Justiz

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Entscheidungstext 6Ob315/02w

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob315/02w

Entscheidungsdatum

20.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. B***** AG, ***** und 2. Ö***** AG, ***** beide vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei (Gegner der gefährdeten Parteien) Volkmar H*****, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung des Widerrufs ehrverletzender Äußerungen, über den Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 22. Oktober 2002, GZ 5 R 151/02s-15, womit über den Rekurs der klagenden und gefährdeten Parteien der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 20. Juni 2002, GZ 19 Cg 200/01k-11, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie

insgesamt lauten:

"Einstweilige Verfügung:

Zur Sicherung des Anspruchs der klagenden Parteien gegen die beklagte Partei auf Unterlassung ehrenbeleidigender und kreditschädigender Behauptungen wird der beklagten Partei geboten, die Behauptung, die erstklagende Partei bzw deren Vorstand lüge sowie gleichsinnige Aussagen zu unterlassen.

Die einstweilige Verfügung wird bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils erlassen.

Das auf das Verbot der Äußerung, die erstklagende Partei hätte die zweitklagende Partei "wie einen Christbaum abgeräumt und diese wäre als Trümmerhaufen zurückgeblieben" gerichtete Sicherungsbegehren wird abgewiesen.

Die klagenden Parteien haben der beklagten Partei die mit 487,78 EUR (darin 81,30 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die beklagte Partei hat die darüber hinausgehenden Kosten des Rekursverfahrens endgültig selbst zu tragen.

Die klagenden Parteien haben die Hälfte ihrer Kosten im Rekursverfahren vorläufig, die andere Hälfte dieser Kosten aber endgültig selbst zu tragen.

Die klagenden Parteien haben der beklagten Partei die mit 585,09 EUR (darin 97,76 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. Die beklagte Partei hat die darüber hinausgehenden Kosten des Revisionsrekursverfahrens endgültig selbst zu tragen. Die klagenden Parteien haben die Hälfte der Kosten des Revisionsrekursverfahrens vorläufig, die andere Hälfte dieser Kosten aber endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die erstklagende Bank kaufte eine Dreiviertel-Aktienmehrheit der zweitklagenden Bank. Es kam zur Aufgliederung von Arbeitsbereichen. Der Beklagte ist Betriebsratsvorsitzender der Zweitklägerin. Er befürchtete für die Zukunft eine Fusion der beiden Unternehmen. In einer Presseaussendung kritisierte er die Auslagerung aller ertragreichen Geschäfte von der Zweitklägerin in die Erstklägerin und erhob in einem Interview einen Lügenvorwurf.

Die Klägerinnen begehren mit ihrer am 25. 10. 2001 beim Erstgericht eingelangten Klage ua die Unterlassung der Behauptungen, die Erstklägerin hätte die Zweitklägerin "wie einen Christbaum abgeräumt und diese wäre als Trümmerhaufen zurückgeblieben" und/oder die Erstklägerin bzw deren Vorstand lüge. Die Klägerinnen stellten am 15. 3. 2002 einen gleichlautenden Sicherungsantrag. Die unwahren Äußerungen des Beklagten seien beleidigend und rufschädigend. Betroffen seien auch die Organe der beiden Banken. Das Vertrauen der Kunden und der Mitarbeiter werde durch die Äußerungen massiv erschüttert. Es bestehe Wiederholungsgefahr. Der Beklagte habe erklärt, dass er sich "nicht einschüchtern lassen" wolle und dass er in die Öffentlichkeit gehen werde.

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Sicherungsbegehren. Die erste bekämpfte Äußerung sei ein zulässiges Werturteil, das sich gegen die geplante Vollfusion der beiden Banken gerichtet habe. Seine Formulierung "es wird gelogen und manipuliert" beziehe sich nicht auf die Klägerinnen oder ihre Organe.

