Die Revision ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit „kritisierender" Domains fehlt; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Der Beklagte macht geltend, die angegriffene Domain sei selbst kein Name, sondern verwende das Firmenschlagwort der Klägerin mit einem beschreibenden Zusatz, der auf das Thema der Website verweise. Es liege ein schon aus Gründen der Meinungsfreiheit gerechtfertigter Fall einer notwendigen und damit zulässigen Namensnennung vor, die weder das Firmenschlagwort der Klägerin ausbeute, noch den Zugang von Interessenten zu Informationen über Produkte der Klägerin behindere.
1.1. Dem Markeninhaber ist (nur) der kennzeichenmäßige Gebrauch seines Zeichens vorbehalten (§§ 10, 10a MSchG). Kennzeichenmäßiger Gebrauch liegt vor, wenn im geschäftlichen Verkehr eine wörtliche oder bildliche Bezeichnung zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung oder in Bezug auf sie so gebraucht wird, dass der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren- oder Dienstleistungsart annimmt oder annehmen kann, das Zeichen diene zur Unterscheidung der so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen von gleichen oder gleichartigen anderer Herkunft (4 Ob 79/06f mwN; RIS-Justiz RS0066671). Kennzeichenmäßiger Gebrauch wird verneint, wenn das Zeichen zweifelsfrei nicht in diesem Sinn als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird (17 Ob 1/08h mwN).
1.2. Mit zutreffenden Gründen haben die Vorinstanzen eine herkunftshinweisende Verwendung des geschützten Zeichens in der Domain des Beklagten und damit das Bestehen markenrechtlicher Unterlassungsansprüche verneint. Der zur Bildung der Domain gewählte Zusatz „-unzufriedene" im unmittelbaren Anschluss an den Wortbestandteil der Marke der Klägerin lässt Interessierte zwar - zutreffend - erwarten, dass auf der so bezeichneten Website Berichte und Informationen über Waren oder Dienstleistungen aufrufbar sind, die unter der Marke der Klägerin vertrieben werden; es ist aber geradezu ausgeschlossen, dass Nutzer erwarten, mit Hilfe dieser Domain auf Informationen des Markeninhabers selbst zugreifen zu können. Bei dieser Art der Verwendung einer Marke wird die Marke demnach nicht als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst.
Die Klägerin hält dem in der Revisionsbeantwortung ohne nähere Begründung nur entgegen, der Beklagte sei „Erfüllungsgehilfe oder Beitragstäter einer markenrechtlichen Verletzung zu Gunsten von Konkurrenten der Klägerin". Auch eine solche Begehungsform setzt aber einen - hier nicht vorliegenden - kennzeichenmäßigen Gebrauch der Marke voraus.
2.1. Unter den Schutz des § 43 ABGB fällt nicht nur der vollständige Name; der Namensschutz erfasst auch Namensbestandteile, wenn sie - in Alleinstellung gebraucht - unterscheidungskräftig und damit geeignet sind, als Name zu wirken, oder wenn sie als namensmäßiger Hinweis Verkehrsgeltung erlangt haben (4 Ob 213/05k; RIS-Justiz RS0078752). Geschützt sind insbesondere auch die Firma und Firmenschlagworte (Posch in Schwimann, ABGB³ § 43 Rz 12 mwN).
2.2. Der Schutz des § 43 ABGB setzt voraus, dass entweder das Recht zur Führung eines Namens bestritten (Namensbestreitung) oder ein Name unbefugt gebraucht wird (Namensanmaßung) und dieser Gebrauch schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt (RIS-Justiz RS0009446 [T3]). Ein berechtigtes Interesse des Namensträgers kann darin bestehen, nicht mit einem anderen in Beziehung gebracht oder identifiziert zu werden, sondern von ihm deutlich unterschieden zu bleiben (Lange, Marken- und Kennzeichenrecht Rz 2892 unter Hinweis auf BGHZ 43, 245, 255 - GdP).
2.3. Nach diesen Grundsätzen kann im beanstandeten Verhalten des Beklagten keine Verletzung des Namensrechts der Klägerin durch Namensbestreitung, Namensanmaßung oder sonst unbefugten Namensgebrauch gesehen werden. Der Beklagte bestreitet nämlich weder das Recht der Klägerin, unter ihrem Firmenschlagwort aufzutreten, noch tritt er Dritten gegenüber unter ihrem Firmenschlagwort auf. Wie bereits oben dargelegt (Punkt 1.2.), besteht für die angesprochenen Verkehrskreise kein Anlass, den Domaininhaber und Betreiber der Website für den Träger des in der Domain enthaltenen Firmenschlagworts zu halten. Ebenso wenig kann dem Beklagten vorgeworfen werden, durch Verwendung der Domain den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, es bestünden ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen ihm als Domaininhaber und der Klägerin als Namensträgerin. Auch insoweit ist daher eine Verletzung schutzwürdiger Interessen der Klägerin zu verneinen (vgl 4 Ob 198/00x = ÖBl 2001, 35 - bundesheer.at mwN). Die Aufnahme eines fremden Firmenschlagworts in eine Domain begründet daher keinen aus dem Namensrecht abgeleiteten Unterlassungsanspruch, wenn - wie hier - die Verwendung des Firmenschlagworts keine unerwünschte Identifikation zwischen dem Namensträger und dem Domaininhaber und Betreiber der Website bewirkt und auch sonst keine Zuordnungsverwirrung auslöst.
