Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Recht auf angemessene Verfahrensdauer) und Art. 10 EMRK (Recht auf freie Meinungsäußerung).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK:
Das Verfahren begann mit der Verständigung der Bf. von der gegen sie erhobenen Anklage am 19.1.1993 und endete mit dem Erlass des Urteils des Obersten Gerichtshofs am 28.10.1998. Es dauerte somit fünf Jahre, neun Monate und neun Tage.
Einige Aspekte des Falles waren komplex und zeitaufwändig. Das Verhalten der Bf. trug zu einem gewissen Grad zur Länge des Verfahrens bei, da die Verhandlungen einige Male auf Ersuchen ihrer Anwälte vertagt wurden. Angesichts der Komplexität des Falles sowie dem Verhalten der Bf. und der Gerichte kommt der GH zu dem Ergebnis, dass die in diesem Fall angemessene Verfahrensdauer nicht überschritten wurde. Es liegt daher keine Verletzung von Art. 6 EMRK vor (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK:
Die Bf. bringen vor, ihre Verurteilung durch den Obersten Gerichtshof begründe einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre durch Art. 10 EMRK garantierte Meinungsäußerungsfreiheit. Sie betonen, dass bei Beamten ähnlich wie bei Politikern die Grenzen zulässiger Kritik weiter seien als bei Privatpersonen, und dass auch hochrangige Polizeibeamte nicht jenen Schutz ihrer Ehre und ihres Rufes genießen würden, der Richtern zukäme.
1.) Zum Vorliegen eines Eingriffs:
Die Parteien sind sich darin einig, dass das Urteil des Obersten Gerichtshofs einen Eingriff in das Recht der Bf. auf freie Meinungsäußerung begründete.
2.) Zur Rechtfertigung des Eingriffs:
Ebenso unbestritten ist, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen war und mit dem Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer eines der in Art. 10 Abs. 2 EMRK genannten legitimen Ziele verfolgte. Umstritten ist die Frage, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.
Die beiden umstrittenen Sendungen berichteten über die Hintergründe eines Strafverfahrens, das nach Ansicht der Bf. aufgrund schwerer Versäumnisse der ermittelnden Polizisten zu einem Fehlurteil geführt hatte. Damit behandelten sie ein Thema von schwerwiegendem öffentlichen Interesse.
Der dänische Oberste Gerichtshof hat ausdrücklich auf die Freiheit der Medien Bezug genommen und festgehalten, dass die Bf. mit ihrer Absicht, die Polizeiermittlungen kritisch zu hinterfragen, der Aufgabe der Medien als öffentlicher Wachhund gerecht wurden. Die Bf. wurden auch nicht aufgrund des Aufzeigens von Versäumnissen der Polizei verurteilt, sondern nur wegen des speziellen Vorwurfs gegen eine namentlich genannte Person, mit dem sie deren persönliche Ehre durch den Vorwurf einer strafbaren Handlung verletzt hatten. Nach Ansicht der dänischen Gerichte aller drei Instanzen mussten die als Fragen formulierten Anschuldigungen gegen den leitenden Polizeibeamten in der zweiten Fernsehsendung als Vorwurf verstanden werden, dieser habe eine strafbare Handlung begangen, indem er absichtlich ein wichtiges Beweismittel nämlich die Erklärung der Taxilenkerin, sie habe den Verdächtigen zur Tatzeit gesehen unterdrückt habe.
Der GH stimmt der Feststellung der innerstaatlichen Gerichte zu, die Bf. hätten die Aussage der Taxilenkerin in einer Weise präsentiert, die den Eindruck erweckte, es sei eine Tatsache, dass die Taxilenkerin die Polizei 1981 über ihre Beobachtung informiert und die Polizei diese Aussage in weiterer Folge unterdrückt hätte. Die Bf. stellten außer Frage, ob sie jene Aussage tatsächlich in der Form gemacht hatte, wie sie nun, neun Jahre später, behauptete. Sie ließen für die Zuschauer nur zwei Möglichkeiten offen: über die Unterdrückung des wesentlichen Teils ihrer Aussage hätte entweder der leitende Polizeibeamte alleine entschieden oder gemeinsam mit dem Leiter des Überfallkommandos. In jedem Fall wäre der Leiter der Ermittlungen daran beteiligt gewesen und hätte sich dadurch eines schwerwiegenden Delikts schuldig gemacht.
Die beiden Journalisten beschränkten sich nicht auf die Wiedergabe der Stellungnahme der Taxilenkerin und auf Werturteile über das Verhalten der Polizei. Ihre Beschuldigungen des leitenden Beamten stellen beweisbare Tatsachenbehauptungen dar, auch wenn sie als Frage formuliert waren. Die Bf. versuchten nie, den Wahrheitsgehalt ihrer Vorwürfe im innerstaatlichen Verfahren zu beweisen. Sie beriefen sich vielmehr darauf, ihre Vorwürfe müssten straflos bleiben, weil ihre Verbreitung offensichtlich im öffentlichen Interesse und im Interesse Dritter gelegen sei.
