Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist gerichtlich beeideter Sachverständiger. Über seinen Antrag wurde er im Juli 2008 in die Sachverständigen-Liste in der Fachgruppe 08.01 (Allgemeine Kriminologie, Polizeieinsatztaktik) neu eingetragen („zertifiziert"). Bei der Eintragung in der Fachgruppe 16.01 (Schießwesen, Ballistik für Polizeitaktik mit Waffen und Ersatzmitteln) wurden Änderungen vorgenommen. Im August 2008 erhielt er den Anruf eines Wiener Rechtsanwalts, der ihm mitteilte, nicht gewusst zu haben, dass es einen Sachverständigen für Polizeieinsatztaktik gebe und dass er einen solchen in einem Zivilverfahren benötigt hätte. Deshalb versandte der Beklagte am 7. 9. 2008 an zehn oder elf Rechtsanwälte, darunter der Kläger, unter Angabe seiner Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse und Homepage E-Mails folgenden Inhalts:
„Betreff: Bekanntmachung über Sachverständigenzertifizierung
Polizeieinsatztaktik und Polizeitaktik mit Waffen
und Einsatzmittel
(Ergänzung bzw. Neuzugang SV Fachgebiet)
Geschätzte Damen und Herren!
Ich erlaube mir, Sie über die erweiterte gerichtliche Zertifizierung meiner Sachverständigentätigkeit und der damit verbundenen Möglichkeit zur Erstellung von Befund und Gutachten über Vorgangsweise und Ablauf von Polizeieinsätzen zu informieren:
Neu in der Nomenklatur der Sachverständigenliste:
POLIZEIEINSATZTAKTIK
(Fachgruppe: Allgemeine Kriminologie 08.01)
POLIZEITAKTIK mit Waffen und Einsatzmittel
(Fachgruppe: Schießwesen und Ballistik 16.01)
Für detaillierte Auskünfte stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung."
Der Kläger, der in die gemäß § 7 Abs 2 ECG von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) zu führende sogenannnte Robinson-Liste (Ausschluss der Zusendung kommerzieller Kommunikation im Wege der elektronischen Post) eingetragen war, teilte dem Beklagten daraufhin schriftlich mit, die betreffende Mail, die offensichtlich Werbezwecken diene, stelle einen „unerbetenen Anruf" im Sinn des § 107 TKG dar. Er forderte den Beklagten auf, derartige Verstöße ihm gegenüber in Hinkunft zu unterlassen, eine beigeschlossene Unterlassungserklärung zu unterfertigen und ihm die Kosten seines Einschreitens von 360 EUR zu ersetzen.
Der Beklagte antwortete, die E-Mail sei eine zulässige Bekanntmachung ohne „Werbehintergrund"; sie habe den Kläger als Rechtsanwalt lediglich informieren sollen. Der Vorwurf eines Verstoßes gegen das TKG werde daher zurückgewiesen.
Unter Berufung auf § 107 TKG und § 7 ECG begehrte der Kläger vom Beklagten die Unterlassung der Zumittlung elektronischer Post als Massensendung oder zu Werbezwecken. Die E-Mail-Mitteilung des Beklagten stelle, da sie keinem anderen Zweck als der Förderung der subjektiven wirtschaftlichen Interessen des Absenders diene, eine Direktwerbung dar.
Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die an weniger als 50 Empfänger gerichtete E-Mail habe nicht Werbezwecken gedient, sondern sei eine geschäftsspezifische Mitteilung. Der Kläger habe dadurch, dass er auf seiner Website seine E-Mail-Kontaktadresse bekanntgegeben habe, einer solchen Kontaktaufnahme zugestimmt. Aufgrund seiner Zusicherung, dass keine weiteren E-Mails an den Kläger beabsichtigt seien, bestehe keine Wiederholungsgefahr.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Bei der E-Mail des Beklagten vom 7. 9. 2008 handle es sich um eine Direktwerbung im Sinn des § 107 Abs 2 TKG. Der Beklagte habe damit künftige Dienste als Sachverständiger angeboten und damit Werbung betreiben wollen. Dass er sich an den Kläger als Rechtsanwalt für Gesellschafts-/Handels-/Wirtschaftsrecht gewandt habe, deute auf eine wahllose Zusendung zu Werbezwecken hin. Durch die bloße Veröffentlichung seiner Kontaktadresse auf seiner Website habe der Kläger auch nicht konkludent der Zusendung diverser elektronischer Post in seinem Geschäftsbereich zugestimmt. Wiederholungsgefahr sei schon deshalb gegeben, weil der Beklagte behaupte, zum beanstandeten Handeln berechtigt zu sein.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im Sinn einer Abweisung des Klagebegehrens ab. Der Beklagte sei in seiner E-Mail als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger und nicht auch als Wirtschaftsunternehmer aufgetreten. Seine Nachricht habe sich darauf beschränkt, den Kläger über die erweiterte Zertifizierung seiner Sachverständigentätigkeit und die damit verbundene Möglichkeit zur Erstellung von Prüfungen und Gutachten zu informieren. Obwohl Sachverständige einem Werbeverbot unterlägen, seien ihnen nach der einheitlichen, gefestigten Standesauffassung wahrheitsgemäße Mitteilungen über ihre Funktion als Sachverständige dort erlaubt, wo ein Informationsbedürfnis über diese Funktion bestehe. Deswegen sei die Bekanntmachung der Neueintragung eines Sachverständigen in die gerichtliche Sachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet an Gerichte, Behörden, Rechtsanwälte und Notare zulässig, zumal die Einrichtung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen ein Anliegen der Rechtspflege sei und die Bekanntmachung der Neueintragung in eine weitere Fachgruppe dem Informationsbedürfnis der Rechtspflege diene. Die E-Mail sei daher weder als „Direktwerbung" im Sinn des § 107 Abs 2 TKG noch als „kommerzielle Kommunikation" im Sinn des § 7 ECG zu qualifizieren.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Definition der Begriffe „Direktwerbung" gemäß § 107 Abs 2 TKG sowie „kommerzielle Kommunikation" gemäß § 7 ECG (und auch zur weitgehenden Zustimmungsfiktion nach dem Ausschussbericht des Nationalrats zur Novelle des Telekommunikationsgesetzes) fehle.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers, der unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Klage „vollinhaltlich" stattgegeben (und daher das Ersturteil wiederhergestellt) werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, dem Rechtsmittel seines Prozessgegners keine Folge zu geben.