). Trifft die Haftpflicht mehrere, so haften sie zur ungeteilten Hand (§ 11 Abs 3 KMG). Als Haftungsträger kommen ua der Emittent (§ 11 Abs 1 Z 1 KMG), aber auch der Prospektkontrollor (§ 11 Abs 1 Z 2 KMG) in Frage. Beide haften für durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden ihrer Leute oder sonstiger Personen erfolgte unrichtige oder unvollständige Angaben, deren Tätigkeit zur Prospekterstellung (Prospektkontrolle) herangezogen wurde. Ihre Haftung ist allerdings auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Prospektkontrollor haftet demnach nicht für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts, sondern für erfolgte unrichtige oder unvollständige Kontrollen, sofern sie auf eigenem groben Verschulden bzw grobem Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen beruhen, die zur Prospektkontrolle herangezogen wurden (, Kommentar zum Investmentfondsgesetz Paragraph 26, Rz 63). Der nach Paragraph 26, Absatz 2, InvFG 1993 sinngemäß anzuwendende Paragraph 11, KMG enthält eine besondere Prospekthaftungsregelung, die eine gesetzgeberische besondere Ausprägung der allgemeinen Grundsätze über die schadenersatzrechtliche Haftung für Vertrauensschäden wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung darstellt. Es geht um die Sanktionierung irreführender Anlegerinformationen. Gehaftet wird für die Verletzung von Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten, die schon vor Geschäftsabschluss bestehen (3 Ob 75/06k). Trifft die Haftpflicht mehrere, so haften sie zur ungeteilten Hand (Paragraph 11, Absatz 3, KMG). Als Haftungsträger kommen ua der Emittent (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, KMG), aber auch der Prospektkontrollor (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, KMG) in Frage. Beide haften für durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden ihrer Leute oder sonstiger Personen erfolgte unrichtige oder unvollständige Angaben, deren Tätigkeit zur Prospekterstellung (Prospektkontrolle) herangezogen wurde. Ihre Haftung ist allerdings auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Prospektkontrollor haftet demnach nicht für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts, sondern für erfolgte unrichtige oder unvollständige Kontrollen, sofern sie auf eigenem groben Verschulden bzw grobem Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen beruhen, die zur Prospektkontrolle herangezogen wurden (Welser, Prospektkontrolle und Prospekthaftung nach dem KMG, ecolex 1992, 301 [305]; Paul, Investmentgeschäft, Organisation und Vertrieb, Neue juristische Monographien, Bd 21, 135). Da das InvFG für ausländische Kapitalanlagefonds eine eigenständige Prospektpflicht und Prospektkontrolle kennt, ist der mit BGBl I 2005/78 seit 10. 8. 2005 in § 8 KMG eingeführte unterschiedliche Prüfungsmaßstab für Wertpapiere und Veranlagungen im vorliegenden Fall nicht maßgeblich., Investmentgeschäft, Organisation und Vertrieb, Neue juristische Monographien, Bd 21, 135). Da das InvFG für ausländische Kapitalanlagefonds eine eigenständige Prospektpflicht und Prospektkontrolle kennt, ist der mit BGBl römisch eins 2005/78 seit 10. 8. 2005 in Paragraph 8, KMG eingeführte unterschiedliche Prüfungsmaßstab für Wertpapiere und Veranlagungen im vorliegenden Fall nicht maßgeblich.