3.1. Während bei einer Namensbestreitung, einer Namensanmaßung oder einem sonst unbefugten Namensgebrauch eine vom Namensträger verschiedene Person das Recht zur Identifikation mit dem Namen in Anspruch nimmt, geht es bei der Namensnennung nicht um die Kennzeichenfunktion des Namens, sondern darum, dass eine vom Namensträger verschiedene Person den Namensträger mit seinem Namen bezeichnet und etwas über ihn aussagt (RIS-Justiz RS0109217). Kein Namensgebrauch liegt daher vor, wenn über den Namensträger etwas Unrichtiges ausgesagt wird oder wenn (zB) eine Zeitung gegen den Willen des Namensträgers unter Namensnennung über dessen Tätigkeit berichtet. Solche Aussagen oder Berichte sind nicht geeignet, zu einer Verwechslung von Personen oder sonst zu einer Zuordnungsverwirrung zu führen (Habermann in Staudinger, BGB [2004] § 12 Rz 271 f).
3.2. Die bloße Namensnennung berührt mangels Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung daher nicht das Namensrecht, sondern das allgemeine Persönlichkeitsrecht (§ 16 ABGB; vgl auch Ingerl/Rohnke, MarkenG² Nach § 15 Rz 17). Dabei kann es um Fragen des Anonymitätsschutzes gehen (7 Ob 329/97a mwN; Habermann aaO Rz 272). Das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete Recht auf Namensanonymität untersagt es Dritten, den Namen in einem bestimmten Zusammenhang zu erwähnen, wenn der Namensträger dazu keinen Anlass gegeben hat. Wird der Name in einem Medium genannt, dann sind das in der Namensanonymität konkretisierte Persönlichkeitsrecht und der Schutz der Privatsphäre gegen das Informationsinteresse abzuwägen. Ist die Namensnennung nicht gesetzlich verboten und hat der Namensträger einen sachlichen Anlass zur Nennung seines Namens gegeben, dann wiegt das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit regelmäßig schwerer als der Schutz der Privatsphäre (7 Ob 329/97a mwN).
3.3. Anders als bei der Verletzung des Namensrechts kommt es bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Namensnennung nicht entscheidend darauf an, ob der Namensträger die Namensnennung gestattet hat. Der Namensträger hat kein uneingeschränktes Recht zu entscheiden, ob sein Name in der Öffentlichkeit genannt werden darf (vgl RIS-Justiz RS0009319). Dessen ungeachtet verstößt jedoch auch eine Namensnennung dann gegen das aus § 16 ABGB abgeleitete Persönlichkeitsrecht, wenn sie schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigt. Dabei kommt es auf den Inhalt der mit der Namensnennung verbundenen Aussage an (4 Ob 14/03t mwN; RIS-Justiz RS0009319).
3.4. Für die Zulässigkeit „kritisierender" Domains kann nichts anderes gelten als für die Zulässigkeit kritischer Auseinandersetzungen in anderen Medien. Dass die Kritik nicht (zB) in einem Buchtitel oder in der Überschrift eines Zeitschriftenbeitrags, sondern in einer „kritisierenden" Domain ausgedrückt wird, kann rechtlich keinen Unterschied bedeuten.
3.5. „Kritisierende" Domains sind daher zulässig, wenn der Name als Signal gebraucht wird, um Interessenten auf die Kritik aufmerksam zu machen, und der Benutzer bei Anzeige der Seite diese Umstände unmittelbar erkennt. Das gilt insbesondere dann, wenn sich bereits aus der Second Level Domain (etwa, wie im vorliegenden Fall, in Form eines distanzierenden Zusatzes) ergibt, dass es sich nicht um das Angebot des (kritisierten) Namensträgers, sondern um dasjenige eines Dritten handelt (Bayreuther in Münchener Kommentar zum BGB5 § 12 Rz 182; Habermann aaO Rz 283; Ingerl/Rohnke aaO Rz 73; Jung-Weiser in Fezer, Lauterkeitsrecht § 4-S11 Rz 106 je mN zur dtRsp).
