Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Rechtfertigung eines Urheberrechtseingriffs durch das in Art 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung abgewichen ist; das Rechtsmittel ist auch berechtigt. ist zulässig, weil das Rekursgericht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Rechtfertigung eines Urheberrechtseingriffs durch das in Artikel 10, EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung abgewichen ist; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
1.1. Vorauszuschicken ist, dass sich die Klägerin, die sich schon in der Klage als selbstständige Landesorganisation der SPÖ bezeichnet hat, „Landesorganisation Salzburg“ nennt (§ 2 Abs 1 Statuten Beil ./M) und eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (§ 2 Abs 3 Statuten). Sie ist daher unter diesem Namen klagelegitimiert.1.1. Vorauszuschicken ist, dass sich die Klägerin, die sich schon in der Klage als selbstständige Landesorganisation der SPÖ bezeichnet hat, „Landesorganisation Salzburg“ nennt (Paragraph 2, Absatz eins, Statuten Beil ./M) und eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (Paragraph 2, Absatz 3, Statuten). Sie ist daher unter diesem Namen klagelegitimiert.
1.2.1. Der Erstbeklagte macht als Nichtigkeitsgrund in dritter Instanz erstmals geltend, dass der in der Klage als Vertreter der Klägerin genannte Landesgeschäftsführer nicht zur alleinigen Vertretung der Klägerin nach außen befugt sei, weshalb die Prozessvollmacht an den Klagevertreter „zusätzlich von der Landesparteivorsitzenden bzw deren Stellvertreter“ hätte erteilt werden müssen.
1.2.2. Wenn ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter einschreitet, ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis, nicht jedoch die Erteilung einer Vollmacht (RIS-Justiz RS0035830). Aus § 30 Abs 2 ZPO ergibt sich, dass dem Rechtsanwalt grundsätzlich vertraut wird, wenn er ein Vollmachtsverhältnis behauptet. Dieses Vertrauen erstreckt sich im Allgemeinen auch darauf, dass die Bevollmächtigung von einer hiezu befugten Person erteilt wurde. Im Regelfall genügt daher auch bei juristischen Personen der bloße Hinweis auf die erteilte Bevollmächtigung (RIS-Justiz RS0035835). Der erleichterte Vollmachtsnachweis des § 30 Abs 2 ZPO befreit das Gericht zwar nicht von der Prüfung, ob tatsächlich Prozessvollmacht erteilt wurde, wenn sich aus der Aktenlage oder aus Gerichtsnotorietät Zweifel gegen eine solche Vollmachtserteilung ergeben. Es muss sich hier jedoch um konkrete Zweifel handeln. Bestehen solche nicht, dann hat eine Prüfung, ob tatsächlich Bevollmächtigung erteilt wurde, nicht zu erfolgen (RIS-Justiz RS0035833). Die bewusst wahrheitswidrige Berufung auf eine tatsächlich nicht erteilte Bevollmächtigung fällt unter das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Verletzung von Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstands (RIS-Justiz RS0035850).1.2.2. Wenn ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter einschreitet, ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis, nicht jedoch die Erteilung einer Vollmacht (RIS-Justiz RS0035830). Aus Paragraph 30, Absatz 2, ZPO ergibt sich, dass dem Rechtsanwalt grundsätzlich vertraut wird, wenn er ein Vollmachtsverhältnis behauptet. Dieses Vertrauen erstreckt sich im Allgemeinen auch darauf, dass die Bevollmächtigung von einer hiezu befugten Person erteilt wurde. Im Regelfall genügt daher auch bei juristischen Personen der bloße Hinweis auf die erteilte Bevollmächtigung (RIS-Justiz RS0035835). Der erleichterte Vollmachtsnachweis des Paragraph 30, Absatz 2, ZPO befreit das Gericht zwar nicht von der Prüfung, ob tatsächlich Prozessvollmacht erteilt wurde, wenn sich aus der Aktenlage oder aus Gerichtsnotorietät Zweifel gegen eine solche Vollmachtserteilung ergeben. Es muss sich hier jedoch um konkrete Zweifel handeln. Bestehen solche nicht, dann hat eine Prüfung, ob tatsächlich Bevollmächtigung erteilt wurde, nicht zu erfolgen (RIS-Justiz RS0035833). Die bewusst wahrheitswidrige Berufung auf eine tatsächlich nicht erteilte Bevollmächtigung fällt unter das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Verletzung von Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstands (RIS-Justiz RS0035850).