Die Vorinstanzen stellten folgenden Sachverhalt als bescheinigt fest:

Der Beklagte ist Landtagsabgeordneter, Vorsitzender des Betriebsrats und des gewerkschaftlichen Betriebsausschusses der Zweitklägerin und als solcher auch Aufsichtsratsmitglied der Zweitklägerin. Im Sommer 2000 wurde eine Dreiviertel-Aktienmehrheit der Zweitklägerin von der Erstklägerin käuflich übernommen, im November 2000 erfolgten die kartellrechtlichen Genehmigungen und die Genehmigungen der Aktienübernahme. Aus markenrechtlichen Gründen und deswegen, weil ein Vertriebsvertrag mit den Postämtern besteht, welcher von der Zweitklägerin aufrecht erhalten werden soll, erfolgte keine Vollfusion, welche aber mittelfristig durchaus eine Option der Klägerinnen ist.

Um eine Konkurrenzierung der Klägerinnen zu beseitigen und die Synergien zu verstärken, sah das bereits anlässlich des Kaufes entwickelte Konzept eine Aufgliederung der Teilbereiche in den beiden Klägerinnen vor. So wurden die Hauptbereiche der internen Verwaltung an die Erstklägerin übertragen, weiters aus den umsatz- und ertragsträchtigen Bereichen das Treasury, der Wertpapierbereich Privaturkunden, und der Bereich Zweigstellen und Kredit. Demgegenüber wurde der - arbeitsintensive - Bereich Zahlungsverkehr bei der Zweitklägerin gebündelt, ebenso das Geschäft der P***** an den Postamtsschaltern, die Abwicklung der Bankgeschäfte der öffentlichen Hand und der Institutionellen Kunden (etwa Spendenorganisationen). Das Geschäft mit den Staatskassen ist profitträchtig.

Diese Umschichtung bewirkte, dass vom geschätzten Wert der Zweitklägerin etwas weniger als die Hälfte, nämlich 7,9 von 17,5 Milliarden zur Erstklägerin floss, und von dieser - durch Übertragung einer Beteiligung sowie einen Barausgleich in Form einer eingeräumten und verzinsten Forderung von S 3,9 Mrd - ausgeglichen wurde. Beide Klägerinnen haben die Voraussetzungen für den Betrieb nach dem Bankwesengesetz beibehalten und beide bilanzierten 2000 sowie auch 2001 positiv.

