Die Revision des Beklagten ist entgegen dem diesbezüglichen Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der in der Revision zutreffend als erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bezeichneten Frage fehlt, ob der Vorwurf einer getilgten Verurteilung im Zug einer politischen Diskussion durch die in Art. 10 MRK verankerte Meinungsfreiheit gerechtfertigt sein kann.
Vorweg ist den weiteren Ausführungen des Beklagten zur Zulässigkeit der Revision zu erwidern, dass das Berufungsgericht dem Beklagten die erfolgreiche Geltendmachung des Entschuldigungsgrundes des § 114 Abs 2 StGB in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verwehrt hat. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes hiezu entsprechend weitgehend der bereits in 6 Ob 2281/96a und 6 Ob 2393/96x (= MR 1997, 83) dargelegten Argumentation des Obersten Gerichtshofes, dass § 114 Abs 2 StGB einen Entschuldigungsgrund normiere, der bei einem verschuldensunabhängigen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht zum Tragen komme. Entgegen der dem Erstgericht folgenden Ansicht des Beklagten ist das Klagebegehren auch weder zu unbestimmt noch im Verhältnis zu den festgestellten Äußerungen des Beklagten zu weit gefasst, gibt es doch die konkrete Verletzungshandlung, nämlich den Vorwurf der strafgerichtlichen Verurteilung wegen eines vom Kläger verschuldeten Unfalles, richtig wieder. Bei der Frage, auf welcher Stufe der Verallgemeinerung die konkrete Verletzungshandlung zu umschreiben ist, ist eine gewisse Großzügigkeit notwendig, könnte doch sonst der Beklagte durch ein ähnliches, aber dem Titelwortlaut nicht völlig gleiches Zuwiderhandeln die Vollstreckung des Urteiles und der Unterlassungsgebot umgehen. Der Kern der Verletzungshandlung muss so erfasst sein, dass unter den Schutzumfang des Unterlassungsspruches nicht nur völlig gleichartige Handlungen, sondern auch alle anderen fallen, die diesen Kern der Verletzungshandlung unberührt lassen (4 Ob 16/91 = ÖBl 1991, 108; 4 Ob 109/94 = MR 1994, 244). Da die festgestellte Äußerung des Beklagten jedenfalls auch den Vorwurf der Verurteilung wegen des Verkehrsunfalles enthielt, entspricht das Unterlassungsbegehren zumindest sinngemäß durchaus den Worten des Beklagten.
Die Äußerungen des Beklagten waren aber durch das Recht der freien Meinungsäußerung gerechtfertigt:
§ 113 StGB stellt den in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise erhobenen Vorwurf einer strafbaren Handlung, für die die Strafe schon vollzogen ..... worden ist, unter Strafsanktion. Dass das vom Strafgesetzgeber verpönte, im Vierten Abschnitt ("Strafbare Handlungen gegen die Ehre") des StGB beschriebene Verhalten grundsätzlich auch gegen den zivilrechtlichen Ehrenschutz des § 1330 ABGB verstösst, wird von den Parteien nicht weiter in Zweifel gezogen.
Gemäß § 114 Abs 1 StGB ist nicht zu bestrafen, wer durch eine im § 111 oder § 113 StGB genannte Handlung eine Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausübt. Damit wird lediglich hervorgehoben, was sich schon aus allgemeinen Grundsätzen ergibt. Auch jeder zivilrechtliche Unterlassungsanspruch setzt die Rechtswidrigkeit der begangenen oder drohenden Eingriffshandlungen voraus. Zwar ist der Angriff auf die absoluten Rechte der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes einer Person schon Indiz für die Rechtswidrigkeit. Diese kann aber im Einzelfall dann ausgeschlossen sein, wenn für das Handeln oder Unterlassen ein besonderer Rechtfertigungsgrund vorlag. Ein solcher Rechtfertigungsgrund muss sich im Wege einer Interessenabwägung aus weiteren Geboten oder Verboten der gesamten Rechtsordnung gewinnen lassen. Bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung müssen den Interessen am gefährdeten Gut die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden. Es kommt dabei auf die Art des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit am verfolgten Recht und
den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses an (6 Ob 30/95 =
ecolex 1995, 892 mwN; 6 Ob 119/99i = MR 1999, 334; RIS-Justiz
RS0031657). Als Rechtfertigungsgründe werden in der Rechtsprechung § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB (SZ 60/138), medienrechtliche Regelungen nach § 6 MedienG, das Interesse der Öffentlichkeit einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und damit im Zusammenhang die Ausübung eines Rechts (Prozesshandlungen, Anzeigen), die Ausübung eines öffentlichen Mandats, Art. 17a StGG und insbesondere auch Art. 10 MRK angesehen (6 Ob 119/99i mwN).