1.2.3. Nach dem Akteninhalt bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vollmacht, auf deren Bestand sich der Klagevertreter berufen hat, deshalb unwirksam sei, weil die Einwilligung der Klägerin in die Vertretung vor Gericht von einer dazu nicht (allein) befugten Person erteilt worden sei. Ein konkretes Sachvorbringen dahin, wer dem Klagevertreter Prozessvollmacht erteilt habe und weshalb diese Bevollmächtigungserklärung nicht wirksam sei, hat der Erstbeklagte nicht erstattet. Für eine amtswegige Prüfung dieser Prozessvoraussetzung besteht daher kein Anlass.
2. In der Sache machen die Beklagten geltend, das Rekursgericht habe verkannt, dass die Grafik der Beklagten als Parodie im politischen Meinungsstreit durch das Recht der freien Meinungsäußerung gerechtfertigt sei; ihre Veröffentlichungen seien als - leicht als solche erkennbare - Parodie der von der Landeshauptfrau im Wahlkampf verwendeten Plakate zulässig.
3. Parodie ist in Österreich kein Terminus der Rechtssprache (Noll, Parodie und Variation, MR 2006, 196, 197 mit ausführlichen Literaturhinweisen in FN 9). Sie ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt und kann urheberrechtlich unter dem Gesichtspunkt der freien Benutzung des parodierten Werks (dazu näher Punkt 4.) und - als Folge einer Interessenabwägung zwischen Urheber und Nutzer - unter dem Aspekt der Kunst- und Meinungsfreiheit (dazu näher Punkt 5.) gerechtfertigt sein.
4.1. Bei der Parodie (griechisch: „Nebengesang“) wird in satirischer, kritischer oder polemischer Absicht ein anderes, als bekannt vorausgesetztes Werk unter Beibehaltung kennzeichnender Formmittel, aber mit gegenteiliger Intention, nachgeahmt (Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht² § 24 UrhG Rz 20 unter Hinweis auf Brockhaus). Dabei wird nur der Inhalt verändert; die äußere Form bleibt gleich, so dass das Nachgeahmte erkennbar ist., Urheberrecht² Paragraph 24, UrhG Rz 20 unter Hinweis auf Brockhaus). Dabei wird nur der Inhalt verändert; die äußere Form bleibt gleich, so dass das Nachgeahmte erkennbar ist.
4.2. Das entscheidende Kriterium von Parodie und Satire ist die inhaltliche oder künstlerische Auseinandersetzung mit bestimmten Aussagen und Eigenheiten des parodierten Werks (Loewenheim in Schricker, Urheberrecht³ § 24 Rz 22)., Urheberrecht³ Paragraph 24, Rz 22).
4.3. Einerseits verlangt die antithematische Behandlung der Parodie die gezielte Übernahme und Verfremdung wesentlicher Merkmale des parodierten Werks, so dass eine Beeinträchtigung, wenn nicht gar eine Entstellung, in der Regel zu bejahen ist. Andererseits erfährt der Leser, Hörer oder Betrachter, dass die Parodie gerade nicht vom Urheber des parodierten Werks stammt, sondern der Meinungs- und Äußerungsfreiheit des Parodisten entspringt. Deshalb sind seine Interessen höher zu bewerten als in anderen Fällen einer Beeinträchtigung; immer vorausgesetzt, dass im Einzelfall eine antithematische Behandlung vorliegt und als solche auch vom Publikum verstanden wird (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG³ § 14 Rz 24 mwN)., UrhG³ Paragraph 14, Rz 24 mwN).