Der GH muss daher prüfen, ob die Bf. im guten Glauben gehandelt und ihrer journalistischen Pflicht entsprochen haben, eine Tatsachenbehauptung zu überprüfen. Diese Verpflichtung erfordert eine ausreichend genaue und verlässliche tatsächliche Grundlage für ihre Anschuldigungen. Bei dieser Prüfung muss berücksichtigt werden, dass die Sendungen im Hauptabendprogramm einer nationalen Fernsehanstalt ausgestrahlt und daher von einem großen Publikum gesehen wurden. Außerdem ist zu beachten, dass der Vorwurf gegen den Leiter der Ermittlungen sehr schwerwiegend war und eine Strafverfolgung nach sich gezogen hätte, wäre er wahr gewesen.
Es ist richtig, dass Beamte in der Ausübung ihres Amtes wie Politiker einem weiteren Rahmen zulässiger Kritik unterliegen als Privatpersonen. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass Beamte sich im selben Maße bewusst einer strengen Beobachtung ihrer Worte und Taten unterwerfen wie Politiker. Der Leiter der Ermittlungen kann daher bei der öffentlichen Diskussion seines Verhaltens nicht wie ein Politiker behandelt werden. Dies gilt umso mehr, als die Vorwürfe über eine Kritik an seiner Tätigkeit als Leiter der Ermittlungen in dem konkreten Fall hinausgingen und ihm eine strafbare Handlung unterstellten. Die Behauptungen beeinträchtigten daher nicht nur das öffentliche Vertrauen in den Beamten, sondern missachteten auch sein durch Art. 6 Abs. 2 EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung der Unschuldsvermutung. Die Polizei hatte bei ihren Ermittlungen einige hundert Leute befragt, trotzdem stützten sich die Vorwürfe der Bf. nur auf die Aussage einer einzigen Zeugin. Obwohl sich die Taxilenkerin auf Ereignisse bezog, die neun Jahre zurück lagen, versuchten die Journalisten nicht zu überprüfen, ob ihre Darstellung der Ereignisse auf einer faktischen Grundlage beruhte. Tatsächlich stellte die Polizei bei ihrer neuerlichen Untersuchung 1991 fest, dass die Beerdigung der Großmutter der Taxifahrerin nicht um 13.00 Uhr, sondern erst um 14.00 Uhr stattgefunden hatte. Diese Tatsache war nicht nur im Mordfall wichtig, sondern auch hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugin, die in der Sendung behauptet hatte, sich über den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse absolut sicher zu sein. Die Aussage der Taxilenkerin alleine konnte daher die Spekulationen der Bf. über die Unterdrückung der Aussage durch die ermittelnden Beamten nicht stützen.
Nach der Ausstrahlung der ersten Sendung führte die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung über die der Verurteilung vorausgegangenen Ermittlungen durch. Der abschließende Bericht vom 29.7.1991 enthält keinen Hinweis darauf, dass die Taxilenkerin bei ihrer Einvernahme 1981 tatsächlich ausgesagt hätte, den Verdächtigen zur Tatzeit gesehen zu haben, oder dass die Polizei Beweismittel unterdrückt hätte.
Angesichts dieser Tatsachen und der Art und Schwere der von den Bf. erhobenen Vorwürfe sieht der GH keinen Grund, von der Ansicht des Obersten Gerichtshofs abzuweichen, diese hätten keine ausreichende tatsächliche Grundlage gehabt. Die innerstaatlichen Gerichte konnten daher zu Recht von einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis ausgehen, gegen diese Behauptungen einzuschreiten.
Art und Schwere der verhängten Strafe sind ebenfalls Faktoren, die bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu berücksichtigen sind. Die beiden Journalisten wurden zu einer Geldstrafe von je DKK 8.000, (ca. EUR 1.078, ) und zur Zahlung einer Entschädigung von DKK 100.000, (ca. EUR 13.469, ) verurteilt. Diese Strafen sind weder unangemessen noch lassen sie einen Abkühleffekt (chilling effect) auf die Medienfreiheit befürchten. Die Verurteilung der Bf. und die über sie verhängten Strafen waren somit nicht unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel. Der Eingriff in ihre Meinungsäußerungsfreiheit konnte daher von den innerstaatlichen Gerichten zu Recht als notwendig in einer demokratischen Gesellschaft für den Schutz der Rechte oder des guten Rufes anderer angesehen werden. Keine Verletzung von Art. 10 EMRK (9:8 Stimmen; Sondervotum der Richterinnen und Richter Rozakis, Türmen, Straznicka, Birsan, Casadevall, Zupancic, Maruste und Hajiyev).
Vom GH zitierte Judikatur:
Thorgeir Thorgeirson/IS v. 12.5.1992, A/239, NL 1992/4, 13; ÖJZ 1992,
485.
De Haes & Gijsels/B v. 24.2.1997, NL 1997, 50.
Oberschlick/A (Nr. 2) v. 1.7.1997, NL 1997, 213; ÖJZ 1997, 956. Worm/A v. 29.8.1997, NL 1997, 221; ÖJZ 1998, 35.
Janowski/PL v. 21.1.1999, NL 1999, 14; EuGRZ 1999, 8; ÖJZ 1999, 723. Bladet Tromso & Stensaas/N v. 20.5.1999, NL 1999, 96; EuGRZ 1999, 453; ÖJZ 2000, 232.
Nilsen & Johnsen/N v. 25.11.1999, NL 1999, 197.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 17.12.2004, Bsw. 49017/99, entstammt der Zeitschrift Newsletter Menschenrechte" (NL 2005, 10) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/05_1/Pedersen.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.