Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 4Ob172/06g

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob172/06g

Entscheidungsdatum

28.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michaela S*****, vertreten durch Dr. Clemens Gärner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Verlagsgruppe N***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 11. Juli 2006, GZ 2 R 74/06a-8, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, UrhG dürfen Bildnisse von Personen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen der Abgebildeten verletzt würden. Im Falle einer Bildberichterstattung ist bei der objektiven Prüfung der Schutzwürdigkeit der Interessen des Abgebildeten, auch wenn dieser in der Öffentlichkeit zwar namentlich, nach seinem Beruf oder seiner Funktion bekannt ist, sein Aussehen aber nur einem beschränkten Teil der hierfür interessierten Öffentlichkeit bekannt ist, auch der mit der Bildveröffentlichung zusammenhängende Text zu berücksichtigen. Denn bei nicht allgemein (dem Aussehen nach) bekannten Personen des öffentlichen Lebens wird die (Interessen-)Verletzung durch die Beigabe des Bildes noch verschärft und eine Prangerwirkung erzielt, weil die angegriffene Person erst damit einer breiten Öffentlichkeit auch optisch kenntlich (und wiedererkennbar) gemacht wird. In diesen Fällen kann die Bildnisveröffentlichung nur durch ein im Wege der Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Bildnisverbreiters gerechtfertigt sein (4 Ob 326/98i = MR 1999, 275 [Korn] - Wunderheiler mwN; 4 Ob 142/99g = SZ 72/97; RIS-Justiz RS0077767).

2. Wenn die Textberichterstattung im Lichte des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zulässig war, weil mit ihr ein zumindest im Kern wahrer Sachverhalt mitgeteilt wurde, kann für eine Bildberichterstattung im selben Zusammenhang nichts anderes gelten, weil auch dadurch kein unrichtiger Eindruck vermittelt wird (RIS-Justiz RS0112084 [T1]). Bildveröffentlichungen im Zusammenhang mit rufschädigenden Tatsachenbehauptungen über den Abgebildeten, deren Richtigkeit nicht bewiesen ist, sind durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht gedeckt (RIS-Justiz RS0075554 [T3]).

3. Auch Mitteilungen von Gerüchten, Vermutungen oder Behauptungen sowie die verdachtsweise Behauptung einer Tatsache sind Tatsachen iSd Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB (RIS-Justiz RS0032212 [T5]).

4. Das Rekursgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Seine Ansicht, der Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerin - mag diese auch als Mitautorin einer Biografie eines bekannten Sängers eine am öffentlichen Leben teilnehmende Person sein - im Zusammenhang mit der unrichtigen Behauptung, sie sei der Scheidungsgrund des Sängers und erwarte ein Kind von ihm, komme im vorliegenden Fall kein so hoher Nachrichtenwert zu, dass er das Interesse der Klägerin am Schutz vor der Herabsetzung ihres Ansehens und ihres Rufes in der Öffentlichkeit überwiege, ist - auch bei Berücksichtigung der Wertungen nach dem MedG - keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung des Einzelfalls.

Anmerkung

E82123 4Ob172.06g

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in MR 2006,371 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00172.06G.0928.000

Dokumentnummer

JJT_20060928_OGH0002_0040OB00172_06G0000_000

Navigation im Suchergebnis