4.4. Da die Parodie nicht in den Katalog der freien Werknutzung aufgenommen ist, kann sie gesetzessystematisch nur zulässig sein, wenn es sich bei ihr um eine Neuschöpfung gemäß § 5 Abs 2 UrhG handelt (4.4. Da die Parodie nicht in den Katalog der freien Werknutzung aufgenommen ist, kann sie gesetzessystematisch nur zulässig sein, wenn es sich bei ihr um eine Neuschöpfung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, UrhG handelt (Ciresa, UrhG § 5 Rz 57; , UrhG Paragraph 5, Rz 57; Noll aaO 198). Ist eine Parodie als freie Bearbeitung anzusehen, werden die Rechte an dem parodierten Werk nicht berührt, und es ist auch kein Hinweis auf den Originalurheber erforderlich (Walter, Österreichisches Urheberrecht I 537; in diesem Sinne auch , Österreichisches Urheberrecht römisch eins 537; in diesem Sinne auch Dittrich, Zur urheberrechtlichen Beurteilung der Parodie, RfR 1993, 25, 26; Dillenz/Gutman, UrhG² § 5 Rz 11)., UrhG² Paragraph 5, Rz 11).
4.5. Ob überhaupt eine Parodie vorliegt, hängt im Einzelfall davon ab, ob das neue Werk trotz starker Anlehnung an Inhalt und Form des parodierten Werks doch eine ausreichend individuell schöpferische und selbständig geistig-künstlerische Leistung ist, in der die Züge des benutzten Werks eindeutig hinter den neuen, den parodistischen, zurücktreten. Das neue Werk muss gegenüber dem vorbestehenden Werk einen solchen Grad von Selbständigkeit und Eigenart aufweisen, dass von einer abhängigen Nachschöpfung nicht gesprochen werden kann (Noll aaO 199 mwN zur Rechtsprechung des BGH).
4.6. Für die Zulässigkeit einer Parodie ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Eine parodistische Zielsetzung darf kein Freibrief für unfreie Entlehnungen sein (Loewenheim aaO § 24 Rz 24). Nicht der Spaß auf Kosten anderer, sondern die eigene ernsthafte Aussage soll ermöglicht sein (aaO Paragraph 24, Rz 24). Nicht der Spaß auf Kosten anderer, sondern die eigene ernsthafte Aussage soll ermöglicht sein (Schulze aaO § 24 Rz 25 mwN). aaO Paragraph 24, Rz 25 mwN).
4.7. Parodie kann mit verschiedenen Mitteln (Sprache, Bild etc) zum Ausdruck kommen. Wird das Foto einer Person technisch verändert, muss die Manipulation erkennbar sein, sonst wird gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen (Schulze aaO § 24 Rz 25 mwN). aaO Paragraph 24, Rz 25 mwN).
5.1. Parodien stehen auch unter dem besonderen Schutz von Art 17a StGG (Kunstfreiheit) und von Art 10 EMRK (Meinungsfreiheit).5.1. Parodien stehen auch unter dem besonderen Schutz von Artikel 17 a, StGG (Kunstfreiheit) und von Artikel 10, EMRK (Meinungsfreiheit).
5.2. Die Freiheit der Meinungsäußerung ist das Recht, eigene und andere Ideen und Informationen mitzuteilen, ohne daran durch den Staat gehindert zu werden. Die besondere Bedeutung dieses garantierten Rechts zeigt sich in der öffentlichen Diskussion über politische Fragen und Kritik von und an Politikern. Der Europäische Gerichtshof hat zu Recht betont, dass die Freiheit der politischen Diskussion das Herzstück einer demokratischen Gesellschaft ist und dass bei kritischen Äußerungen gegenüber Politikern die Grenzen zulässiger Kritik weiter sind (Meyer-Ladewig, EMRK² Art 10 Rz 11f, 30 mN)., EMRK² Artikel 10, Rz 11f, 30 mN).