III.1.3. In § 26 Abs 2 InvFG 1993 (idF BGBl I 2003/80) wird unter dem Titel „Publizitätsbestimmungen“ ua festgelegt, wie Prospekte ausländischer Kaptitalanlagefonds gestaltet sein müssen. Der Zweck des § 26 InvFG liegt darin, dem potentiellen Anleger durch das Vorsehen verpflichtender Prospektinhalte eine umfassende und objektive Grundlage für seine Erwerbsentscheidung zu bieten (römisch III.1.3. In Paragraph 26, Absatz 2, InvFG 1993 in der Fassung BGBl römisch eins 2003/80) wird unter dem Titel „Publizitätsbestimmungen“ ua festgelegt, wie Prospekte ausländischer Kaptitalanlagefonds gestaltet sein müssen. Der Zweck des Paragraph 26, InvFG liegt darin, dem potentiellen Anleger durch das Vorsehen verpflichtender Prospektinhalte eine umfassende und objektive Grundlage für seine Erwerbsentscheidung zu bieten (Buchberger in Macher/Buchberger/Kalss/Oppitz, Kommentar zum Investmentfondsgesetz [2008] § 26 Rn 1). § 26 Abs 2 Z 3 InvFG sowie Anlage A Abschnitt II Z 13 und 15 nehmen Bezug auf die Anlagestrategie. Gemäß Anlage A Abschnitt II Z 13 muss der Prospekt die Anlageziele des Kapitalanlagefonds, einschließlich der finanziellen Ziele, der Anlagepolitik, etwaige Beschränkungen bei dieser Anlagepolitik ... beschreiben; gemäß Z 15 sind die Techniken und Instrumente der Anlagepolitik anzugeben. Kommentar zum Investmentfondsgesetz [2008] Paragraph 26, Rn 1). Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, InvFG sowie Anlage A Abschnitt römisch II Ziffer 13 und 15 nehmen Bezug auf die Anlagestrategie. Gemäß Anlage A Abschnitt römisch II Ziffer 13, muss der Prospekt die Anlageziele des Kapitalanlagefonds, einschließlich der finanziellen Ziele, der Anlagepolitik, etwaige Beschränkungen bei dieser Anlagepolitik ... beschreiben; gemäß Ziffer 15, sind die Techniken und Instrumente der Anlagepolitik anzugeben.
III.1.4. Unter Hinweis darauf, aufgrund des beiderseitigen Vorbringens sei davon auszugehen, dass die Kläger vor Erwerb der Anteile den Verkaufsprospekt Blg ./2 nicht erhalten haben, wiesen die Vorinstanzen das Klagebegehren, soweit es auf die fehlerhafte Prospektkontrolle der drittbeklagten Partei als Repräsentantin gestützt ist, mit der Begründung ab, ein daraus abgeleiteter (allfälliger) Schaden sei mangels Aushändigung des Verkaufsprospekts an die Kläger und mangels deren persönlicher Prospektlektüre nicht kausal.römisch III.1.4. Unter Hinweis darauf, aufgrund des beiderseitigen Vorbringens sei davon auszugehen, dass die Kläger vor Erwerb der Anteile den Verkaufsprospekt Blg ./2 nicht erhalten haben, wiesen die Vorinstanzen das Klagebegehren, soweit es auf die fehlerhafte Prospektkontrolle der drittbeklagten Partei als Repräsentantin gestützt ist, mit der Begründung ab, ein daraus abgeleiteter (allfälliger) Schaden sei mangels Aushändigung des Verkaufsprospekts an die Kläger und mangels deren persönlicher Prospektlektüre nicht kausal.
Dabei übersehen die Vorinstanzen aber, dass die Kläger ihre Prospekthaftungsansprüche wegen angeblich mangelhafter Kontrolle auf das „Informationsblatt“ Blg ./G bzw die von ihnen erwähnten Werbeunterlagen beziehen und nach ihrem Vorbringen diese Unterlagen für ihre Anlageentscheidung maßgeblich war. Es werden daher vorerst Feststellungen zum Inhalt und dem Veröffentlichungscharakter - vgl 6 Ob 2100/96h, SZ 70/179 vergleiche 6 Ob 2100/96h, SZ 70/179 -
der Blg ./G bzw der sonstigen von den Klägern angesprochenen Informationsmaterialien zu treffen sein. An Hand dieser Feststellungen wird aber auf den Einwand der drittbeklagten Partei einzugehen sein, diese Informationsmaterialien unterlägen nicht der Prospektkontrolle nach § 26 Abs 2 InvFG 1993. Gegebenenfalls wird weiters festzustellen sein, ob die Kläger ihre Anlageentscheidung tatsächlich im Vertrauen auf dieses Informationsmaterial getroffen und die darin enthaltenen (angeblich) unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospektangaben (die von der drittbeklagten Partei oder deren Leuten vorsätzlich oder grob fahrlässig gebilligt worden waren) zur Grundlage ihrer schadensauslösenden Disposition gemacht haben. Es wird auch zu berücksichtigen sein, ob