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Entscheidungstext 15Os154/01 (15Os157/01)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os154/01 (15Os157/01)

Entscheidungsdatum

13.12.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am am 13. Dezember 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bianca L***** und eine weitere Angeklagte wegen der Verbrechen des vollendeten und versuchten (Paragraph 15, StGB) schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die implizierte Beschwerde der Angeklagten Bianca L***** sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Silvana Z***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 20. August 2001, GZ 23 römisch fünf r 1153/01-67, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiss, der Verteidiger Mag. Schön und Dr. Riss sowie der Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen und der Beschwerde wird nicht Folge gegeben. Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden Bianca L***** und Silvana Z***** (richtig) der Verbrechen des vollendeten (1.) und des versuchten (Paragraph 15, StGB) schweren Raubes (2.) nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie am 5. April 2001 in Innsbruck im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter anderen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) fremde bewegliche Sachen (zu ergänzen: mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz) jeweils unter Verwendung einer Waffe (Hirschfänger), nämlich

1. dem Johann E***** 120 S Bargeld abgenötigt, indem Bianca L***** ihm ein Messer (Hirschfänger) an den Hals hielt und ihn zur Herausgabe von Geld aufforderte, während Silvana Z***** ihm eine Plastikpistole vorhielt;

2. dem Isa Konrad K***** 5.000 S Bargeld abzunötigen versucht, indem Silvana Z***** ihm eine Plastikpistole vorhielt und ihn aufforderte "Geld raus, alles, oder ich erschieße dich!" und Bianca L***** ihm ein Messer (Hirschfänger) vorhielt.

Die Geschworenen haben die (für jede Angeklagte und jeden Tatvorwurf jeweils getrennt gestellten) anklagekonformen Hauptfragen 1, 2, 3 und 4 nach versuchtem und vollendetem schweren Raub bejaht, die korrespondierenden Zusatzfragen 1, 2, 3 und 4 nach Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB) der Angeklagten hingegen verneint und demnach die Eventualfragen 1 bis 4 folgerichtig unbeantwortet gelassen.

Die dagegen von Bianca L***** aus Ziffer 10 a und von Silvana Z***** aus Ziffer 6,, 10 und 10a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sind nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Der Fragestellungsrüge (Ziffer 6,) der Angeklagten Z***** zuwider indiziert die Aussage des Zeugen Isa K***** in der Hauptverhandlung, er sei von Z***** mit einer Plastikpistole bedroht worden, die in weiterer Entfernung gestandene zweite Frau (L*****) habe nichts gemacht, ein Messer habe er nicht gesehen (S 169 und 173/II), keine (weitere) Eventualfrage nach dem Verbrechen des versuchten (nicht qualifizierten, also ohne Verwendung einer Waffe [Messer] begangenen) Raubes gemäß Paragraphen 15,, 142 Absatz eins, StGB zur Hauptfrage 3 (= fortl. Ziffer 7,). Bei einer Anklage - wie hier - wegen schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB ist eine Eventualfrage (Paragraph 314, Absatz eins, StPO) nach "einfachem" Raub gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB nicht zu stellen. Eine solche Frage ist vielmehr nur dann zulässig, wenn es sich um rechtlich verschiedene Beurteilungen derselben Tat handelt und jene rechtliche Wertung, welche der Hauptfrage zugrundeliegt, die mit der Eventualfrage angestrebte Tatbeurteilung ausschließt. Paragraph 143, StGB normiert im Gesetz namentlich angeführte Erschwerungsgründe, die den Gegenstand einer uneigentlichen Zusatzfrage (Paragraph 316, StPO) bilden, aber auch - wie vorliegend - in die Hauptfrage aufgenommen werden können (Paragraph 317, Absatz 2, StPO), sofern die Geschworenen ausdrücklich darüber belehrt werden, dass sie diese mit einer entsprechenden Einschränkung (Paragraph 330, Absatz 2, StPO) bejahen können (Mayerhofer StPO4 Paragraph 314, E 15; Paragraph 316, E 8; Paragraph 330, E 2; 15 Os 40/99, 15 Os 23, 24/01 uam). Dies ist im konkreten Fall durch den einleitenden und ausdrücklichen Hinweis auf die allgemeine Rechtsbelehrung (Paragraph 325, Absatz 2, StPO) in der gemäß Paragraph 321, StPO schriftlich erteilten Rechtsbelehrung (S 1 f der Beilagen zu ON 63) sowie durch den Vermerk auf dem Formblatt über die Fragen an die Geschworenen (StPOFormProt 15) erfolgt.