Die Umschichtung zog auch einen Personalabfluss bei der Zweitklägerin nach sich, es wurden ca 850 Leute von der Zweitklägerin zur Erstklägerin, demgegenüber ca 160 Leute von der Erstklägerin zur Zweitklägerin übertragen. In diesem Zusammenhang kam es zu Streitigkeiten mit dem Betriebsrat der Zweitklägerin - wozu auszuführen ist, dass die Betriebsräte der Klägerinnen keine einheitliche Linie verfolgen, sondern jeder die Interessen der Dienstnehmer in seinem eigenen Institut und dass auch der wechselseitige Informationsfluss nicht gut ist. Im Hinblick darauf, dass Beschäftigte der Zweitklägerin Beamtenstatus hatten, aber trotzdem zur Erstklägerin transferiert wurden, traten Differenzen mit der Unternehmensleitung auf, ob dies gesetzlich zulässig sei. Da diese Frage zweifelhaft und eher zu bejahen war, unterließ der Betriebsrat der Zweitklägerin letztlich diesbezügliche Schritte. In beiden Banken wurde ein schon vorher bestehendes Konzept für den Personalabbau nach dem natürlichen Abgang (in die Pension) fortgeführt, wobei jedoch Leute auch in den "Vorruhestand" bzw den "Vorvorruhestand" (sie sind formal noch aktiv, leisten jedoch bei verkürzter Arbeitszeit tatsächlich keine Arbeit) versetzt wurden. Infolge dieser Personalkürzungen, und auch durch die Umstellungsphase, da sich die versetzten Angestellten erst in ihre neue Position einarbeiten mussten, kam es veschiedentlich zu Engpässen, es konnten fallweise nicht die täglichen Kontoauszüge versandt werden, von Teilzeitkräften wurden Überstunden verlangt, sodass sich deren Leistung der vollen Arbeitszeit annäherte. Diese Maßnahmen trafen den Betriebsrat deswegen besonders schmerzlich, weil es sich bei der Erstklägerin ja um die "Gewerkschaftsbank" handelte, von der die Gewerkschaftsmitglieder derartige Maßnahmen nicht erwartet hatten und deswegen mit Austritten drohten. Über die Spaltungs- und Zusammenlegungskonzepte wurde der Betriebsrat nach Vollendung der Aktienübernahme informiert, seinen Einwänden etwa hinsichtlich der Versetzung von Beamten, wurde nicht Rechnung getragen. Insofern verschärfte sich die Stimmung zwischen dem Betriebsrat und der Unternehmensleitung, insbesondere zwischen dem Beklagten und dem Generaldirektor der erstklagenden Partei. Am 18. 10. 2001 gab das Vorstandsmitglied der Zweitklägerin Dr. S***** bekannt, dass er aus der Zweitklägerin ausscheide. Am Nachmittag wurde der Beklagte informiert und 15 Minuten später rief ein Journalist des Wirtschaftsblatts an und fragte wegen dieser Information zurück. Da im Vorstand der Zweitklägerin bekannt ist, dass der Beklagte mit diesem Journalisten in Verbindung steht, mutmaßte man, dass die Informationen nur vom Beklagten stammen könnten, was man ihm schriftlich zum Vorwurf machte. In einem der Zeitschrift FORMAT gegebenen und in der Ausgabe 43/01 veröffentlichten Interview gab der Beklagte den gegen ihn erhobenen Vorwurf, wonach er die Medien informiere, weiter. Nicht unmittelbar im Zusammenhang damit, sondern in allgemeinerer Form gab er dann auch die Erklärung ab, es würde "gelogen und manipuliert". Weiters stellte der Beklagte in einer Presseaussendung vom 19. 10. 2001 folgende Behauptungen auf: Praktisch alle ertragreichen Geschäfte, wie das Kommerzgeschäft und das Treasury wären aus der P***** abgezogen und in der B***** konzentriert worden. 'Maßlos empört' seien die P*****-Personalvertreter sowie ein Großteil des Personals. Die noch vor wenigen Jahren so ertragreiche P***** sei dabei wie ein Christbaum abgeräumt worden und als Trümmerhaufen zurückgeblieben.

Der Beklagte ist für seine deftigen Äußerungen bekannt. Er gab die inkriminierten Äußerungen, mit denen er die Vorgänge kritisieren wollte, sinngemäß bereits in seiner Funktion als Landtagsabgeordneter ab und wurde wegen dieser Äußerungen nicht ausgeliefert. Die Differenzen zwischen dem Betriebsrat und dem Vorstand der Klägerinnen über die Frage der Personaleinsparungen wurden noch im November und Dezember 2001 fortgesetzt.

Nach der Einbringung der vorliegenden Klage fanden Vergleichsbemühungen statt. Der Beklagte erklärte sich am 26. 11. 2001 (im Zusammenhang mit einer Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht sowie einer Erklärung des Generaldirektors der Zweitklägerin, es in Hinkunft zu unterlassen, den Beklagten zu beschuldigen, mit internen Informationen vorzeitig an die Öffentlichkeit zu gehen) bereit, eine Erklärung in dem Sinn abzugeben, dass er Äußerungen über die Klägerinnen gegenüber der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzender der P***** getätigt und zu keiner Zeit die Absicht gehabt habe, Ruf, Geschäft oder Betrieb der Klägerinnen zu schädigen. Für die Tagsatzung beim Handelsgericht Wien vom 7. 5. 2002 waren - mit guten Erfolgsaussichten - Vergleichsgespräche vorgesehen. Sie scheiterten an der Anwesenheit der Presse. Der Beklagte war in dieser Verhandlung allerdings auch nicht bereit, - unter Ausklammerung des Veröffentlichungsbegehrens - eine Unterlassungsverpflichtung einzugehen. Er hat seit dem 22. 10. 2001 die inkriminierten Behauptungen nicht wiederholt.

