Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet, seine Verurteilung stelle eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit) dar.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK:
Im vorliegenden Fall richtete sich die in den beanstandeten Artikeln vorgebrachte Kritik gegen einen Botschafter, der mit einer wichtigen Mission in den USA betraut war. Zwar ist die Vertraulichkeit von diplomatischen Beziehungen grundsätzlich gerechtfertigt, sie ist aber nicht um jeden Preis geschützt. Die Rolle der Medien als „public watchdog" erstreckt sich auch auf die Politik im Ausland. Die im Geheimpapier enthaltenen Informationen betrafen zweifellos Fragen des öffentlichen Interesses. Die Zeitungsartikel wurden im Kontext einer öffentlichen und überwiegend über die Medien geführten Debatte über eine Angelegenheit veröffentlicht, bezüglich der die öffentliche Meinung in der Schweiz geteilt war. Sie betraf nicht nur die Frage einer Rückerstattung von nicht behobenen Geldern von Opfern des Holocaust, sondern mehr noch die Rolle der Schweiz im Zweiten Weltkrieg, was zu angeheizten Diskussionen im In- und Ausland führte. Dem Botschafter der Schweiz kam hierbei eine wichtige Rolle zu. Die Öffentlichkeit hatte somit ein legitimes Recht am Erhalt von Informationen über die mit dieser delikaten Angelegenheit betrauten Beamten und die von ihnen gewählten Verhandlungsstrategie. Bei besagtem Geheimpapier handelte es sich um ein internes, der Öffentlichkeit unbekanntes und als „vertraulich" eingestuftes Dokument, von dem nur eine kleine Gruppe von Regierungsbeamten wusste. Der bloße Vermerk „vertraulich" weist übrigens nicht auf eine besonders hohe Geheimhaltungsstufe hin.
Es stellt sich die Frage, ob die im von Herrn Jagmetti abgefassten Bericht enthaltenen Informationen tatsächlich besonders schützenswerte Interessen betrafen.
Der GH verkennt in keiner Weise die Notwendigkeit des Schutzes diplomatischer Tätigkeit vor Einwirkungen von außen. Er ist nicht davon überzeugt, dass die Enthüllung der von der Schweiz gewählten Verhandlungsstrategie und ihre Rolle während des Zweiten Weltkriegs Interessen von dermaßen großer Wichtigkeit beeinträchtigen konnten, dass die Meinungsfreiheit hinter ihnen zurücktreten müsste. Außerdem hat das Züricher Bezirksgericht in seinem Urteil die Tatsache ausdrücklich als mildernden Umstand gewertet, dass die Verbreitung des Geheimpapiers die Schweiz selbst nicht in ihren Grundfesten erschüttert hätte.
Was die Art und Weise der Abfassung der gegenständlichen Artikel anlangt, kam der Presserat zu dem Ergebnis, dass den Äußerungen des Botschafters angesichts der lediglich auszugsweisen Veröffentlichung des Geheimpapiers der Kontext zum Gesamtzusammenhang gefehlt habe, wodurch sie einem Außenstehenden als sensationell und skandalös erscheinen mussten. Im Übrigen wäre eine vollständige Veröffentlichung des fraglichen Dokuments in der Form, wie dies weitgehend in den Artikeln des „Tages-Anzeigers" und des „Nouveau Quotidien" der Fall war, durchaus machbar gewesen, um den Lesern die Möglichkeit einer eigenen Meinungsbildung zu geben. Zur Verurteilung des Bf. ist zu sagen, dass diese einzig und allein auf die Veröffentlichung von geheimen dienstlichen Besprechungen gegründet war und er selbst weder der Diffamierung noch der Beleidigung angeklagt worden war.
Zwar war die über den Bf. verhängte Geldstrafe durchaus moderat. Im Vordergrund steht jedoch die Tatsache, dass überhaupt eine verhängt wurde. Zwar wurde der Bf. dadurch nicht an der Meinungsäußerung gehindert, jedoch stellte seine Verurteilung dennoch eine Art Zensur dar, die ihn in Hinkunft durchaus von ähnlich formulierten Kritiken abhalten konnte. Im Kontext von politischen Debatten gesehen wäre eine derartige Verurteilung geeignet, Journalisten von Beiträgen zur öffentlichen Diskussion von Fragen des täglichen Interesses abzuhalten und die Aufgabe der Presse als Lieferant und kritischer Begutachter von Informationen zu gefährden.
Unter diesen Umständen stellte die Verurteilung des Bf. kein angemessenes und verhältnismäßiges Mittel zur Verfolgung des legitimen Ziels der Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Informationen dar, berücksichtigt man das in einer demokratischen Gesellschaft vorherrschende Interesse in der Gewährleistung und Aufrechterhaltung der Pressefreiheit. Verletzung von Art. 10 EMRK (4:3 Stimmen; Sondervotum von Richter Wildhaber, gefolgt von den Richtern Borrego Borrego und Sikuta).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
Was den Zuspruch von immateriellem Schaden anlangt, stellt das Urteil selbst eine ausreichende gerechte Entschädigung dar (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Observer und Guardian/GB v. 26.11.1991, A/216, NL 1992/1, 16; EuGRZ 1995, 16; ÖJZ 1992, 378.
Jersild/DK v. 23.9.1994, A/298, NL 1994, 294; ÖJZ 1995, 227. Vereniging Weekblad Bluf!/NL v. 9.2.1995, A/306-A, NL 1995, 89; ÖJZ 1995, 314.
Prager und Oberschlick v. 26.4.1995, A/313, NL 1995, 121; ÖJZ 1995,
675.
Lopes Gomes da Silva/P v. 28.9.2000.
Plon Société/F v. 18.5.2004, NL 2004, 120.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 25.4.2006, Bsw. 69698/01, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2006, 97) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/06_2/Stoll.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.