Demnach wurde den Laienrichtern die Möglichkeit geboten, die Hauptfrage 3 nur teilweise unter Beifügung der Beschränkung dahin zu beantworten, Bianca L***** habe das Messer nicht verwendet, oder Silvana Z***** habe von der Existenz des Messers und dessen Verwendung durch L***** keine Kenntnis gehabt vergleiche hiezu die Rechtsbelehrung S 18 dritter Absatz).

Gestützt auf die oben wiedergegebenen, aus dem Gesamtzusammenhang gelösten Aussagedetails des Zeugen Isa K***** vergleiche abermals S 169 und 173/II) behaupten die Angeklagten L***** und Z***** in ihren Tatsachenrügen (Ziffer 10 a,), die sie treffenden Hauptfragen 1 und 3 seien von den Geschworenen "falsch beantwortet worden".

Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen, wonach L***** am Raubversuch der Z***** durch Vorhalten eines Messers einverständlich mitgewirkt hat, die Tat sohin unter Verwendung einer Waffe begangen worden ist, vermögen sie damit auf Aktengrundlage nicht zu wecken. Dies umso weniger, als die Angeklagte L***** in der Hauptverhandlung (S 151 f/II) ebenso wie im Vorverfahren (S 233 f/I) auch in dieser Richtung voll geständig war und der Zeuge K***** anlässlich seiner ersten polizeilichen Vernehmung angegeben hat, dass bei der Tat auch das "andere Mädchen" (L*****) mit einer Waffe in der Hand an ihn herangetreten sei (S 277 f/I).

Aus dieser Sicht ist - einem weiteren Beschwerdeeinwand der Angeklagten L***** zuwider - nicht nachvollziehbar, warum die unter Wahrheitspflicht abgelegten Aussagen des Zeugen K***** sowie die von der Beschwerdeführerin erst am 2. Mai 2001 vor dem Untersuchungsrichter - nach ihrer Darstellung unter Alkohol- und Drogeneinfluss - gemachten Angaben (ON 26), welche sie in der Hauptverhandlung "im Sinne ihrer Geständnisbereitschaft einfach nicht ändern wollte", einen Nötigungsversuch ausschließen sollten. Schließlich versagt auch der Einwand, die die Angeklagte L***** treffende Zusatzfrage 2 (= fortl. Ziffer 5,) zur Hauptfrage 2 (= fortl. Ziffer 4, = 2. des Urteilssatzes) nach Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB) sei "unrichtig" beantwortet worden, weil der psychiatrische Sachverständige Prim. Univ. Doz. Dr. Carl M***** in der Hauptverhandlung über Befragen des Verteidigers es zwar für unwahrscheinlich hielt, aber nicht ausschließen konnte, dass bei Bianca L***** im Zeitpunkt des Zugehens mit dem Messer auf den Zeugen Johann E***** "ein Zustand der Unzurechnungsfähigkeit" vorlag. Während die Beschwerde damit lediglich eine einzige Passage selektiv aus dem Gutachten herausgreift, waren die Laienrichter verpflichtet, auch zur Frage der Zurechnungsfähigkeit den gesamten Inhalt der schriftlichen (ON 48) und mündlich erörterten (S 179 ff/II) Expertise sowie die sonstigen Beweise einzeln und in ihrem Zusammenhang zu würdigen vergleiche Paragraph 258, Absatz 2, StPO).

Davon ausgehend ergibt sich, dass beide Nichtigkeitswerberinnen in Wahrheit bloß die zu ihrem Nachteil beantworteten Schuldfragen nach Art einer unzulässigen Schuldberufung zu ihren Gunsten umzudeuten trachten.