Die Herabsetzung eines Anderen durch unwahre Tatsachenbehauptungen oder durch Werturteile, die auf unwahren Tatsachenbehauptungen basieren, kann allerdings nicht mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt werden (6 Ob 218/97w u.a.; EMR 1998, 265; MR 1998, 328; RIS-Justiz RS0107915).
Bei der gebotenen Interessensabwägung im Konflikt des Rechtes auf
freie Meinungsäußerung mit dem absolut geschützten Gut der Ehre ist
die Gewichtigkeit des Themas für die Allgemeinheit, in dessen Rahmen
die ehrverletzender (richtige) Äußerung fiel, eines von mehreren
Beurteilungskriterien, das den Ausschlag für die Bejahung des
Rechtfertigungsgrundes geben kann (6 Ob 2300/96w; 6 Ob 93/98i = SZ
71/96). Der Persönlichkeitsschutz von Politikern ist dabei insofern
eingeschränkt, als die Grenzen zulässiger Kritik bei ihnen weiter
gezogen sind als bei Privatpersonen. Jeder Politiker setzt sich
selbst einer genauen Beurteilung seiner Worte und Taten durch
Journalisten, das breite Publikum und insbesondere auch durch seinen
politischen Gegner aus (4 Ob 75/94 u.a.; RIS-Justiz RS0075552). Das
Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist großzügig auszulegen,
insbesondere wenn es um zur Debatte stehende politische
Verhaltensweisen geht (6 Ob 1040/95 = MR 1996, 237; 6 Ob 2060/96a
u. a.; RIS-Justiz RS0082182). Ob im politischen Meinungsstreit eine
den politischen Gegner treffende Äußerung noch im Sinn des Art. 10
MRK gerechtfertigt erscheint, ist unter anderem an der politischen
Bedeutung der die eigene Sicht und Haltung ausdrückenden
Stellungnahme, insbesondere im Zusammenhang mit dem politischen
Verhalten des Betroffenen, an der dem Anlassfall und der Bedeutung
des Aussageinhalts angepassten Form und Ausdrucksweise sowie den
danach zu unterstellenden Verständnis der Erklärungsempfänger zu
messen (6 Ob 18/94; 6 Ob 1/96 = MR 1996, 236). Es können selbst
Beschimpfungen im Rahmen politischer Debatten durch das Recht der
freien Meinungsäußerung gerechtfertigt sein, wenn ein entsprechender
Sachbezug gegeben ist (6 Ob 171/99m = MR 2000, 17). Die Freiheit der
politischen Debatte ist jedenfalls als einer der Pfeiler des Konzepts
einer demokratischen Gesellschaft anzusehen (6 Ob 24/95 = MR 1996,
26; 4 Ob 2247/96m = MR 1997, 26).