Über diesen Sachverhalt hinaus wird in der Rekursentscheidung der Text der Presseaussendung vom 19. 10. 2001 sowie der Text der Interviews des Beklagten vom 22. 10. 2001 wörtlich wiedergegeben:

"Wien (APA) - Scharfe Kritik an der Integration der Österreichischen P***** in die B***** kommt vom P.*****-Betriebsrat: 'Maßlos empört' seien die P.*****-Personalvertreter sowie ein Großteil des Personals darüber, dass 'praktisch alle ertragreichen Geschäfte wie das Kommerzgeschäft und das Treasury' aus der P.***** abgezogen und in die B***** konzentriert worden seien, so P.*****-Betriebsratsvorsitzender Volkmar H***** am Freitag in einer Pressemitteilung.

'Die noch vor wenigen Jahren so ertragreiche P.***** ist dabei wie ein Christbaum abgeräumt worden und als Trümmerhaufen zurückgeblieben', so H*****. In der P.***** selbst seien nur jene Geschäfte konzentriert worden, die kostenintensiv seien und kaum Ertrag brächten. Beim Personal werde ein Sparkurs vorgenommen, indem beispielsweise Arbeitsplätze nicht mehr nachbesetzt würden, was in einigen organisatorischen Einheiten in der P.***** zu erheblichen Überstunden und 'an den Rand der Funktionsfähigkeit' führe". "FORMAT: Sie sagen, die Bawag habe aus der PSK seit deren Kauf einen Trümmerhaufen gemacht.

H*****: Ja, sie lässt uns ausbluten. Wir stehen am Rande des Zusammenbruchs. Vorige Woche konnten wir keine Kontoauszüge mehr rausbringen, weil die Leute fehlen.

FORMAT: Was hat der P*****-Betriebsrat vor?

H*****: Viele der 1.200 Mitarbeiter verlangen von mir Kampfmaßnahmen. Ich kann die Leute nicht mehr unter Kontrolle halten.

FORMAT: Eine pikante Situation: Mehrheitseigentümer der Bawag ist die Gewerkschaft. Also richten sich die Aktionen auch gegen den ÖGB? H*****: Da legen Sie den Finger genau auf die Wunde. Als Betriebsrat wünsche ich mir keinen Streit mit dem ÖGB. Und die Gewerkschaft fürchtet Aktionen gegen die B*****. Aber ich glaube, es ist zu spät. Der Unmut der Leute ist schon zu groß.

FORMAT: Wird mit Gewerkschaftsaustritten gedroht?

H*****: Ja, die Bundesbediensteten der P***** haben damit schon

gedroht.

FORMAT: Was bringt sie dermaßen auf die Palme?

H*****: Die B***** hat bei uns schon Fenster vernagelt, weil sie trotz Klimaanlage geöffnet wurden - eine unglaubliche Aktion. Mir hat B*****-Chef Helmut E***** vorgeworfen, dass ich die Medien über Interna informiere. Es wird gelogen und manipuliert". Das Erstgericht begründete die Abweisung des Sicherungsantrags rechtlich im Wesentlichen damit, dass die Äußerungen des Beklagten zwar ruf- und kreditschädigend seien; der Vorwurf der Lüge und Manipulation richte sich gegen die juristischen Personen und ihre Organe. Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung setze aber eine Gefährdung voraus. Es müsse mit einer Wiederholung der Äußerungen zu rechnen sein. Eine konkrete Wiederholung könne hier im Hinblick auf die seit der Klageeinbringung verflossene Zeit nicht angenommen werden. Die Klägerinnen hätten keine konkreten Gründe dargetan, warum sie bei ihrem erst fünf Monate nach der Klageeinbringung eingebrachten Sicherungsantrag eine Wiederholung der Äußerung annehmen. Mangels Wiederholungsgefahr sei der Sicherungsantrag abzuweisen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerinnen nicht Folge und führte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, dass die erste Äußerung ("Christbaum" - "Trümmerhaufen") eine subjektive und nicht ehrenrührige Bewertung darstelle, die sich der objektiven Überprüfbarkeit entziehe. Bei der Äußerung "gelogen und manipuliert" handle es sich um eine unkonkrete, übertreibende Unmutsäußerung eines für seine deftige Ausdrucksweise bekannten Betriebsratsvorsitzenden. Das Erstgericht habe zu Recht die Wiederholungsgefahr verneint. Der Beklagte habe seine Behauptungen seit dem 22. 10. 2001 nicht wiederholt. Es seien auch die Vergleichsvorschläge vom 26. 11. 2001 und vom 1. 2. 2001 zu berücksichtigen. Der Beklagte habe ausdrücklich vorgebracht, dass er sich unbeschadet der Nichtannahme des Vergleichsvorschlags bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss an seinen Vergleichsvorschlag halten werde. Dies lasse den Schluss zu, dass die Gefahr der Wiederholung der Äußerungen zu verneinen sei. Aus dem Hinweis des Beklagten, dass es gestattet sein müsse, sachliche Kritik an der Geschäftspolitik zu üben und dass er sich nicht einschüchtern lasse, sei nicht auf eine unmittelbar drohende Wiederholung der bekämpften Äußerungen zu schließen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragen die Klägerinnen die Abänderung dahin, dass dem Sicherungsantrag stattgegeben werde.