Soweit die Angeklagte Z***** den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, StPO auf das Beschwerdevorbringen stützt, "die Geschworenen hätten die Hauptfrage 3 (= fortl. Ziffer 7,) falsch beantwortet, dies hätte aber auch dem Geschworenengericht [richtig: dem Schwurgerichtshof] auffallen müssen und wäre den Geschworenen die Verbesserung des Wahrspruches aufzutragen gewesen", ist sie gleichfalls nicht im Recht. Beruft sie sich doch damit auf keine für die Geltendmachung dieses Anfechtungspunktes im Gesetz abschließend normierte prozessuale Voraussetzung, welche sie zur Erhebung dieser Rüge legitimiert.

Die lediglich Argumente der Nichtigkeitsbeschwerde wiederholende Äußerung des Verteidigers der Angeklagten Bianca L***** zur Stellungnahme des Generalprokurators vermag an den dargestellten Überlegungen nichts zu ändern.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verhängte über die Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB (bei L***** auch des Paragraph 36, StGB) Freiheitsstrafen von je 5 Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es bei beiden Angeklagten als erschwerend die Begehung der Taten in Gesellschaft eines Mittäters und die Wiederholung des schweren Raubes, bei L***** überdies den raschen Rückfall, die einschlägigen Vorstrafen sowie die mit dem Ansetzen eines Messers an den Hals eines Menschen verbundene besondere Gefährdung (womit dem Erstgericht entgegen den Ausführungen des Verteidigers im Gerichtstag kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot unterlaufen ist), bei Z***** auch eine einschlägige Vorstrafe; als mildernd berücksichtigte es hingegen die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit der beiden Angeklagten und den Umstand, dass es einmal beim Raubversuch geblieben war, bei L***** zudem das umfassende und reumütige Geständnis, das Alter unter 21 Jahren und die vernachlässigte Erziehung, bei Z***** auch das reumütige Geständnis.

Die Angeklagte L***** beantragt in ihrer Berufung, die ex lege auch eine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss enthält (Paragraph 498, Absatz 3, StPO), eine Strafreduktion wesentlich unter 5 Jahre. Die Angeklagte Z***** begehrt, die Strafe unter Anwendung des Paragraph 41, Absatz eins, StGB schuld- und tatangemessen herabzusetzen.

Beide Rechtsmittel sind unbegründet.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungstatsachen im Wesentlichen richtig festgestellt, - den Berufungen zuwider - auch zutreffend gewichtet und über die Angeklagten Sanktionen verhängt, die sowohl ihrem Schuld- als auch dem Unrechtsgehalt ihrer Taten gerecht werden. Die von Bianca L***** für sich zusätzlich ins Treffen geführten Umstände wurden zum einen (einmal Versuch und reumütiges Geständnis) ausdrücklich berücksichtigt, zum anderen sind sie akten- und urteilsfremd (so etwa: eine "wesentlich" eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit, ein "provokatives Verhalten" des Johann E*****, "ausschließliche" Ausführung der zu 1. geschilderten Tat durch Z*****, geringer Schuldgehalt) oder überhaupt bedeutungslos (Schadenssumme von lediglich 120 S, keine Vorausplanung der Taten). Dies gilt gleichermaßen für die Angeklagte Z*****, soweit sie sich darauf beruft, ihre Zurechnungsfähigkeit sei "schwer" bzw "stark" eingeschränkt gewesen, ihr "Verschuldensbeitrag" und der Schaden von 120 S seien "vernachlässigbar", sie treffe nur der Vorwurf, dass sie es unterlassen habe, nicht entsprechend gegen Bianca L***** einzuschreiten, sie habe bei keinem der Anklagefakten eine Waffe in Verwendung und keine "vorgefasste Absicht" gehabt, vielmehr sei sie durch "verlockende Gelegenheiten" dazu verleitet worden. Für die Annahme des zusätzlich reklamierten Milderungsgrundes der "vernachlässigten Erziehung" hinwieder liefert weder die Rechtsmittelschrift konkrete Hinweise, noch bietet die Aktenlage hiefür eine hinreichende Grundlage.

Somit war auch den Berufungen ein Erfolg zu versagen. Aus den im Urteil zutreffend angeführten Gründen (US 12 vierter Absatz) versagt schließlich die zu Gunsten der Angeklagten L***** wegen des Ausspruchs über die Strafe auch als Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss zu betrachtende Berufung (Paragraph 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E64421 15Os154.01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00154.01.1213.000

Dokumentnummer

JJT_20011213_OGH0002_0150OS00154_0100000_000

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