Im Sinne dieser Rechtsprechung ist aus dem vorliegenden Sachverhalt als wesentlich hervorzuheben, dass der Beklagte keine unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt hat, weil es richtig ist, dass der Kläger wegen eines Verkehrsunfalls im alkoholisierten Zustand verurteilt wurde. Der Kläger ist und war Spitzenpolitiker in einem Bundesland. Der Beklagte gehört dort ebenfalls in gehobener Position einer Partei an. Die Äußerung fiel im Rahmen einer Wahlkampfdebatte und im Gegenzug auf eine Attacke gegen den Beklagten als Repräsentanten einer politischen Partei, wobei die Frage nach der Tragfähigkeit von strafgerichtlich verurteilten Personen in politischen Funktionen aufgeworfen war. Die vom Beklagten vertretene Partei wurde sinngemäß insgesamt negativ dargestellt, weil einige ihrer Funktionäre mit dem Strafgesetz in Konflikt geraten waren. Das Thema der Verantwortlichkeit der Gesamtpartei oder ihrer Führungsspitze für solche in ihren Reihen befindliche Personen und der Umgang mit diesen ist für die Allgemeinheit von imminentem Interesse und immer wieder Gegenstand aufmerksam verfolgter medialer Berichterstattung. Besonders sensibilisiert ist die Bevölkerung auch gegenüber dem Thema "Alkohol am Steuer", das vor allem in den vergangenen Jahren im Zusammenhang mit der zunächst geplanten und schließlich vom Gesetzgeber beschlossenen Herabsetzung des höchstzulässigen Blutalkoholwertes im Straßenverkehr von 0,8 Promille auf 0,5 Promille Gegenstand umfangreicher Debatten war. Nach wie vor wird dieses Thema immer wieder medial angesprochen. Alkohol am Steuer wird der Bevölkerung als besonders negative Verhaltensweise präsentiert.
Die in der vorliegenden Debatte zur Sprache gekommenen Delikte der Anstiftung zur Steuerhinterziehung ("Schwarzgeldzahlung") einerseits und der fahrlässigen Körperverletzung unter Alkoholeinfluss im Rahmen eines Verkehrsunfalles anderseits sind zwar vom Tatbestand her nicht vergleichbar, doch liegt die Gewichtung des Unrechtsgehaltes des einen gegenüber dem anderen Delikt in der gängigen Anschauung der Bevölkerung nicht allzu weit auseinander. Da sich gerade jene Partei, für die der Kläger schon seit vielen Jahren politisch tätig ist, bekanntermaßen besonders für die Senkung der Promillegrenze einsetzte, war der "Gegenangriff" des Beklagten auf den Vorwurf der "Affäre M*****" durchaus gleichwertig und situationsbezogen. Der persönliche Umgang eines Politikers mit jener Thematik, für die sich seine Partei besonders hervortut, und die Reaktion der Partei auf Funktionäre in ihren eigenen Reihen, die sich dem Image als "saubere" Partei zuwider verhalten haben, kommt für politisch Interessierte eine zentrale Bedeutung zu. Meinungsäußerungen zu diesem Thema können daher auch dann gerechtfertigt sein, wenn sie besonders massiv in die Ehre eines Anderen eingreifen. Die Gewichtigkeit des Themas führt dazu, dass dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf freie Meinungsäußerung der höhere Stellenwert zukommt, solange nicht ein Wertungsexzess feststellbar ist (vgl 6 Ob 2300/96w).
Ein solcher Wertungsexzess liegt hier nicht vor.
Der Beklagte sprach vielmehr die Vorstrafe des Beklagten als Beispiel im Rahmen seiner Stellungnahme zur politischen Moral gegnerischer Parteien in der Frage der "Deckung" ihrer Funktionäre ungeachtet allfälliger Konflikte mit dem Strafrecht an. In diesem Sinn unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt durch kein wesentliches Element von jenem, der der Entscheidung des EGMR vom 28. 8. 1992 (Schwabe gegen Österreich) zugrunde lag: Auch dort hatte derjenige, der deshalb wegen §§ 111, 113 StGB verurteilt wurde, einem Spitzenpolitiker der gegnerischen Partei eine viele Jahre zurückliegende, getilgte strafgerichtliche Verurteilung wegen eines Verkehrsunfalles unter Alkoholeinfluss vorgeworfen. Mit diesem Vorwurf reagierte der Verurteilte auf einen Angriff eines Politikers auf einen anderen politischen Funktionär einer gegnerischen Partei, der seinerseits wegen eines - allerdings aktuellen - Verkehrsdeliktes im alkoholisierten Zustand ins Gespräch geraten und zum Rücktritt aufgefordert worden war. Auch im dortigen Fall war der vom Verurteilten Angegriffene an der Verbalattacke nicht beteiligt und hatte keine unmittelbare Möglichkeit zur Stellungnahme, weil die betreffenden Äußerungen in einer Presseaussendung erfolgten und in einer Zeitung ohne sein Beiziehen veröffentlicht wurden.