Der Beklagte beantragt in der ihm freigestellten Revisionsrekursbeantwortung die Zurückweisung des Revisionsrekurses, hilfsweise, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nur teilweise berechtigt.

römisch eins. Auch juristischen Personen kommt das Recht auf Ehre zu (RIS-Justiz RS0008985). Bei einem gegen sie gerichteten Vorwurf sind auch ihre Organe mitbetroffen (6 Ob 136/00v). Es wurde schon ausgesprochen, dass ein gegen eine juristische Person erhobener Lügenvorwurf nach Paragraph 1330, ABGB verfolgbar ist (4 Ob 91/92).

römisch II. Zu der von den Vorinstanzen verneinten Wiederholungsgefahr:

Nur das (wenn auch vom Kläger abgelehnte) Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs beseitigt die Wiederholungsgefahr (RS0079899), die grundsätzlich schon bei einem einmaligen Verstoß vermutet wird (6 Ob 13/01g). Das Vergleichsangebot darf keine Bedingungen enthalten. Der Beklagte darf den Kläger mit seinem Anbot nicht zu einem teilweisen Nachgeben hinsichtlich weiterer Begehren nötigen (SZ 69/28). Hier hat der Beklagte keinen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich, sondern nur eine Erklärung angeboten und überdies die Zurückziehung der Privatanklage gefordert. Mit der angebotenen Erklärung wurde die Vermutung der Wiederholungsgefahr daher nicht widerlegt. Dazu kommt, dass er in der letzten Verhandlung zu einem Vergleichsabschluss nicht mehr bereit war und auf seinem Prozessstandpunkt beharrte, seine Äußerungen seien zulässig gewesen. Dies lässt auf eine nach wie vor bestehende Wiederholungsgefahr schließen (RS0031772). Dagegen kann auch nicht die Erklärung des Beklagten etwas ändern, er werde seine Äußerung (bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Hauptverfahren) nicht wiederholen, solange nicht über diese Erklärung hinausgehende besondere Umstände bescheinigt sind, die für eine Sinnesänderung des Störers und damit für den Wegfall der Wiederholungsgefahr sprechen. Die Erklärung kann einem durchsetzbaren Unterlassungsvergleich nicht gleichgehalten werden. Der bloße Zeitablauf ohne weitere Störungshandlungen mag allenfalls ein (schwaches) Indiz für eine Sinnesänderung sein, eine Bescheinigung im Sinne einer besonderen Wahrscheinlichkeit künftigen rechtmäßigen Verhaltens ist damit aber noch nicht erbracht. Zutreffend verweisen die Kläger in diesem Zusammenhang auf den noch nicht abgeschlossenen Meinungsstreit über die wirtschaftliche Verflechtung der beiden klagenden Banken und die (unstrittige) Rolle des Beklagten, der sich im Interesse der Arbeitnehmer nicht "mundtot" machen lassen will.

