Rechtsausführungen:
Die Bf. rügen eine Verletzung von Art. 7 (1) EMRK (nulla poena sine lege) aufgrund der extensiven Auslegung nationaler Rechtsvorschriften. Sie behaupten ferner, dass Art. 93-3 des Gesetzes über audiovisuelle Kommunikation vom 29.7.1982 gegen die Unschuldsvermutung (Art. 6 (2) EMRK) verstoße. Schließlich erachten sich die Bf. durch die von den Gerichten verhängten Sanktionen in ihrem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK verletzt.Die Bf. rügen eine Verletzung von Artikel 7, (1) EMRK (nulla poena sine lege) aufgrund der extensiven Auslegung nationaler Rechtsvorschriften. Sie behaupten ferner, dass Artikel 93 -, 3, des Gesetzes über audiovisuelle Kommunikation vom 29.7.1982 gegen die Unschuldsvermutung (Artikel 6, (2) EMRK) verstoße. Schließlich erachten sich die Bf. durch die von den Gerichten verhängten Sanktionen in ihrem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Artikel 10, EMRK verletzt.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 7 (1) EMRK:Zur behaupteten Verletzung von Artikel 7, (1) EMRK:
Die Bf. behaupten, dass die innerstaatlichen Gerichte die strafrechtliche Verantwortlichkeit des ZweitBf. zu Unrecht im Wege eines aus Art. 93-3 des Gesetzes über audiovisuelle Kommunikation vom 29.7.1982 gezogenen Analogieschlusses begründet hätten. Die Gerichte hätten die Wendung „für den Fall, dass die inkriminierten Äußerungen vor ihrer Bekanntgabe an die Öffentlichkeit der vorherigen Genehmigung durch den Programmdirektor unterlagen" in ihrem Fall zu extensiv interpretiert, da es sich bei der in Rede stehenden Radiomeldung um eine Direktausstrahlung gehandelt habe. Art. 7 EMRK schließt keineswegs eine schrittweise Klarstellung der Regeln über die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Wege der richterlichen Auslegung von Fall zu Fall aus – vorausgesetzt, das Ergebnis steht mit dem Wesensgehalt des betreffenden Delikts in einem engen Zusammenhang und ist hinlänglich erkennbar und vorhersehbar. Die Annahme, dass eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des DrittBf. nach Art. 93-3 des Gesetzes über audiovisuelle Kommunikation vom 29.7.1982 gegeben sei, ist im Zusammenhang mit dessen Aufgabe zu sehen, den Inhalt der Nachrichten, die über den Sender gehen, zu kontrollieren. Wenn nun eine solche Verantwortlichkeit nicht ins Spiel kommen kann, weil die fragliche Meldung vor ihrer Ausstrahlung der „vorherigen Genehmigung" durch den für die Programmgestaltung zuständigen Direktor unterzogen wurde, basiert dies auf der Annahme, dass jener in der Lage war, die Meldung zur Kenntnis zu nehmen und sie vor ihrer Ausstrahlung zu überprüfen.Die Bf. behaupten, dass die innerstaatlichen Gerichte die strafrechtliche Verantwortlichkeit des ZweitBf. zu Unrecht im Wege eines aus Artikel 93 -, 3, des Gesetzes über audiovisuelle Kommunikation vom 29.7.1982 gezogenen Analogieschlusses begründet hätten. Die Gerichte hätten die Wendung „für den Fall, dass die inkriminierten Äußerungen vor ihrer Bekanntgabe an die Öffentlichkeit der vorherigen Genehmigung durch den Programmdirektor unterlagen" in ihrem Fall zu extensiv interpretiert, da es sich bei der in Rede stehenden Radiomeldung um eine Direktausstrahlung gehandelt habe. Artikel 7, EMRK schließt keineswegs eine schrittweise Klarstellung der Regeln über die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Wege der richterlichen Auslegung von Fall zu Fall aus – vorausgesetzt, das Ergebnis steht mit dem Wesensgehalt des betreffenden Delikts in einem engen Zusammenhang und ist hinlänglich erkennbar und vorhersehbar. Die Annahme, dass eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des DrittBf. nach Artikel 93 -, 3, des Gesetzes über audiovisuelle Kommunikation vom 29.7.1982 gegeben sei, ist im Zusammenhang mit dessen Aufgabe zu sehen, den Inhalt der Nachrichten, die über den Sender gehen, zu kontrollieren. Wenn nun eine solche Verantwortlichkeit nicht ins Spiel kommen kann, weil die fragliche Meldung vor ihrer Ausstrahlung der „vorherigen Genehmigung" durch den für die Programmgestaltung zuständigen Direktor unterzogen wurde, basiert dies auf der Annahme, dass jener in der Lage war, die Meldung zur Kenntnis zu nehmen und sie vor ihrer Ausstrahlung zu überprüfen.