Art. 13 StGG garantiert - neben dem Verbot der Zensur der Presse - jedermann das - einem formellen Gesetzesvorbehalt unterworfene - Recht der freien Meinungsäußerung. Dieser Grundrechtsschutz wurde durch Art. 10 MRK überlagert. Gemäß dessen Abs 1 hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung; dieses Rechts schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie vom Gesetz vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder Rechte anderer, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder dass Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, unentbehrlich sind (Abs 2).
Der EGMR hat in der zitierten Entscheidung die Verurteilung des Verfassers der Presseaussendung (des dortigen Beschwerdeführers) als Verstoß gegen Art. 10 MRK qualifiziert und hiezu, soweit für den vorliegenden Fall wesentlich, ausgeführt:
Die in Beschwerde gezogene Sanktion stelle eindeutig einen "Eingriff" in die Ausübung der Freiheit der Meinungsäußerung durch den Beschwerdeführer dar, wie sie in Art. 10 Abs 1 MRK garantiert werde. Dies sei unbestritten. Ebenso sei unbestritten, dass der Eingriff "gesetzlich vorgesehen" gewesen sei, insbesondere durch die §§ 111 und 113 StGB und dass er ein legitimes Ziel gehabt habe, nämlich den Schutz "des guten Rufs oder der Rechte anderer" im Sinn des Art. 10 Abs 2 MRK. Der Streit vor dem Gerichtshof habe sich daher auf die Frage konzentriert, ob der Eingriff als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" angesehen habe werden können. Dort wo die Grenzen annehmbarer Kritik im Zusammenhang mit der politischen Diskussion einer politischen Frage von allgemeinem Interesse auf dem Spiel stünden, habe sich der Gerichtshof bei der Wahrnehmung seiner Überwachungsfunktion davon zu überzeugen, dass die innerstaatlichen Behörden einen Standard angewendet haben, der im Einklang mit den in seiner Rechtsprechung festgelegten Grundsätzen stehe und darüber hinaus, dass sich diese Behörden dabei auf eine akzeptable Beurteilung der wesentlichen Tatsachen gestützt hätten. Das Hauptanliegen des Beschwerdeführers sei dahin gegangen zu zeigen, dass der Spitzenpolitiker der einen Partei strengere Maßstäbe an die politische Moral bei einem "kleinen Bürgermeister einer Gemeinde", der zu einer anderen politischen Partei gehöre, anlege als bei seinem "Parteifreund" und Stellvertreter. Die Presseaussendung des Beschwerdeführers versuche nicht, die beiden Verkehrsunfälle aus einem rechtlichen Gesichtspunkt zu vergleichen. Sie versuche nur, eine Aussage betreffend die politische Moral zu treffen. Die Bezugnahme auf den lange zurückliegenden Unfall sei mit diesem hauptsächlichen Punkt, der eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse gewesen sei, nur zufällig verbunden. Die Frage sei in der Folge eine Angelegenheit der allgemeinen Diskussion über die politische Moral betreffend die beiden rivalisierenden Parteien geworden. Die Vorstrafen eines Politikers von der Art, wie sie hier in Rede stünden, könnten zusammen mit seinem Verhalten in der Öffentlichkeit in anderer Hinsicht maßgebliche Faktoren sein, um seine Eignung zur Ausübung seiner politischen Funktion beurteilen. Der Beschwerdeführer habe aus dem Vergleich der beiden Unfälle die Schlussfolgerung gezogen, dass sie genügend gemeinsame Züge aufgewiesen hätten, um den Rücktritt beider betroffener Politiker zu verlangen. Der Vergleich sei im Wesentlichen auf ein Werturteil hinausgelaufen, hinsichtlich dessen ein Wahrheitsbeweis nicht möglich sei. Es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer die Grenzen der Freiheit der Meinungsäußerung überschritten habe. Der in Beschwerde gezogene Eingriff sei nicht "in einer demokratischen Gesellschaft .... für den Schutz des guten Rufs .... anderer .... notwendig" gewesen. Es habe daher eine Verletzung des Art. 10 der Konvention stattgefunden.