Eine besondere "Eilbedürftigkeit" als Voraussetzung eines sicherungsweisen Unterlassungsgebotes (Paragraph 381, EO) kann dahingestellt bleiben. Bei ehrverletzenden Äußerungen bedarf es keiner gesonderten Gefahrenbescheinigung (RS0011399). Dem Umstand, dass der Sicherungsantrag erst fünf Monate nach der Klageeinbringung gestellt wurde, kommt aber keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil der Beklagte auf seinem Prozessstandpunkt, zu den Äußerungen berechtigt zu sein, beharrt. Damit ist das Sicherungsbedürfnis indiziert.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht weggefallen.

römisch III. Die Äußerung, die Erstklägerin hätte die Zweitklägerin "wie einen Christbaum abgeräumt und diese wäre als Trümmerhaufen zurückgeblieben", ist entgegen den Revisionsausführungen ein zulässiges Werturteil:

Sinn und Bedeutungsinhalt einer beanstandeten Äußerung wie auch die Frage, ob Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der Äußerung für den unbefangenen Durchschnittsadressaten der Äußerung (SZ 71/96 mwN). Dem Recht auf Kritik und wertendes Urteil auf Grund konkreter Tatsachen kommt in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung ein höherer Stellenwert zu, wenn die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden und kein massiver Wertungsexzess vorliegt (6 Ob 47/02h; 6 Ob 77/02w).

Die bekämpfte Äußerung fiel in einem politischen Meinungsstreit und ist als wertende Kritik auf der Basis eines bestimmten Sachverhalts (Unternehmenszusammenschluss) zu qualifizieren. Ob im Zuge einer (teilweisen) Unternehmensübernahme ein Unternehmen "abgeräumt" und zu einem "Trümmerhaufen" gemacht wird, ist eine subjektive Meinung, die sich grundsätzlich einer Überprüfbarkeit entzieht. Entscheidend ist, ob der zu Grunde liegende Sachverhalt (zumindest im Tatsachenkern) wahr ist. Lediglich auf der Basis eines unwahren Sachverhalts können wertende Äußerungen nicht mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 10, EMRK) gerechtfertigt werden. Nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur ist gerade im politischen Meinungskampf auch eine polemisch übersteigerte, verletzende und sogar schockierende Kritik zulässig (6 Ob 25/99s; 6 Ob 238/02x je mwN aus der Rechtsprechung des EGMR). Nach diesen Grundsätzen ist die Formulierung des Beklagten in der gebotenen Auslegung nach dem Zusammenhang, in dem die Äußerung fiel, nicht zu beanstanden und als zulässige Meinungsäußerung zu qualifizieren.

römisch IV. Zum Lügenvorwurf:

Der Satz "Es wird gelogen und manipuliert" ist der letzte Satz des Interviews des Beklagten. Unklar ist, ob er sich auf den vorhergehenden Satz (Vorwurf des "Chefs" der Erstklägerin über eine Information der Medien durch den Beklagten) oder aber allgemein auf den im Interview angesprochenen schwelenden Konflikt über die Verteilung der Geschäftsbereiche der beiden Banken bezieht. Widersprüchlich ist dazu auch das Prozessvorbringen des Beklagten, der im Sicherungsverfahren den Lügenvorwurf nicht auf die Klägerin oder ihre Organe bezogen wissen will (ON 8), andererseits aber in der Folge doch den Zusammenhang mit dem an ihn gerichteten Vorwurf der Information der Medien herstellte (ON 9a). Für die rechtliche Beurteilung reicht es hier aber schon aus, dass der Täter bei einer mehrdeutigen Äußerung die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss (RS0079648). Mangels eines den Inhalt der Ehrverletzung (des Lügenvorwurfs) aufhellenden weiteren Textes ist der Vorwurf als gegen die Klägerinnen und ihre Organe gerichtet (6 Ob 136/00v) und überdies als substratlos anzusehen, weil der Beklagte keinen überprüfbaren Sachverhalt anführte, wer zu welchem Thema bewusst Falsches behauptete. Für den Beklagten wäre freilich auch dann nichts gewonnen, wenn man seinen Lügenvorwurf auf den "Chef" der Erstklägerin bezöge. In diesem Fall hätte er - weil es um eine Beleidigung nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB geht - den Wahrheitsbeweis zu erbringen gehabt (MR 1995, 16; 6 Ob 22/00d; 6 Ob 284/00h uva). Der auf keinem rechtfertigenden Sachverhalt beruhende Lügenvorwurf ist ein ehrverletzendes Werturteil, das als Beschimpfung dem Tatbild des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB unterliegt vergleiche 6 Ob 138/01i). Der Vorwurf ist auch in einem politischen Meinungsstreit als exzessiv zu beurteilen und deshalb zu unterlassen (6 Ob 238/02x mwN aus der Rechtsprechung des EGMR).