5.3. Ist der Grundrechtsberechtigte ein Politiker, hat das regelmäßig eine genauere Kontrolle der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zur Folge. Unter Politiker werden in diesem Sinne nicht nur Mandatsträger verstanden, sondern auch Interessenvertreter, wie zB Funktionäre von Gewerkschaften, aber auch von Vereinen, die sich allgemeinen politischen Zielsetzungen verschrieben haben. Entscheidend ist die Teilnahme an der politischen Debatte (Grabenwarter, EMRK4 280 mN). Das Schutzrecht erfasst auch politische und kommerzielle Werbung; die Kommunikationsform kann in Äußerungen durch Wort, Schrift, Bild oder sonstige Symbole bestehen (Grabenwarter, EMRK4 268 mN).
5.4. Im Zusammenhang mit Parodien ist im Zweifel den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten großzügig der Vorrang zu geben; sie finden ihre Grenze aber etwa dort, wo die Parodie nur als Deckmantel für die wirtschaftliche Ausbeutung des Originals benutzt wird und wo die Parodie die Nachfrage nach dem Original nachhaltig stört (Noll aaO 200 mwN).
5.5. Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt erkannt, dass dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch das durch Art 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen kann (vgl die Darstellung und kritische Würdigung der neuen Rechtsprechung von 5.5. Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt erkannt, dass dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch das durch Artikel 10, EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen kann vergleiche die Darstellung und kritische Würdigung der neuen Rechtsprechung von Kucsko-Stadlmayer in Kucsko, urheber.recht 664 ff). Ob dies der Fall ist, ist durch eine Abwägung der vom Urheber oder seinem Werknutzungsberechtigten verfolgten Interessen mit dem Recht der freien Meinungsäußerung zu beurteilen (RIS-Justiz RS0115377).
5.6. Bei unwahren Tatsachenbehauptungen oder bei Werturteilen, basierend auf unwahren Tatsachenbehauptungen, gibt es kein Recht auf freie Meinungsäußerung (RIS-Justiz RS0107915). Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann eine Herabsetzung des politischen Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen er eines verwerflichen Verhaltens bezichtigt wird, nicht rechtfertigen (RIS-Justiz RS0032201). Bei Äußerungen von Politikern über den Gegner können unter Umständen auch massiv in die Ehre des Gegners eingreifende Werturteile noch zulässig sein. Diese bedürfen aber eines rechtfertigenden wahren Sachverhalts als Basis der pointiert zum Ausdruck gebrachten Kritik (RIS-Justiz RS0032201 [T5]).
5.7. Die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien lassen sich wie folgt zusammenfassen (Kucsko-Stadlmayer aaO 672): Das Verhalten fällt in den Schutzbereich von Art 13 StGG bzw Art 10 EMRK, und es handelt sich nicht um unwahre, ehrenrührige Tatsachenbehauptungen; die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers werden nicht ausgehöhlt; die normale Auswertung des Werks wird nicht beeinträchtigt; die berechtigten Interessen des Urhebers werden nicht ungebührlich verletzt; das Grundrecht der freien Meinungsäußerung kann ohne Eingriff in das Urheber- oder Leistungsschutzrecht nicht oder nur unzulänglich ausgeübt werden.aaO 672): Das Verhalten fällt in den Schutzbereich von Artikel 13, StGG bzw Artikel 10, EMRK, und es handelt sich nicht um unwahre, ehrenrührige Tatsachenbehauptungen; die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers werden nicht ausgehöhlt; die normale Auswertung des Werks wird nicht beeinträchtigt; die berechtigten Interessen des Urhebers werden nicht ungebührlich verletzt; das Grundrecht der freien Meinungsäußerung kann ohne Eingriff in das Urheber- oder Leistungsschutzrecht nicht oder nur unzulänglich ausgeübt werden.