die unvollständigen oder irreführenden Prospektangaben, die die Kläger zur Kapitalanlage bewogen haben, wesentlich sind, das heißt so beschaffen sind, dass sich ein durchschnittlicher, verständiger Anleger unter Anlegung eines objektiven Maßstabs von diesen Angaben bei einer Auswahlentscheidung unter mehreren Anlagemöglichkeiten beeinflussen lässt (6 Ob 2100/96h, SZ 70/179).der Blg ./G bzw der sonstigen von den Klägern angesprochenen Informationsmaterialien zu treffen sein. An Hand dieser Feststellungen wird aber auf den Einwand der drittbeklagten Partei einzugehen sein, diese Informationsmaterialien unterlägen nicht der Prospektkontrolle nach Paragraph 26, Absatz 2, InvFG 1993. Gegebenenfalls wird weiters festzustellen sein, ob die Kläger ihre Anlageentscheidung tatsächlich im Vertrauen auf dieses Informationsmaterial getroffen und die darin enthaltenen (angeblich) unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospektangaben (die von der drittbeklagten Partei oder deren Leuten vorsätzlich oder grob fahrlässig gebilligt worden waren) zur Grundlage ihrer schadensauslösenden Disposition gemacht haben. Es wird auch zu berücksichtigen sein, ob die unvollständigen oder irreführenden Prospektangaben, die die Kläger zur Kapitalanlage bewogen haben, wesentlich sind, das heißt so beschaffen sind, dass sich ein durchschnittlicher, verständiger Anleger unter Anlegung eines objektiven Maßstabs von diesen Angaben bei einer Auswahlentscheidung unter mehreren Anlagemöglichkeiten beeinflussen lässt (6 Ob 2100/96h, SZ 70/179).
III.2. Die Kläger berufen sich weiters auf die allgemeine zivilrechtliche Haftung wegen mangelnder Prospektkontrolle:römisch III.2. Die Kläger berufen sich weiters auf die allgemeine zivilrechtliche Haftung wegen mangelnder Prospektkontrolle:
Neben der Haftung nach § 11 KMG bleibt bei Verkaufsprospekten ausländischer Fonds kumulativ die allgemein anerkannte zivilrechtliche Haftung aus culpa in contrahendo aufrecht (Neben der Haftung nach Paragraph 11, KMG bleibt bei Verkaufsprospekten ausländischer Fonds kumulativ die allgemein anerkannte zivilrechtliche Haftung aus culpa in contrahendo aufrecht (Macher/Buchberger/Kalss/Oppitz, Kommentar zum Investmentfondsgesetz § 26 Rz 67; , Kommentar zum Investmentfondsgesetz Paragraph 26, Rz 67; Zivny, Kapitalmarktgesetz, Kurzkommentar § 11 Rz 6, § 4 Rz 17; Kapitalmarktgesetz, Kurzkommentar Paragraph 11, Rz 6, Paragraph 4, Rz 17; Zib/Russ/Lorenz, Kapitalmarktgesetz, Kommentar § 4 Rz 49, 50). Durch die Verbreitung fehlerhafter Prospekte werden die dem Publikum gegenüber bestehenden Informationspflichten, die den vorvertraglichen Aufklärungspflichten entsprechen und auf den selben Grundwertungen beruhen, verletzt, sodass der geschädigte Anleger etwa auch den Prospektkontrollor unabhängig von einem unmittelbaren geschäftlichen Kontakt belangen kann. Dieser fordert als Sachverständiger das Vertrauen Dritter heraus, sodass ihn Schutzpflichten gegenüber Dritten treffen, bei deren Verletzung er wie bei culpa in contrahendo haftet (, Kapitalmarktgesetz, Kommentar Paragraph 4, Rz 49, 50). Durch die Verbreitung fehlerhafter Prospekte werden die dem Publikum gegenüber bestehenden Informationspflichten, die den vorvertraglichen Aufklärungspflichten entsprechen und auf den selben Grundwertungen beruhen, verletzt, sodass der geschädigte Anleger etwa auch den Prospektkontrollor unabhängig von einem unmittelbaren geschäftlichen Kontakt belangen kann. Dieser fordert als Sachverständiger das Vertrauen Dritter heraus, sodass ihn Schutzpflichten gegenüber Dritten treffen, bei deren Verletzung er wie bei culpa in contrahendo haftet (Koziol, Die Konkurrenz zwischen allgemeinem Zivilrecht, KMG und BörseG bei der Prospekthaftung, ÖBA 10/92, 886 [886 f]; Welser, Prospektkontrolle und Prospekthaftung nach dem KMG, ecolex 1992, 301 [303 f, 306]). Es haben alle jene Personen für eine sachlich richtige und vollständige Information einzustehen, die durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an der Prospektgestaltung einen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen (RIS-Justiz RS0107352).