Über die schon weit gezogenen Grenzen der Zulässigkeit politischer Kritik noch hinauszugehen, würde zu einer völligen Aushöhlung des Ehrenschutzes und zu einem Freibrief für Beschimpfungen führen. Für einen Rechtssatz, der aus einem gewohnheitsmäßigen unrechtmäßigen Verhalten (frühere "deftige" Beschimpfungen) einen Rechtfertigungsgrund für die Fortsetzung dieses Verhaltens ableitet, fehlt jede Rechtsgrundlage. Kein Täter kann sein tatbildmäßiges Verhalten damit rechtfertigen, dass er in der Vergangenheit den Tatbestand auch (und sogar mehrfach) verwirklicht hat. "Deftige" Kritik kann daher in den angeführten Schranken erlaubt sein, setzt aber einen rechtfertigenden Sachverhalt voraus. Ohne einen solchen ist die Kritik nach Paragraph 1330, ABGB sanktioniert.

Nach der allgemeinen Formulierung des Beklagten bezieht sich sein Lügenvorwurf - wie ausgeführt - auf beide Klägerinnen und ihre Organe. Auch wenn der Sicherungsantrag nur auf die Unterlassung der Behauptung gerichtet ist, die Erstklägerin bzw deren Organ lüge, ist die Mitbetroffenheit der Zweitklägerin zu bejahen, weil es immerhin um ihren Hauptaktionär geht und die dadurch bedingte enge wirtschaftliche Verflechtung der beiden Bankinstitute eine Rufschädigung durch die Äußerung des Beklagten auch für die Zweitklägerin befürchten lässt. Mangels jeglicher Rechtsausführungen der Parteien zu diesem Thema bedarf es dazu keiner weiteren Erläuterung.

römisch fünf. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht hinsichtlich der klagenden Parteien auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, hinsichtlich des teilweise obsiegenden Beklagten auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO sowie den Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO. Mangels gesonderter Bewertung der zu verbietenden beiden Äußerungen ist für die Kostenentscheidung von einer Gleichwertigkeit der Äußerungen auszugehen. Der Beklagte hat in allen Instanzen zur Hälfte obsiegt und daher Anspruch auf Ersatz der Hälfte seiner Kosten. Die Kosten waren auf der Basis des Streitwertes für die Unterlassungsklage zuzusprechen. Gemäß Paragraph 10, RATG ist die Kostenbemessungsgrundlage in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 1330, ABGB für alle nicht in Geld bestehenden Ansprüche zwingend mit Höchstgrenzen festgelegt. Bei Behauptungen in einem Medium kann der Kläger die einzelnen Ansprüche (auf Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung) zwar frei bewerten, höchstens aber mit 19.620 EUR (RS0109192). Auf dieser Basis waren hier die Kosten des Rekursverfahrens und des Revisionsrekursverfahrens zu bestimmen. Für das Verfahren erster Instanz wurden keine Kosten verzeichnet.

Anmerkung

E69295 6Ob315.02w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00315.02W.0320.000

Dokumentnummer

JJT_20030320_OGH0002_0060OB00315_02W0000_000