5.8. Die zur Rechtfertigung eines Eingriffs im Einzelfall führenden Umstände hat derjenige zu behaupten und zu beweisen, der sich auf das Recht der freien Meinungsäußerung beruft. Er muss behaupten und beweisen, dass er in die Urheber- und Verwertungsrechte nicht über das im zu beurteilenden Fall erforderliche Ausmaß eingegriffen hat und die für den beabsichtigten Zweck unumgängliche Nutzung der Werke nicht anders hätte erreichen können (vgl RIS-Justiz RS0115377 [T9]).5.8. Die zur Rechtfertigung eines Eingriffs im Einzelfall führenden Umstände hat derjenige zu behaupten und zu beweisen, der sich auf das Recht der freien Meinungsäußerung beruft. Er muss behaupten und beweisen, dass er in die Urheber- und Verwertungsrechte nicht über das im zu beurteilenden Fall erforderliche Ausmaß eingegriffen hat und die für den beabsichtigten Zweck unumgängliche Nutzung der Werke nicht anders hätte erreichen können vergleiche RIS-Justiz RS0115377 [T9]).
5.9. Gegenstand der Entscheidung 4 Ob 194/01k war die Verwendung des Lichtbilds der Spitzenkandidatin der Freiheitlichen Partei im Wiener Landtagswahlkampf 2001 auf den Homepages der Beklagten zum Zweck der kritischen Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner im Zuge dieses Wahlkampfs (zur Herstellung parodistischer e-mails im grafischen Erscheinungsbild von Plakaten der Freiheitlichen Partei, aber mit persiflierenden Slogans). Die Verwendung wurde dort für zulässig erachtet und ausgesprochen, dass die Klägerin als Werknutzungsberechtigte einer Plakatgrafik und Inhaberin der Leistungsschutzrechte am Lichtbild in einer politischen Auseinandersetzung Eingriffe in ihre Rechte dann hinnehmen muss, wenn dafür ein ausreichender Rechtfertigungsgrund vorliegt (was dort mit der freien Werknutzung für den politischen Gegner in der politischen Auseinandersetzung des Wahlkampfs aufgrund Art 10 EMRK zu bejahen war).5.9. Gegenstand der Entscheidung 4 Ob 194/01k war die Verwendung des Lichtbilds der Spitzenkandidatin der Freiheitlichen Partei im Wiener Landtagswahlkampf 2001 auf den Homepages der Beklagten zum Zweck der kritischen Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner im Zuge dieses Wahlkampfs (zur Herstellung parodistischer e-mails im grafischen Erscheinungsbild von Plakaten der Freiheitlichen Partei, aber mit persiflierenden Slogans). Die Verwendung wurde dort für zulässig erachtet und ausgesprochen, dass die Klägerin als Werknutzungsberechtigte einer Plakatgrafik und Inhaberin der Leistungsschutzrechte am Lichtbild in einer politischen Auseinandersetzung Eingriffe in ihre Rechte dann hinnehmen muss, wenn dafür ein ausreichender Rechtfertigungsgrund vorliegt (was dort mit der freien Werknutzung für den politischen Gegner in der politischen Auseinandersetzung des Wahlkampfs aufgrund Artikel 10, EMRK zu bejahen war).
5.10. Im Fall 4 Ob 2247/96m (= MR 1997, 26 - Ich werde dafür sorgen) wurden Plakate der SPÖ in dem - zu dieser Zeit noch laufenden - Nationalratswahlkampf 1995 nachgeahmt. Der abgebildete Kläger war mit seinem auf § 78 UrhG gestützten Unterlassungsbegehren nicht erfolgreich. Der Senat führte dort aus: „Als Spitzenkandidat einer wahlwerbenden Partei muss sich der Kläger eine Kritik seiner Wahlkampfaussagen gefallen lassen, auch wenn sie, um besonders einprägsam zu sein, seinen Wahlkampfstil nachahmt und seine Aussagen persifliert. Die Grenzen zulässiger politischer Kritik werden dadurch nicht überschritten; die Bildveröffentlichung verletzt die berechtigten Interessen des Klägers nicht.“ Ich werde dafür sorgen) wurden Plakate der SPÖ in dem - zu dieser Zeit noch laufenden - Nationalratswahlkampf 1995 nachgeahmt. Der abgebildete Kläger war mit seinem auf Paragraph 78, UrhG gestützten Unterlassungsbegehren nicht erfolgreich. Der Senat führte dort aus: „Als Spitzenkandidat einer wahlwerbenden Partei muss sich der Kläger eine Kritik seiner Wahlkampfaussagen gefallen lassen, auch wenn sie, um besonders einprägsam zu sein, seinen Wahlkampfstil nachahmt und seine Aussagen persifliert. Die Grenzen zulässiger politischer Kritik werden dadurch nicht überschritten; die Bildveröffentlichung verletzt die berechtigten Interessen des Klägers nicht.“