Zum Verkaufsprospekt Blg ./2:
III.3.1. Wie sich aus § 11 Abs 1 KMG klar ergibt, muss im Bereich der Prospekthaftung die fehlerhafte Prospektangabe die Grundlage für die Disposition des Anlegers gewesen sein (7 Ob 77/10i). Hat der Verkaufsprospekt Blg ./2 unrichtige bzw unvollständige Angaben zur Anlagestrategie enthalten, wurden diese von der drittbeklagten Partei als Prospektkontrollorin schuldhaft nicht beanstandet und haben die Kläger im Vertrauen auf diese Angaben die Wertpapiere gekauft, wären Prospekthaftungsansprüche zu bejahen. War der Schaden hingegen nicht auf das Vertrauen auf die Angaben im Verkaufsprospekt Blg ./2 zurückzuführen, können die Kläger aus dessen (angeblicher) Unrichtigkeit bzw Unvollständigkeit keine Prospekthaftungsansprüche nach § 26 InvFG (§ 11 KMG) ableiten.römisch III.3.1. Wie sich aus Paragraph 11, Absatz eins, KMG klar ergibt, muss im Bereich der Prospekthaftung die fehlerhafte Prospektangabe die Grundlage für die Disposition des Anlegers gewesen sein (7 Ob 77/10i). Hat der Verkaufsprospekt Blg ./2 unrichtige bzw unvollständige Angaben zur Anlagestrategie enthalten, wurden diese von der drittbeklagten Partei als Prospektkontrollorin schuldhaft nicht beanstandet und haben die Kläger im Vertrauen auf diese Angaben die Wertpapiere gekauft, wären Prospekthaftungsansprüche zu bejahen. War der Schaden hingegen nicht auf das Vertrauen auf die Angaben im Verkaufsprospekt Blg ./2 zurückzuführen, können die Kläger aus dessen (angeblicher) Unrichtigkeit bzw Unvollständigkeit keine Prospekthaftungsansprüche nach Paragraph 26, InvFG (Paragraph 11, KMG) ableiten.
III.3.2. Nun bringen die Kläger zwar vor, die Wertpapiere im Vertrauen auf die Angaben in den ihnen zur Verfügung gestellten Werbeunterlagen römisch III.3.2. Nun bringen die Kläger zwar vor, die Wertpapiere im Vertrauen auf die Angaben in den ihnen zur Verfügung gestellten Werbeunterlagen - insbesondere dem Informationsblatt Blg ./G - sowie aufgrund persönlicher Beratung durch den Vertreter der erstbeklagten Partei erworben zu haben, nicht aber im Hinblick auf den Verkaufsprospekt Blg ./2, von dessen Existenz sie vor der Kaufentscheidung nicht in Kenntnis waren. Letzteres Vorbringen steht in Diskrepanz dazu, dass auch im Rahmen der Prospekthaftung der Geschädigte entsprechend den allgemeinen Regeln im Schadenersatzrecht ua die Kausalität der mangelhaften Prospektinformation für die Erwerbsentscheidung zu beweisen hat (Welser, Prospektkontrolle und Prospekthaftung nach dem KMG, ecolex 1992, 301 [304]; Lorenz in Zib/Russ/Lorenz, Kapitalmarktgesetz, 220). Die Vorinstanzen vertraten die Rechtsauffassung, für den Kausalitätsnachweis sei die persönliche Prospektlektüre erforderlich. Nun wird von einem Teil (zB Welser aaO; Koziol in Apathy/Iro/Koziol Bankvertragsrecht VI2 1/100 ua; dagegen zB: Gruber/Zahradnik, Zum Kausalititätsbeweis bei der Prospekthaftung, RdW 2010, 619 f) zwar vertreten, dass bereits ein am Markt vorhandener fehlerhafter Prospekt zu einer „Anlagestimmung“ führen und derart einen prima-facie-Beweis zu Gunsten des Anlegers im Sinne einer anzunehmenden Beeinflussung bewirken kann, doch hat die österreichische Rechtsprechung einen solchen Anscheinsbeweis - zumindest außerhalb des Anwendungsbereichs des KMG - bisher abgelehnt (6 Ob 2100/96h, SZ 70/179).