3.6. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzung ist, dass dem Namensträger die Möglichkeit erhalten bleibt, seinen eigenen Namen als Domain registrieren zu lassen (Bayreuther aaO Rz 182; Lange aaO Rz 2893). Zu prüfen ist weiters, ob dem Domaininhaber nicht auch andere ebenso geeignete Zeichen als Domain zur Verfügung stehen, um kritische Informationen über den Namensträger im Internet anzubieten (s Jung-Weiser aaO Rz 106 mN zur dtRsp).
3.7. Bei der gebotenen Interessenabwägung ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des kritisierten Namensträgers dem vom Domaininhaber mit der Wahl seiner Domain ausgeübten Grundrecht der Meinungsfreiheit gegenüberzustellen (s Bayreuther aaO Rz 183; Bettinger in Bettinger, Handbuch des Domainrechts 236; Jung-Weiser aaO Rz 106; zur Abwägung zwischen Urheberrecht und Meinungsäußerungsfreiheit vgl 4 Ob 127/01g = MR 2001, 304 - Medienprofessor).
4.1. Wendet man diese Grundsätze im vorliegenden Fall an, ist der Unterlassungsanspruch der Klägerin zu verneinen:
4.2. Die Klägerin tritt im geschäftlichen Verkehr unter ihrem Firmenschlagwort auch gegenüber Verbrauchern als Anbieterin einer von ihr als innovativ und umweltfreundlich beworbenen Methode zur Mauertrockenlegung auf, deren Wirkung und Erfolg umstritten sind. Ihre „Gravomagnetokinese" kann sich nicht auf ein naturwissenschaftlich abgesichertes Verfahren stützen.
Als Anbieterin eines „alternativen" Verfahrens hat die Klägerin Anlass für eine kritische Auseinandersetzung mit ihrem Produkt gegeben. Eine solche Auseinandersetzung ist ohne Nennung des Namens der Klägerin nicht möglich. Mit der Verwendung ihres Firmenschlagworts als Bestandteil einer auf die kritische Auseinandersetzung hindeutenden Domain weist der Beklagte in einer dem Medium Internet angemessenen Weise auf die Zielrichtung seines Internetauftritts hin.
Die vom Beklagten gewählte Domain lässt die Möglichkeit der Klägerin unberührt, ihr Firmenschlagwort als Domain zu führen. Es ist auch keine überzeugende Alternative erkennbar, wie eine kritische Auseinandersetzung mit der Dienstleistung der Klägerin im Internet unter einer Domain geführt werden könnte, die das Firmenschlagwort der Klägerin nicht enthält. In einem solchen Fall wäre nicht sichergestellt, dass Kritiker und Befürworter des von der Klägerin angebotenen Verfahrens die Website finden und ihre Meinung und ihre Erfahrungen kundtun können. Nur eine breite Beteiligung bietet aber Gewähr für einen Austausch der verschiedenen Meinungen und Standpunkte und trägt damit zu einer fundierten Meinungsbildung bei.
Auch das Berufungsgericht gesteht zu, dass dem Beklagten gestattet sein muss, das Firmenschlagwort der Klägerin zu nennen, weil die Website andernfalls nicht auffindbar wäre. Zwischen der - vom Berufungsgericht als zulässig erachteten - Verwendung als Keyword und der Nennung als Bestandteil der Domain besteht aber kein wesentlicher Unterschied, weil die Nennung als Bestandteil der Domain keine Zuordnungsverwirrung auslöst und nur sicherstellt, dass Internetnutzer die Website auffinden, wenn sie an Informationen über das alternative Mauertrockenlegungsverfahren der Klägerin interessiert sind.
4.3. Der Gebrauch des Firmenschlagworts der Klägerin als Bestandteil der Domain ist daher ebenso durch das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt wie es der Gebrauch des Firmenschlagworts als Buchtitel oder in der Überschrift eines Zeitschriftenartikels wäre.
Allgemein gilt, dass die Verwendung einer „kritisierenden" Domain das Persönlichkeitsrecht des Namensträgers nicht verletzt, wenn das Informationsinteresse höher zu bewerten ist als das Interesse des Namensträgers, nicht im Zusammenhang mit kritischen Äußerungen über seine Waren oder Dienstleistungen genannt zu werden.
5. Soweit die Klägerin in der Revisionsbeantwortung weiterhin eine „analoge Anwendung" markenrechtlicher Bestimmungen in Verbindung mit der „Gute-Sitten-Klausel" des § 1295 Abs 2 ABGB iVm § 879 ABGB verlangt, ist sie auf die Ausnahmebestimmung des § 10 Abs 3 Z 4 MSchG zu verweisen, wonach die Nutzung einer Marke als notwendige Bestimmungsangabe vom Markenschutz ausgenommen ist; diese Einschränkung des Markenrechts kommt damit im Ergebnis einer zulässigen Namensnennung gleich. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Domain für eine absichtliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin missbrauche, sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.
6. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO begründet. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte keine Kosten verzeichnet.