Der GH ist der Ansicht, dass die von „France Info" gewählte Form der Ausstrahlung ein Mittelding zwischen Aufzeichnung und Direktübertragung darstellt: Einerseits war die in Frage stehende Meldung aufgezeichnet, andererseits wurde sie – gemäß dem üblichen Programmschema bei „France Info" – in regelmäßigen Abständen wiederholt, und zwar in Form einer Direktübertragung. In Ermangelung des Vorliegens einer „vorherigen Genehmigung" sprachen die Gerichte den ZweitBf. hinsichtlich der Erstmeldung von jeglicher Verantwortung frei, hingegen nahmen sie eine solche bezüglich der nachfolgenden Meldungen an, und zwar mit der Begründung, dass der ZweitBf. ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt hätte, den Inhalt der Meldung einer vorherigen Prüfung zu unterziehen. Der GH kommt daher zu dem Ergebnis, dass angesichts der Besonderheiten des bei „France Info" vorherrschenden Programmablaufs der Begriff „vorherige Genehmigung" mit dem Wesensgehalt des betreffenden Delikts in einem engen Zusammenhang stand und hinlänglich erkennbar und vorhersehbar war. Keine Verletzung von Art. 7 (1) EMRK (einstimmig).Der GH ist der Ansicht, dass die von „France Info" gewählte Form der Ausstrahlung ein Mittelding zwischen Aufzeichnung und Direktübertragung darstellt: Einerseits war die in Frage stehende Meldung aufgezeichnet, andererseits wurde sie – gemäß dem üblichen Programmschema bei „France Info" – in regelmäßigen Abständen wiederholt, und zwar in Form einer Direktübertragung. In Ermangelung des Vorliegens einer „vorherigen Genehmigung" sprachen die Gerichte den ZweitBf. hinsichtlich der Erstmeldung von jeglicher Verantwortung frei, hingegen nahmen sie eine solche bezüglich der nachfolgenden Meldungen an, und zwar mit der Begründung, dass der ZweitBf. ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt hätte, den Inhalt der Meldung einer vorherigen Prüfung zu unterziehen. Der GH kommt daher zu dem Ergebnis, dass angesichts der Besonderheiten des bei „France Info" vorherrschenden Programmablaufs der Begriff „vorherige Genehmigung" mit dem Wesensgehalt des betreffenden Delikts in einem engen Zusammenhang stand und hinlänglich erkennbar und vorhersehbar war. Keine Verletzung von Artikel 7, (1) EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (2) EMRK:Zur behaupteten Verletzung von Artikel 6, (2) EMRK:
Die Bf. behaupten, dass Art. 93-3 des Gesetzes über audiovisuelle Kommunikation vom 29.7.1982 eine unwiderlegbare Vermutung hinsichtlich der Haftung des Programmdirektors für die Ausstrahlung einer Meldung aufstelle. Eine solche ergäbe sich automatisch aus dessen Funktion – ohne dass diesem die Möglichkeit gegeben worden wäre, den Gegenbeweis anzutreten.Die Bf. behaupten, dass Artikel 93 -, 3, des Gesetzes über audiovisuelle Kommunikation vom 29.7.1982 eine unwiderlegbare Vermutung hinsichtlich der Haftung des Programmdirektors für die Ausstrahlung einer Meldung aufstelle. Eine solche ergäbe sich automatisch aus dessen Funktion – ohne dass diesem die Möglichkeit gegeben worden wäre, den Gegenbeweis anzutreten.