III.3.3. Die Frage, ob die Figur der „Anlagestimmung“ auch im Anwendungsbereich des Investmentfondsgesetzes bzw des Kapitalmarktgesetzes anzuerkennen und ein Anscheinsbeweis zuzulassen ist, stellt sich im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht, weil das Vorbringen der Kläger zusammenfassend lediglich dahin zu verstehen ist, sie seien durch die ihnen zur Verfügung gestellten (mangelhaft kontrollierten und daher unrichtigen bzw unvollständigen) Werbe- bzw Informationsunterlagen (insbesondere das „Informationsblatt“ Blg ./G) römisch III.3.3. Die Frage, ob die Figur der „Anlagestimmung“ auch im Anwendungsbereich des Investmentfondsgesetzes bzw des Kapitalmarktgesetzes anzuerkennen und ein Anscheinsbeweis zuzulassen ist, stellt sich im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht, weil das Vorbringen der Kläger zusammenfassend lediglich dahin zu verstehen ist, sie seien durch die ihnen zur Verfügung gestellten (mangelhaft kontrollierten und daher unrichtigen bzw unvollständigen) Werbe- bzw Informationsunterlagen (insbesondere das „Informationsblatt“ Blg ./G) - im Zusammenspiel mit der sorgfaltswidrigen Beratung - zu ihrer Kaufentscheidung veranlasst worden. Was den Verkaufsprospekt Blg ./2 betrifft, stützen die Kläger ihre Schadenersatzansprüche unter Hinweis auf § 26 Abs 1 InvFG 1993 hingegen auf die zu ihrer Kaufentscheidung veranlasst worden. Was den Verkaufsprospekt Blg ./2 betrifft, stützen die Kläger ihre Schadenersatzansprüche unter Hinweis auf Paragraph 26, Absatz eins, InvFG 1993 hingegen auf die Unterlassung dessen Aushändigung. Um zusätzlich die Haftung wegen mangelhafter Kontrolle des Verkaufsprospekts nach § 26 Abs 2 InvFG geltend zu machen, ist ihr Vorbringen nicht ausreichend spezifiziert. Trotz Erörterung in der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz, hinsichtlich der drittbeklagten Partei mangle es an einem konkreten Tatsachenvorbringen (AS 144), brachten die Kläger nämlich wiederum nur vor, aufgrund des Gesamtbilds der vorgelegten Urkunden, insbesondere der Broschüre und dem „Prospekt im weiteren Sinn“, Blg ./G ergebe sich der Eindruck, es sei eine risikofreie Rendite von 6 % zu erwarten sowie eine Streuung und Veranlagung innerhalb des europäischen Raums (AS 145). Gemäß § 226 Abs 1 ZPO sind aber Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers in Haupt- und Nebensachen gründet, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben. Alle rechtserheblichen Tatsachen müssen vollständig vorgetragen werden. Die Kläger behaupten . Um zusätzlich die Haftung wegen mangelhafter Kontrolle des Verkaufsprospekts nach Paragraph 26, Absatz 2, InvFG geltend zu machen, ist ihr Vorbringen nicht ausreichend spezifiziert. Trotz Erörterung in der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz, hinsichtlich der drittbeklagten Partei mangle es an einem konkreten Tatsachenvorbringen (AS 144), brachten die Kläger nämlich wiederum nur vor, aufgrund des Gesamtbilds der vorgelegten Urkunden, insbesondere der Broschüre und dem „Prospekt im weiteren Sinn“, Blg ./G ergebe sich der Eindruck, es sei eine risikofreie Rendite von 6 % zu erwarten sowie eine Streuung und Veranlagung innerhalb des europäischen Raums (AS 145). Gemäß Paragraph 226, Absatz eins, ZPO sind aber Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers in Haupt- und Nebensachen gründet, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben. Alle rechtserheblichen Tatsachen müssen vollständig vorgetragen werden. Die Kläger behaupten - was den Verkaufsprospekt betrifft - jedoch trotz Erörterung bloß