6.1. Nach den zuvor dargestellten Grundsätzen sind die den Beklagten zur Last gelegten Eingriffe in Urheber- und Leistungsschutzrechte zweifach gerechtfertigt, nämlich einerseits als parodistische freie Bearbeitung einer Wahlkampfwerbung der Klägerin, andererseits durch das Recht auf freie Meinungsäußerung:
6.2. Die Beklagten haben mit der angegriffenen Grafik den Wahlkampfstil der Klägerin in einer für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbaren Form durch deutliche Bezugnahme auf ein Wahlplakat parodistisch nachgeahmt, indem sie die in der Wahlwerbung verwendeten Aussagen der Klägerin antithematisch behandelt und mit Hilfe dieses Gestaltungsmittels ihre eigenen Aussagen in einer politischen Debatte zur Geltung gebracht haben. Die Grafik weist vor allem durch die Verfremdung des als Vorlage dienenden Lichtbilds zu einer Zeichnung und den neu aufgenommenen Text ausreichende schöpferische Züge auf, um als individuelle und selbständige geistige Leistung und damit freie Bearbeitung des Vorbilds (§ 5 Abs 2 UrhG) angesehen werden zu können.6.2. Die Beklagten haben mit der angegriffenen Grafik den Wahlkampfstil der Klägerin in einer für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbaren Form durch deutliche Bezugnahme auf ein Wahlplakat parodistisch nachgeahmt, indem sie die in der Wahlwerbung verwendeten Aussagen der Klägerin antithematisch behandelt und mit Hilfe dieses Gestaltungsmittels ihre eigenen Aussagen in einer politischen Debatte zur Geltung gebracht haben. Die Grafik weist vor allem durch die Verfremdung des als Vorlage dienenden Lichtbilds zu einer Zeichnung und den neu aufgenommenen Text ausreichende schöpferische Züge auf, um als individuelle und selbständige geistige Leistung und damit freie Bearbeitung des Vorbilds (Paragraph 5, Absatz 2, UrhG) angesehen werden zu können.
6.3.1. Der in der Grafik mitgeteilte Tatsachenkern ist nicht unwahr oder ehrenrührig; der Klägerin oder ihrer Spitzenkandidatin wird damit auch keine Gesetzesverletzung vorgeworfen. Die verbale Gleichsetzung von Abtreibung mit Tötung ist eine pointiert zum Ausdruck gebrachte Kritik, deren Werturteil auf einem wahren Sachverhalt beruht, weshalb sie nach der Rechtsprechung des EGMR als wertende Äußerung im politischen Meinungsstreit von und gegen Politiker zulässig ist (6 Ob 284/00h und 6 Ob 238/02x je mwN).
6.3.2. Die Abbildung höhlt auch weder die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers aus, noch beeinträchtigt sie die normale Auswertung des als Vorbild dienenden Lichtbilds. Selbst wenn man die Grafik nicht als freie Bearbeitung beurteilen wollte, wäre ihre Veröffentlichung daher durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt, das ohne Eingriff in das Urheber- oder Leistungsschutzrecht nicht oder nur unzulänglich in der gewählten Form einer parodistischen Anspielung ausgeübt werden könnte. Dass die Einwilligung der Klägerin nicht zu erreichen gewesen wäre, gesteht die Revisionsrekursbeantwortung selbst zu. Es spielt auch keine Rolle, dass der Erstbeklagte kein Wahlwerber ist; es genügt, dass sich die Beklagten im Rahmen der öffentlichen Diskussion über die politische Frage des Schwangerschaftsabbruchs in einem Landeskrankenhaus geäußert haben.
7. Dem Sicherungsbegehren kann daher kein Erfolg beschieden sein. Auf die im Rechtsmittel angesprochene Frage der Aktivlegitimation kommt es damit nicht weiter an.