Die Art. 29 bzw. Art. 93-3 des Gesetzes über die Freiheit der Presse vom 29.7.1881 bzw. des Gesetzes über audiovisuelle Kommunikation vom 29.7.1982 legen die strafrechtliche Verantwortung des Programmdirektors für den Fall eines diffamierenden Inhalts von Nachrichten unter der Voraussetzung fest, dass sie „vor ihrer Bekanntgabe an die Öffentlichkeit der vorherigen Genehmigung unterlagen". In einem solchen Fall wird der Programmdirektor automatisch als Urheber der diffamierenden Äußerung angesehen, ohne dass ein Vorsatz auf seiner Seite nachgewiesen werden müsste. Der GH ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall die Situation insofern komplex war, als die oben erwähnte Vermutung mit einer anderen in Zusammenhang gebracht wurde – nämlich dass die diffamierenden Äußerungen nicht im guten Glauben erfolgt wären. Letztere Vermutung ist nicht absolut, sondern sehr wohl widerlegbar. Wie auch die nationalen Gerichte hervorgehoben haben, wäre es somit an den Bf. gelegen, den guten Glauben des DrittBf. darzulegen. Unter Berücksichtigung dessen, was auf dem Spiel stand – nämlich die Notwendigkeit, die Medien von der Verbreitung von rufschädigenden Äußerungen im Wege einer Vorwegprüfung durch den Programmdirektor abzuhalten – bleibt die von Art. 93-3 des Gesetzes über audiovisuelle Kommunikation vom 29.7.1982 aufgestellte Vermutung innerhalb der „angemessenen Grenzen". Die Auslegung der fraglichen Bestimmung durch die Gerichte verstößt somit nicht gegen die Unschuldsvermutung. Keine Verletzung von Art. 6 (2) EMRK (einstimmig).Die Artikel 29, bzw. Artikel 93 -, 3, des Gesetzes über die Freiheit der Presse vom 29.7.1881 bzw. des Gesetzes über audiovisuelle Kommunikation vom 29.7.1982 legen die strafrechtliche Verantwortung des Programmdirektors für den Fall eines diffamierenden Inhalts von Nachrichten unter der Voraussetzung fest, dass sie „vor ihrer Bekanntgabe an die Öffentlichkeit der vorherigen Genehmigung unterlagen". In einem solchen Fall wird der Programmdirektor automatisch als Urheber der diffamierenden Äußerung angesehen, ohne dass ein Vorsatz auf seiner Seite nachgewiesen werden müsste. Der GH ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall die Situation insofern komplex war, als die oben erwähnte Vermutung mit einer anderen in Zusammenhang gebracht wurde – nämlich dass die diffamierenden Äußerungen nicht im guten Glauben erfolgt wären. Letztere Vermutung ist nicht absolut, sondern sehr wohl widerlegbar. Wie auch die nationalen Gerichte hervorgehoben haben, wäre es somit an den Bf. gelegen, den guten Glauben des DrittBf. darzulegen. Unter Berücksichtigung dessen, was auf dem Spiel stand – nämlich die Notwendigkeit, die Medien von der Verbreitung von rufschädigenden Äußerungen im Wege einer Vorwegprüfung durch den Programmdirektor abzuhalten – bleibt die von Artikel 93 -, 3, des Gesetzes über audiovisuelle Kommunikation vom 29.7.1982 aufgestellte Vermutung innerhalb der „angemessenen Grenzen". Die Auslegung der fraglichen Bestimmung durch die Gerichte verstößt somit nicht gegen die Unschuldsvermutung. Keine Verletzung von Artikel 6, (2) EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK:Zur behaupteten Verletzung von Artikel 10, EMRK:
Es besteht grundsätzliche Einigkeit, dass Diskussionen über das Verhalten hoher öffentlicher Funktionäre während der französischen Besetzung eine Frage des öffentlichen Interesses betreffen. Darüber hinaus erfolgten der von „Le Point" veröffentlichte Artikel und die darauf beruhende Kurzmeldung von „France Info" im Rahmen einer in der breiten Öffentlichkeit geführten Debatte über den gegen Maurice Papon geführten Prozess. Wie bereits erwähnt, stützte sich besagte Radiomeldung auf eine ausführliche und durch Dokumente belegte Reportage eines renommierten Wochenjournals. Die Tatsache alleine, dass sie unter Zitierung der Informationsquelle ausgestrahlt wurde, ist nicht geeignet, den guten Glauben des DrittBf. in Frage zu stellen. Die Nachricht enthielt allerdings eine Wendung, die nicht im Artikel von „Le Point" enthalten ist, nämlich das angebliche Eingeständnis von Michel Junot, „einen Transportzug mit Juden nach Drancy organisiert zu haben". Diese Aussage kann auch schwerlich unter dem Gesichtspunkt eines gewissen „Übertreibungsgehaltes" oder der „Provokation", wie sie journalistischen Meldungen teilweise zueigen ist, gesehen werden. Kurz gesagt handelte es sich bei besagter Meldung um eine nicht korrekte Wiedergabe des Artikels bzw. Interviews in „Le Point".