die Schadenszufügung durch die drittbeklagte Partei, ohne konkrete Passagen des über fünfzigseitigen Verkaufsprospekts zu benennen, die unrichtig, unvollständig oder irreführend sein sollen. Insbesondere im Hinblick auf das an anderer Stelle erstattete Vorbringen, die in den Informationsmaterialien zur Risikostreuung enthaltenen Angaben wichen von jenen im Verkaufsprospekt ab und bei Kenntnis der im Verkaufsprospekt enthaltenen Risikohinweise wäre die Kaufentscheidung unterblieben, bleibt unklar, in Bezug auf welche Angaben die drittbeklagte Partei ihrer Kontrollpflicht nicht nachgekommen sein soll. Zur Konkretisierung der aus der mangelhaften Kontrolle des Verkaufsprospekts abgeleiteten Ansprüche reicht auch die Wiedergabe der verba legalia des § 26 Abs 2 InvFG in Verbindung mit dem Anführen des Verkaufsprospekts als Beweismittel nicht aus, müsste doch das Gericht selbst herausfinden, welche im Verkaufsprospekt enthaltenen Angaben unrichtig oder unvollständig sind und inwiefern die drittbeklagte Partei ihren Kontrollpflichten sorgfaltswidrig nicht nachgekommen ist, sodass es zu der behaupteten rechtswidrigen Schädigung der Kläger kommen konnte. Ihr Vorbringen enthält zudem keine Hinweise darauf, dass sie sich in Bezug auf den Verkaufsprospekt auf das (Fort jedoch trotz Erörterung bloß die Schadenszufügung durch die drittbeklagte Partei, ohne konkrete Passagen des über fünfzigseitigen Verkaufsprospekts zu benennen, die unrichtig, unvollständig oder irreführend sein sollen. Insbesondere im Hinblick auf das an anderer Stelle erstattete Vorbringen, die in den Informationsmaterialien zur Risikostreuung enthaltenen Angaben wichen von jenen im Verkaufsprospekt ab und bei Kenntnis der im Verkaufsprospekt enthaltenen Risikohinweise wäre die Kaufentscheidung unterblieben, bleibt unklar, in Bezug auf welche Angaben die drittbeklagte Partei ihrer Kontrollpflicht nicht nachgekommen sein soll. Zur Konkretisierung der aus der mangelhaften Kontrolle des Verkaufsprospekts abgeleiteten Ansprüche reicht auch die Wiedergabe der verba legalia des Paragraph 26, Absatz 2, InvFG in Verbindung mit dem Anführen des Verkaufsprospekts als Beweismittel nicht aus, müsste doch das Gericht selbst herausfinden, welche im Verkaufsprospekt enthaltenen Angaben unrichtig oder unvollständig sind und inwiefern die drittbeklagte Partei ihren Kontrollpflichten sorgfaltswidrig nicht nachgekommen ist, sodass es zu der behaupteten rechtswidrigen Schädigung der Kläger kommen konnte. Ihr Vorbringen enthält zudem keine Hinweise darauf, dass sie sich in Bezug auf den Verkaufsprospekt auf das (Fort-)Bestehen einer „positiven Anlagestimmung“ berufen hätten wollen.
Soweit die Kläger Prospekthaftungsansprüche (auch) wegen mangelhafter Kontrolle des Verkaufsprospekts geltend machen sollten, ist ihrer Revision demnach der Erfolg zu versagen. Insofern liegt ein abschließend erledigter Streitpunkt vor, der im fortzusetzenden Verfahren nur mehr aufgrund von Tatsachen neu aufgerollt werden könnte, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang neu entstanden sind (RIS-Justiz RS0042458 [T8, T12]; RS0042493 [T2]; Kodek in Rechberger, ZPO3 § 496 Rz 5 mwN). Paragraph 496, Rz 5 mwN).
Aus den zu Pkt. I., II. und III.1. und III.2. angeführten Gründen ist die Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen aber unumgänglich.Aus den zu Pkt. römisch eins., römisch II. und römisch III.1. und römisch III.2. angeführten Gründen ist die Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen aber unumgänglich.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.