8.1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 393 Abs 1 EO iVm § 41 Abs 1 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO.8.1. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, für das Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.
8.2. Die Bemessungsgrundlage im Sicherungsverfahren beträgt 36.000 EUR.
8.3. Die Beklagten stehen weder zwei Personen gegenüber, noch vertritt ihr jeweiliger Anwalt in dieser Rechtssache mehr als eine Person, weshalb ihnen kein Streitgenossenzuschlag gebührt (§ 15 RATG). Der Widerspruch gegen das Protokoll ist nach TP 2 I 1. lit e RATG zu honorieren.8.3. Die Beklagten stehen weder zwei Personen gegenüber, noch vertritt ihr jeweiliger Anwalt in dieser Rechtssache mehr als eine Person, weshalb ihnen kein Streitgenossenzuschlag gebührt (Paragraph 15, RATG). Der Widerspruch gegen das Protokoll ist nach TP 2 römisch eins 1. Litera e, RATG zu honorieren.
8.4. Die in Schrifttum und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortete Frage, ob im Einwendungverfahren nach § 54 Abs 1a ZPO im Obsiegensfall Kostenersatz gebührt (vgl dazu 7 Ob 34/10s), kann hier offen bleiben. Die Einwendungen des Klagevertreters gemäß § 54 Abs 1a ZPO gegen die im Sicherungsverfahren von den Beklagten verzeichneten Kosten (ON 16) führen ungeachtete ihrer inhaltlichen Berechtigung schon deshalb zu keiner Ersatzpflicht der Beklagten für diesen Schriftsatz, weil die genannte Bestimmung sowohl nach ihrem Wortlaut, als auch nach den Materialien (RV 113 BlgNR 24. GP 31) ausschließlich das gemäß § 193 ZPO am Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zu übergebende Kostenverzeichnis betrifft. Damit sind von der Regelung sämtliche anderen Konstellationen ausgeschlossen, in denen eine Partei während des Verfahrens erster Instanz Kosten verzeichnet. Für eine analoge Anwendung besteht auch aus verfahrensökonomischer Sicht kein Anlass, weil in anderen als vom Gesetz genannten Fällen regelmäßig nur leicht überschaubare einzelne Verfahrenshandlungen oder -abschnitte kostenrechtlich beurteilt werden, und ein Einwendungsverfahren überdies verfahrensverzögernd wirken würde (so auch 8.4. Die in Schrifttum und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortete Frage, ob im Einwendungverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins a, ZPO im Obsiegensfall Kostenersatz gebührt vergleiche dazu 7 Ob 34/10s), kann hier offen bleiben. Die Einwendungen des Klagevertreters gemäß Paragraph 54, Absatz eins a, ZPO gegen die im Sicherungsverfahren von den Beklagten verzeichneten Kosten (ON 16) führen ungeachtete ihrer inhaltlichen Berechtigung schon deshalb zu keiner Ersatzpflicht der Beklagten für diesen Schriftsatz, weil die genannte Bestimmung sowohl nach ihrem Wortlaut, als auch nach den Materialien (RV 113 BlgNR 24. GP 31) ausschließlich das gemäß Paragraph 193, ZPO am Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zu übergebende Kostenverzeichnis betrifft. Damit sind von der Regelung sämtliche anderen Konstellationen ausgeschlossen, in denen eine Partei während des Verfahrens erster Instanz Kosten verzeichnet. Für eine analoge Anwendung besteht auch aus verfahrensökonomischer Sicht kein Anlass, weil in anderen als vom Gesetz genannten Fällen regelmäßig nur leicht überschaubare einzelne Verfahrenshandlungen oder -abschnitte kostenrechtlich beurteilt werden, und ein Einwendungsverfahren überdies verfahrensverzögernd wirken würde (so auch Höllwerth, Einwendungen gegen die Kosten - § 54 Abs 1a ZPO, ÖJZ 2009, 743, 744)., Einwendungen gegen die Kosten - Paragraph 54, Absatz eins a, ZPO, ÖJZ 2009, 743, 744).