Was den übrigen Inhalt der Radiomeldung angeht, ist zu sagen, dass darin ein Zeitschriftenartikel im Umfang von sechs Seiten in einigen Sätzen unter Hervorhebung der hervorstechendsten Aspekte wiedergegeben wurde. Wenn auch die nachfolgenden Meldungen teilweise eine Berichtigung dahingehend erfuhren, dass Michel Junot sich gegen die von „Le Point" vorgebrachten Anschuldigungen verwehrt habe, ist dennoch unbestritten, dass die Erstversion mehrere Male in unveränderter Form ausgestrahlt wurde.
Angesichts des Ernstes der gegen Michel Junot vorgebrachten Anschuldigungen und der – schlussendlich verwirklichten – Absicht, die fragliche Meldung in vielfacher Form auszustrahlen, wäre der DrittBf. zu größtmöglicher Sorgfalt und Behutsamkeit bei deren Abfassung verpflichtet gewesen. Dies gilt umso mehr, als besagte Radiomeldung in ganz Frankreich ausgestrahlt wurde. Unter diesen Umständen kann den nationalen Gerichten nicht entgegen getreten werden, wenn sie darin eine Verletzung der Ehre und des guten Rufes erblickten, und die Bf. verurteilten. Was die Verhältnismäßigkeit der über die Bf. verhängten Sanktionen und Maßnahmen angeht, ist zu sagen, dass sich die über die Zweit- und DrittBf. verhängten Geldstrafen und Schadenersatzbeträge in einem durchaus moderaten Ausmaß bewegten. Was schließlich die Anordnung an die ErstBf. betrifft, kann die Verpflichtung, innerhalb eines Tages alle zwei Stunden (Anm.: Die diesbezügliche Anordnung des Erstgerichts war vom Gericht zweiter Instanz abgemildert worden) einen Text von 118 Wörtern auf „France Info" zu verlesen, als angemessene Schadenswiedergutmachung angesehen werden, die überdies den Programmablauf nur unwesentlich beeinträchtigte. Die von den Gerichten verhängten Sanktionen und Maßnahmen waren somit nicht unverhältnismäßig zum gesetzlich verfolgten Ziel und insofern in einer demokratischen Gesellschaft notwendig. Keine Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).Angesichts des Ernstes der gegen Michel Junot vorgebrachten Anschuldigungen und der – schlussendlich verwirklichten – Absicht, die fragliche Meldung in vielfacher Form auszustrahlen, wäre der DrittBf. zu größtmöglicher Sorgfalt und Behutsamkeit bei deren Abfassung verpflichtet gewesen. Dies gilt umso mehr, als besagte Radiomeldung in ganz Frankreich ausgestrahlt wurde. Unter diesen Umständen kann den nationalen Gerichten nicht entgegen getreten werden, wenn sie darin eine Verletzung der Ehre und des guten Rufes erblickten, und die Bf. verurteilten. Was die Verhältnismäßigkeit der über die Bf. verhängten Sanktionen und Maßnahmen angeht, ist zu sagen, dass sich die über die Zweit- und DrittBf. verhängten Geldstrafen und Schadenersatzbeträge in einem durchaus moderaten Ausmaß bewegten. Was schließlich die Anordnung an die ErstBf. betrifft, kann die Verpflichtung, innerhalb eines Tages alle zwei Stunden Anmerkung, Die diesbezügliche Anordnung des Erstgerichts war vom Gericht zweiter Instanz abgemildert worden) einen Text von 118 Wörtern auf „France Info" zu verlesen, als angemessene Schadenswiedergutmachung angesehen werden, die überdies den Programmablauf nur unwesentlich beeinträchtigte. Die von den Gerichten verhängten Sanktionen und Maßnahmen waren somit nicht unverhältnismäßig zum gesetzlich verfolgten Ziel und insofern in einer demokratischen Gesellschaft notwendig. Keine Verletzung von Artikel 10, EMRK (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Kokkinakis/GR v. 25.5.1993, A/260-A (= NL 1993/4, 19 = ÖJZ 1994, 59):
Jersild/DK v. 29.9.1994, A/298 (= NL 1994, 294 = ÖJZ 1995, 227):
Tolstoy Miloslavsky/GB v. 13.7.1995, A/316-B (= NL 1995, 160):
Bladet Tromso & Stensaas/N v. 20.5.1999 (= NL 1999, 96 = EuGRZ 1999, 453 = ÖJZ 2000, 232):
Streletz ua./D v. 22.3.2001 (= NL 2001, 59 = EuGRZ 2001, 210 = ÖJZ
2002, 274):
Thoma/L v. 29.3.2001.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 30.3.2004, Bsw. 53984/00, entstammt der Zeitschrift „ÖIM-Newsletter" (NL 2004, 76) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/04_2/Radio France_F.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.