Diese Ausführungen zur Frage der Rechtfertigung des Vorwurfes einer schon abgetanen Strafe stehen nicht im Widerspruch mit den aufgezeigten Grundsätzen, die von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Ehrenschutz im Spannungsfeld mit dem Recht der freien Meinungsäußerungen entwickelt wurden. Sie präzisieren diese Grundsätze vielmehr für den bisher vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschiedenen Fall des Vorwurfes einer bereits getilgten strafgerichtlichen Verurteilung dahin, dass dieser Eingriff in den Privatrechtschutz, insbesondere den Schutz des guten Rufes einer Person, unter bestimmten, in der Entscheidung genannten Voraussetzungen gemäß Art. 10 MRK gerechtfertigt sein kann. Diese Voraussetzungen liegen, wie bereits ausgeführt wurde, auch hier vor. Dass der hier Beklagte nicht zwei Verkehrsunfallsdelikte miteinander verglichen hat, sondern unterschiedliche strafrechtliche Tatbestände, macht keinen entscheidenden Unterschied, ging es doch nicht um einen Vergleich der beiden Fälle aus rechtlicher, sondern aus politischer Sicht und sollte damit in erster Linie die politische Moral der Parteien und der Parteifunktionäre in den Vordergrund der Debatte gerückt werden.
Auch der Umstand, dass der EGMR in der zitierten Entscheidung eine
strafgerichtliche Verurteilung als konventionswidrig ansah, im
vorliegenden Fall aber die Zivilgerichtsbarkeit mit der Frage der
Rechtfertigung der Ehrverletzung konfrontiert ist, macht die
Entscheidung des EGMR im Gegensatz zur Ansicht des Revisionsgegners
keineswegs unanwendbar, kann doch eine Verpflichtung eines
Vertragsstaates aus der MRK überhaupt durch jede Person verletzt
werden, die eine ihr übertragene öffentliche Funktion ausübt (EGMR
28. 10. 1999, Wille gegen Liechtenstein, = ÖJZ 2000/10; vgl weiters
etwa EGMR 1. 11. 2000, News gegen Österreich, = MR 2000, 221; EGMR
31. 3. 2000, Wabl gegen Österreich, = MR 2000, 226 wobei jeweils
zivilgerichtliche Urteile Gegenstand der Entscheidungen des EGMR im Zusammenhang mit der Art. 10 MRK waren).
Warum dieser Rechtfertigungsgrund nur in Strafsachen, nicht aber in privatrechtlichen Streitigkeiten zu berücksichtigen sein soll, vermag der Revisionsgegner nicht überzeugend darzulegen.
Sowohl das Recht auf Ehre (§ 1330 ABGB; §§ 111 ff StGB) als auch das im § 43 ABGB geregelte Namensrecht sind Persönlichkeitsrechte im Sinne des § 16 ABGB (Aicher in Rummel2 I RZ 18, 19 zu § 16 ABGB; RZ 1 zu § 43 ABGB hier mwN). Ob die Äußerung des Beklagten neben dem Recht auf Ehre noch in weitere Persönlichkeitsrechte, wie insbesondere in jenes des Namens eingegriffen hat, bedarf im Gegensatz der Ansicht des Klägers keiner weiteren Prüfung. Denn auch insoweit kommt jedenfalls der Rechtfertigungsgrund des § 10 MRK gegenüber dem legitimen Ziel etwa des § 43 ABGB, "die Rechte anderer" zu schützen (vgl § 10 Abs 2 EMRK) zum Tragen, wie aus der zitierten Entscheidung des EGMR hervorgeht.
Im Hinblick auf die in den wesentlichen Sachverhaltselementen gleichgelagerten Fallkonstellationen und die unmissverständlichen Darlegungen des EGMR, dass und warum der Vorwurf einer getilgten Verurteilung unter solchen Umständen durch das Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt ist, war die das Unterlassungsbegehren abweisende Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Gemäß § 10 Z 6 lit b RATG war von einer Kostenbemessungsgrundlage von 120.000,-- S auszugehen, weil die Behauptung nicht in einem Medium verbreitet wurde. Demgemäß beträgt der Einheitssatz 60 % (§ 23 Abs 3 RATG), der gemäß § 23 Abs 9 RATG für die Berufungsbeantwortung 3-fach (nicht 4-fach) zuzuerkennen war.